TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 I415 2152545-2

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5

Spruch

I415 2152545-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA DDr. Rainer Lukits, LLM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 04.09.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 17.03.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 14.04.2017, Zl. I416 2152545-1/3, ab.

4. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.05.2017 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Entscheidung des VwGH vom 19.09.2017, Zl. Ra 2017/20/0185-9, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2017, Zl. I416 2152545-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

5. Am 30.11.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht.

6. Mit Erkenntnis vom 17.01.2018, Zl. I416 2152545-1/23E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Der Beschwerdeführer kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet.

7. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2018 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des VwGH vom 18.05.2018, Zl. Ra 2018/01/0202-6, wurde die Revision zurückgewiesen, da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8. Am XXXX2018 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

9. Mit Schreiben vom XXXX2018 gab der Beschwerdeführer seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bekannt und brachte diesbezüglich einen Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtsverbandes XXXX desselben Datums in Vorlage. Auch bestätigte die Gattin des Beschwerdeführers alle Kosten für ihren Mann zu übernehmen und brachte diesbezüglich eine Bestätigung des BG

XXXX / Beglaubigungsabteilung vom 27.06.2018 in Vorlage.

10. Mit ergänzender Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 15.08.2018 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass seine Ehefrau in den Jahren 1996 und 1997 zwei Semester an der Universidad XXXX in Spanien studiert und damit im Sinne von § 57 NAG ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat in Anspruch genommen habe. Seine Ehefrau sei im Anschluss an diesen Aufenthalt in Spanien im Sinne von § 57 NAG nicht bloß vorübergehend nach Österreich zurückgekehrt, was u.a. an ihrem Hauptwohnsitz in Österreich und ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin im Bundesgebiet ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer sei daher seit der Eheschließung ex lege zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und aufgrund des Unionsrechtes nicht mehr zur Ausreise verpflichtet.

11. Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 13.04.2018 gemäß Art. 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen.

12. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 24.09.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag nur dann gemäß § 58 Abs 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, wenn seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung keine geänderter Sachverhalt vorliege, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich mache. Ein "maßgeblich geänderter Sachverhalt" sei im Unterschied zum zweiten Satz der Bestimmung und in Abweichung von der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht erforderlich. Im gegenständlichen Fall liege seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung jedenfalls ein geänderter Sachverhalt vor und habe im Rahmen der Beurteilung eines Familienlebens nach Artikel 8 EMRK eine Eheschließung eine herausragende Bedeutung. Beantragt wurde (1) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 AsylG (2) in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides (3) sowie in jedem Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

13. Mit E-Mail des BFA vom 15.11.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass dem Beschwerdeführer seitens der BH XXXX eine Aufenthaltskarte erteilt wurde. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren bezüglich der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels dürfte somit hinfällig sein, so das BFA weiter.

14. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde seitens der BH

XXXX Auskunft erteilt wie folgt: Der Beschwerdeführer habe am XXXX2018 in XXXX eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, welche den Freizügigkeitsnachweis dadurch erbracht habe, dass sie im Jahr 1996 (also nach dem EU Beitritt Österreichs) im Rahmen eines Erasmus Stipendiums 2 Semester in XXXX in Spanien studiert habe. Nach Vorlage des Reisepasses des Beschwerdeführers am 12.11.2018 durch seine Ehefrau, wäre am 15.11.2018 von der BH XXXX bei der österreichischen Nationaldruckerei die Aufenthaltskarte für den Beschwerdeführer (gültig von 12.11.2018 bis 12.11.2023) bestellt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Oben stehender Verfahrensgang ist unbestritten und wird daher zur Feststellung erhoben.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin vom 02.07.2018, die von ihrem unionrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Eine diesbezügliche Aufenthaltskarte wurde dem Beschwerdeführer seitens der BH XXXX ausgestellt (gültig von 12.11.2018 bis 12.11.2023).

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu I416 2152545-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens sowie I415 2152545-3, einem weiteren bei der Gerichtsabteilung I415 anhängigen Verfahren des Beschwerdeführers. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Verehelichung mit einer österreichischen Staatsangehörigen am XXXX2018 ergibt sich aus einem im Akt einliegenden (AS 57) Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtsverbandes XXXX zur Zl. 000246/2018. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltskarte ausgestellt hat, wurde seitens der BH XXXX als zuständiger NAG-Behörde mit E-Mail vom 16.11.2018 bestätigt. Letzteres ergibt sich auch aus einem im Akt einliegenden E-Mail seitens der belangten Behörde vom 15.11.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

§ 28 VwGVG normiert auszugweise:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[...]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.

§ 58 Abs. 10 AsylG normiert: Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Die vorliegende Regelung des § 58 Abs. 10 AsylG folgt dem früheren § 44b NAG nach und ist § 68 AVG nachempfunden. Die Notwendigkeit einer ergänzenden, respektive neuen Abwägung nach § 9 BFA-VG verbietet bereits die Anwendung dieser Bestimmung. Vergleichsmaßstab ist die erste inhaltliche Entscheidung.

Da nach der Rechtsprechung des VwGH zur Vorgängerbestimmung letztlich auch bei einer Zurückweisungsnorm wie vorliegend inhaltliche Aspekte eine wesentliche Rolle spielen, ist die Abgrenzung zwischen einer Abweisung und einer Zurückweisung wohl nur eine graduelle. Hinsichtlich des Nicht-Bestehens eines Aufenthaltsrechts nur aufgrund eines Antrags nach § 55 besteht kein Unterschied, ob eine abweisende oder eine zurückweisende Entscheidung vorliegt. Erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 für rechtswidrig, kann es nur mit einer Behebung vorgehen, nicht etwa in einem (im Sinne einer inhaltlichen Entscheidung) den Titel zuerkennen.

Erweist sich die Zurückweisungsentscheidung als rechtswidrig und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Berufungsbehörde den Bescheid ersatzlos, das heißt ohne darüberhinausgehende Sachentscheidung zu beheben. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung. (VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136)

Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Diese erweist sich aufgrund Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und des damit einhergehenden Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen in der Person des Beschwerdeführers als nicht gegeben und war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Ergänzend wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte seitens der BH XXXX mit Gültigkeit vom 12.11.2018 bis 12.11.2023 ausgestellt wurde.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylverfahren, Behebung der Entscheidung, Ehe, ersatzlose Behebung,
geänderte Verhältnisse, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I415.2152545.2.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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