TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W174 2209237-1

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W174 2209237-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , auch XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Vietnam, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, diese vertreten von XXXX in Abwesenheit der belangten Behörde, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.10.2018, Zahl: 1210754009 / 181018581, und die Anhaltung in Schubhaft vom 25.10.2018 bis zum 14.11.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zahl: 1210754009 / 181018581 aufgehoben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 25.10.2018 bis 14.11.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, welcher sich - wie aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich über eine kurz zuvor eingelangte telefonische private Anzeige vom 24.10.2018 hervor geht - zumindest seit 23.10.2018 illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte, wurde am 24.10.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX im Eingangsbereich eines Firmengeländes angetroffen.

Er zeigte keine Bereitschaft mit den anwesenden öffentlichen Sicherheitsorganen in Kontakt zu treten, sodass eine Personendurchsuchung zwecks Identifizierung stattfand. Dabei wurden eine Geldbörse mit vietnamesischer Währung und zwei Handys vorgefunden (in der Folge konnte von der Sicherheitsbehörde eruiert werden, dass diese beiden Handys gestohlen wurden) und der Beschwerdeführer wurde um 10:10 Uhr festgenommen und in die Polizeiinspektion Guntramsdorf verbracht. Nach einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde bei Durchsicht der Effekten ein nach Meinung der anwesenden öffentlichen Sicherheitsorgane vermutlich den Festgenommenen zeigendes Lichtbild, auf dessen Rückseite der Name " XXXX " und das Datum " XXXX " vermerkt waren, vorgefunden, sodass anzunehmen gewesen sei, dass der Festgenommene aus dem Herkunftsland Vietnam stamme. Nach nochmaliger telefonischer Kontaktaufnahme ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asylan, den Festgenommenen nach Erhalt eines Vorführungsbefehls dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Wiener Neustadt vorzuführen.

1.2. Mit Auftrag vom 25.10.2018 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden Bundesamt), die Festnahme des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen unrechtsmäßigen Aufenthalts und dessen Vorführung an das Bundesamt, in 2700 Wr. Neustadt, Maria Theresien Ring 6 an.

1.3. Am 25.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt von 10:00 bis 12:00 Uhr in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Vietnamesisch einvernommen, machte aber mit Ausnahme zur Frage "F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?", welche wie folgt beantwortet wurde "A: Ja ich verstehe den Dolmetscher.", keine sonstigen Angaben. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Kontakt-aufnahme mit einem Rechtsberater hingewiesen worden war, wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung nach Vietnam abgeschoben werden solle. Der Beschwerdeführe machte, wie der niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme weiters zu entnehmen ist, während dieser Befragung durch Kopfzeichen, indem er "Nein" anzeigte, deutlich, dass er nicht bereit sei, zu sprechen. Im Zuge der weiteren Befragung wurde dem Beschwerdeführer unter anderem auch folgende Frage gestellt: "LA: Wieso haben Sie Ihren Asylbescheid, welcher mit der Post zugestellt worden ist, nicht behoben? A: keine Antwort.".

1.4. Im Anschluss an diese Befragung ordnete Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 25.10.2018, Zahl: 1210754009/181018581 die Schubhaft betreffend den Beschwerdeführer an. Der Spruch lautet wie folgt:

"BESCHEID

SPRUCH

Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke

* der Sicherung der Abschiebung

angeordnet.

Die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach Ihrer Entlassung aus der derzeitigen Haft ein."

Begründend stellte das Bundesamt zunächst zur Person des Beschwerdeführers fest, er sei kein österreichischer Staatsbürger, seine Identität stehe nicht fest, er habe angegeben den Namen XXXX , das Geburtsdatum XXXX und die Staatsangehörigkeit Vietnam, er sei gesund und brauche keine Medikamente und keinen Arzt, sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Zum bisherigen Verhalten und dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stelle das Bundesamt ergänzend fest, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und seine Kernfamilie lebe im Heimatland. In der Beweiswürdigung wurde hernach betreffend diese Feststellungen auf den Inhalt des "BFA-Aktes, Zl. 1210754009" verwiesen. Hinsichtlich der ausgesprochenen Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG nannte das Bundesamt, nachdem es begründend auch auf § 57 AVG Bezug genommen hatte, § 76 Abs. 3 leg. cit und gab an, es seien im Falle des Beschwerdeführers die Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 leg. cit zu berücksichtigen (im Text hervorgehoben und somit kenntlich gemacht durch Fettschrift und wenig später ausdrücklich zitiert: "Zu Ziffer1) Fest steht, dass Sie nicht bei der Klärung Ihrer Identität mitwirken. Sie weigern sich auf die Ihnen gestellten Fragen zu antworten. Zu Ziffer 9) Fest steht, dass kein Mitglied Ihrer Kernfamilie in Österreich lebt. Ihre Kernfamilie lebt im Heimaltland. Auch steht fest, dass Sie keine Verankerung am österreichischen Arbeitsmarkt aufzeigen können. Sie sind und waren bislang nicht berechtigt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie beziehen kein regelmäßiges Einkommen und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art und Weise finanzieren." Weiters führte die Behörde insbesondere aus, die Entscheidung sei daher auch verhältnismäßig, dies habe der Beschwerdeführer mit seiner Nichtausreise gezeigt und er sei an der Einhaltung der Gesetze nicht interessiert. Er sei bislang seiner Aufforderung nicht nachgekommen, habe zwar eine Meldeadresse in Österreich vorgelegt, aber an dieser sei er für die Behörde bislang nicht greifbar gewesen und auch eine Briefzustellung etc. habe er dort nicht entgegengenommen. Es handle es sich um eine ultima-ratio-Maßnahme, auch die Anwendung gelinderer Mittel käme nicht in Betracht. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wird dann ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass einer Beschwerde gegen diese behördliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zukomme, jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf Antrag eine aufschiebende Wirkung zuerkennen könne.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 25.10.2018, um 12:10 Uhr persönlich übernommen, wobei er die Unterschriftsleistung verweigerte. Gleichzeitig stellte das Bundesamt mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem Beschwerdeführer als Rechtsberater amtswegig zur Seite, gab mittels weiterer Verfahrensordnung mit demselben Datum dem Beschwerdeführer bekannt, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Schubhaft verhängt worden sei und er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, umgehend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen; der Verein Menschenrechte Österreich - VMÖ könne ihm während und nach Abschluss des Verfahren über die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr beraten und unterstützen.

1.5. Auf Grundlage des vom Bundesamt ebenfalls am 25.10.2018 ausgestellten Einliefungsauftrages wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel überstellt, wo er seitdem in Schubhaft angehalten wurde.

1.6. Am 09.11.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers seit 25.10.2018 ein.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Sicherungszweck der Abschiebung im Falle des Beschwerdeführers wegen Fehlens des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (arg. § 46 Abs. 1 FPG) nicht erreichbar sei.

Die Schubhaft sei nicht in einem Mandatsverfahren angeordnet worden. Dass es sich beim gegenständlichen Bescheid um keinen Mandatsbescheid handle, ergebe sich aus dessen Spruch, denn der Bescheid werde nicht als Mandatsbescheid bezeichnet und es werde kein Bezug zu § 57 AVG hergestellt. Schließlich enthalte der Spruch die Wendung, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten würden. Dies führe zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, denn der Fall sei vergleichbar zu VwGH 20.02.2013, 2012/21/0182, wo sich der Schubhaftbescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe.

Es lägen wesentliche Begründungsmängel in Bezug auf das Bestehen von Fluchtgefahr (VwGH 05.10.2017, 2017/21/0007) vor, welche ebenfalls zur Rechtswidrigkeit des Schubhaft-bescheides führten. Obwohl es sich um keinen Mandatsbescheid handle, sei die Begründung äußerst kursorisch, beschränke sich im Wesentlichen auf Textbausteine und sei teilweise aktenwidrig. Weiters habe es das Bundesamt unterlassen, zu argumentieren, warum im Falle des Beschwerdeführers das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung bzw. der Anordnung der Unterkunftnahme nicht in Frage komme.

Auch habe das Bundesamt durch Herausnahme von wesentlichen Aktenteilen bei der beantragten und gewährten Akteneinsicht die Rechtsverfolgung wesentlich erschwert, es handle sich um eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift.

Zwar sei der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 25.10.2018 seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen, dass sei jedoch damit erklärbar, dass er Angst gehabt habe und eingeschüchtert gewesen sein. Nach mittlerweile erfolgter Rechtsberatung sei der Beschwerdeführer jetzt bereit wahrheitsgemäß Auskunft über seine persönliche Situation zu geben, nämlich: Er sei illegal in den Schengen-Raum ohne gültiges Reisedokument eingereist. Er habe sich in seinem Heimatland verschuldet und beabsichtigt in Europa zu arbeiten, um Geld verdienen und seine Schulden zurück zahlen zu können. Er habe in Deutschland gearbeitet und sei kurz vor seiner Festnahme in Österreich mit der Absicht eingereist auch hier zu arbeiten. Er verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich und kein gültiges Identitätsdokument und es sei ihm nunmehr bewusst, dass er über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge und er am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitzuwirken habe. Im Falle der Haftentlassung sei er bereit mit der Behörde zu kooperieren und würde alle behördlichen Anordnungen befolgen. Insbesondere würde er einer periodischen Meldeverpflichtung Folge leisten bzw. sich in einer ihm zugewiesenen Unterkunft für die Behörde zur Verfügung halten. Dem behördlichen Verfahren würde er sich nicht entziehen, sodass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung in seinem Fall ausreichend sei.

1.7. Am 09.11.2018 legte das Bundesamt den Fremdenakt vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichten.

1.8. Die vom Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2018 angefertigten Auskünften beinhalten folgende für das gegenständliche Verfahren mangels persönlicher Angaben des Beschwerdeführers sowohl im Behörden- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für das gegenständliche Verfahren und die Person des Beschwerdeführers maßgebliche Informationen.

a) Laut Abfrage aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung führte der Beschwerdeführer, der seit 25.10.2018, 16:50 Uhr im PAZ Wien, Hernalser Gürtel in Schubhaft angehalten wird bei seiner Festnahme bei sich: ausländische Banknoten, 1 US-Dollar und 2 ausländische Münzen.

b) Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister datiert die erste und einzige Wohnsitzadresse vom 25.10.2018; dies ist der Zeitpunkt an dem der Beschwerdeführer in das PAZ Wien, Hernalser Gürtel überstellt und dort aufgenommen wurde.

c) Unter dem Namen, welchen der Beschwerdeführer im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führt, scheint in der Datei über die Grundversorgung nur eine Verfahrenszahl, nämlich 210754009 auf; dies ist das gegenständlich zu überprüfende Verwaltungsverfahren.

d) Im Strafregisterauszug wird betreffend den Beschwerdeführer keine Verurteilung ausgewiesen.

e) Der Abfrage aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister sind betreffend den Beschwerdeführer insbesondere zwei Verfahrenszahlen zu entnehmen und zwar die Zahl 181018581 zur SIM-Sicherungsmaßnahme, Schubhaft (§ 76 FPG) - Mandatsbescheid, gültig ab 25.10.2018, durchsetzbar und die Zahl 181018565 zur EAM-Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, gültig ab 25.10.2018.

1.9. Mit Stellungnahme vom 11.11.2018 nahm das Bundesamt zur gegenständlichen Beschwerde Stellung und gab im Wesentlichen an, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei bereits gestartet und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats sei bereits eingeleitet worden.

Die Behörde habe keineswegs das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, sondern nur jeglichen im Akt enthaltenen Schriftverkehr zwischen den Behörden und die Polizeiberichte entnommen.

Zuletzt ersuchte auch das Bundesamt um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da es im Interesse der Behörde liege, die Identität des Beschwerdeführers zu klären und weshalb der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Rechtsberatung seinen Aufenthalt bisher nicht legalisiert habe.

1.10. Am 12.11.2018 wurde eine mündliche Verhandlung für den 15.11.2018, ab 10:30 Uhr vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschrieben.

Die Ladung hierfür wurde nachweislich vom Beschwerdeführer persönlich am selben Tag im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel übernommen, was vom Beschwerdeführer auf der Übernahmebestätigung mittels Unterschrift bestätigt wurde.

1.11. Am 15.11.2018 langten die angeforderten amtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein. Laut Anhalteprotokoll III/Polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 28.10.2018 ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig und er habe am 14.11.2018 hierzu befragt gegenüber dem Beamten im Polizeianhaltezentrum angegeben, dass er sich gut fühle.

1.12. Mit E-Mail-Mitteilung vom 15.11.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht um 07:56 Uhr, gab das Bundesamt bekannt, dass der Beschwerdeführer am Tag zuvor einen Asylantrag gestellt habe und aus der Schubhaft entlassen worden sei.

1.13. Mit E-Mail-Mitteilung vom 15.11.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht um 08:58 Uhr informierte der Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2018 in die Erstaufnahmestelle Ost überstellt worden sei und sich daher derzeit nicht mehr in Schubhaft befinde. Er habe im Moment keine Kontaktmöglichkeit zum Beschwerdeführer, dieser sollte aber vom Verhandlungstermin wissen, obwohl er nicht garantieren könne, dass der Beschwerdeführer zur heutigen Verhandlung erscheine.

1.14. Am 15.11.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher eine Dolmetscherin für die Sprache Vietnamesisch und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anwesend waren. Das Bundesamt, wie auch der Beschwerdeführer blieben dieser Verhandlung bis zu deren Ende unentschuldigt fern. Nachdem der Rechtsvertreter Einsicht in den Gerichtsakt, welcher auch den von der Behörde übermittelten Verwaltungsakt beinhaltete, genommen hatte, verzichtet er auf eine weitere Stellungnahme und hielt ohne weitere Äußerung die schriftlich gestellten Anträge - "bis auf die Fortsetzung" - aufrecht.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Auf Grundlage des vorliegenden Akteninhalts steht für das gegenständliche Beschwerdeverfahren fest, dass der Beschwerdeführer vietnamesischer Staatsangehöriger ist, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG. Er wird aktuell unter dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX geführt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 25.10.2018, zeitgleich zur Verhängung der Schubhaft, vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme keine europäischen Zahlungsmittel bei sich, sondern nur ausländische Banknoten und zwei ausländische Münzen sowie einen US-Dollar.

Der Beschwerdeführer verfügte bis zu seiner Übernahme in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel über keine amtliche Meldeadresse.

Der Beschwerdeführer hat keine Identitätsdokumente, hatte zum Zeitpunkt seiner Festnahme kein Aufenthaltsrecht in Österreich und war nicht zur legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 25.10.2018 bis 14.11.2018 in Schubhaft, welche im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel vollzogen wurde. Er wurde am 14.11.2018 vom Bundesamt nachdem er einen Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz gestellt hatte aus der Schubhaft entlassen.

Mangels diesbezüglicher persönlicher Angaben sind keine weiteren Feststellungen zum familiären, sozialen oder beruflichen Umfeld des Beschwerdeführers, weder in dessen Heimatland, noch im Bundesgebiet sowie zu seiner Person zum aktuellen Zeitpunkt mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, in das Zentrale Melderegister, in die Datei über die Grundversorgung, in das Strafregister sowie in das Informationssystem Zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen zu seinem Namen und dem Geburtsdatum stützen sich auf das bei seinen Effekten aufgefundene Lichtbild, dass auf der Vorderseite nach den Angaben der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer zeigt und auf dessen Rückseite dieser Name und dieses Datum vermerkt ist.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 26.10.2018.

Weitere Beweise waren nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 14.11.2018 und infolge der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Kassation der Behördenentscheidung und Rechtswidrigkeit der Schubhaftanhaltung vom 25.10.2018 bis 14.11.2018:

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Bescheides der belangten

Behörde vom 25.10.2018, Zahl: 1210754009 /181018581 vom 25.10.2018 bis 14.11.2018 in Schubhaft angehalten.

Voraussetzungen für die Schubhaft:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist gemäß Abs. 2a leg. cit. auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6); insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftsnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a oder § 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Gemäß Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder gemäß Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Die Behörde stützt den Bescheid im gegenständlichen Fall, wie aus dessen Spruch klar entnommen werden kann, auf § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG und ordnet die Schubhaft wird zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Auch wenn der Bescheid, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, nicht ausdrücklich als Mandatsbescheid bezeichnet wird und § 57 AVG als Rechtsgrundlage im Spruch ungenannt bleibt, enthält dessen Begründung ausreichende Anhaltspunkte, die für das Vorliegen eines Mandatsbescheides sprechen. So sind im vorliegenden Fall mehrere in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.10.2010, 2008/21/0625; 26.08.2010, 2009/21/0223 jeweils mit weiteren Verweisen) zusammengefasste Kriterien für das Vorliegen eines Mandatsbescheides in diesem Fall erfüllt. Der Bescheid wurde ohne Einräumung des Parteiengehörs erlassen, in der Begründung nimmt das Bundesamt entgegen dem Beschwerdevorbringen unter anderen ausdrücklich auch auf § 57 Abs. 1 AVG Bezug (siehe Bescheid, S 8:

"die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen") und die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demgegenüber kommt dem in der Beschwerde aufgezeigten fehlenden Kriterien im Lichte der zuvor genannten Rechtsprechung nur untergeordnete Bedeutung zu. Zum einen überwiegen die zuvor genannten vorhandenen Kriterien und zum anderen hat die Behörde die nach § 57 Abs. 1 AVG verlangte Voraussetzung, dass es sich bei diesen Verfahren bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, offenbar schon im Hinblick auf das angenommene große Bedürfnis zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers, indem sie eingehend darlegt, dass der Beschwerdeführer jegliche Aussage vor der Behörde verweigerte und in keiner Form zu einer Zusammenarbeit oder Kooperation mit der Behörde bereit war, dies als gegeben erachtet. Auch das in der Beschwerde hierzu benannte Judikat führt zu keinem anderen Ergebnis. Der in der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt, in welchem eine erstinstanzliche Entscheidung von der Berufungsbehörde bestätigt wurde und gleichzeitig die Berufungsbehörde die Rechtsgrundlage, auf welche sich die Administrativbehörde in ihrer Entscheidung zuvor gestützt hatte, auswechselte, unterscheidet sich maßgeblich vom vorliegenden (vgl. VwGH 20.02.2013, 2012/21/0182). Demzufolge konnte für den Beschwerdeführer, trotzdem im angefochtenen Bescheid im Spruch auch die Wendung "die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach Ihrer (gemeint des BF) Entlassung aus der derzeitigen Haft ein", in der Gesamtschau nicht zweifelhaft sein, dass die Behörde einen Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen hat.

Gleichzeitig macht dieser zuletzt genannte Spruchteil klar, dass - wie in der Beschwerde zutreffend moniert - das Bundesamt im gegenständlich zu überprüfenden Verfahren ein gewissenhaftes und genaues Arbeiten vermissen hat lassen. Obwohl sie im Spruch wenn auch nur mittelbar angibt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inschubhaftnahme nach Anordnung mittels des Bescheides vom 25.10.2018 sich bereits in Haft befunden habe - nichts anderes kann dieser in den Spruch aufgenommenen Wortfolge entnommen werden - bleibt der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Verwahrungshaft seit seiner Festnahme am 24.10.2018 in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides unerwähnt. Wenn die Behörde die verhängte Schubhaft einerseits zwar richtigerweise auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG stützt, aber andererseits das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG nicht nur zutreffender Weise damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei der Klärung seiner Identität nicht mitgewirkt hat, indem er sich weigerte, auf die ihm gestellten Fragen zu antworten (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG) sondern auch die Ziffer 9 leg. cit im vorliegenden Fall als erfüllt ansieht, trotzdem Angaben worauf sich diese von der Behörde getroffenen Feststellungen gründen gänzlich fehlen, mangelte es wie das beschwerdegegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben hat, schon in diesem Punkt an einer entsprechend ausreichend qualifizierten sachlichen Begründung. Nicht nur, dass die Behörde ohne diesbezüglich geführte weitere Ermittlungen zu den von ihr angenommenen Feststellungen, auch davon ausging, dass feststehe dass kein Mitglied der Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich, sondern seine Kernfamilie im Heimatland lebe und er keine Verankerungen am österreichischen Arbeitsmarkt aufzeigen könne, begründet sie gleichzeitig die Verhältnismäßigkeit ihrer Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer seiner Aufforderung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen sei und er, obwohl er eine Meldeadresse in Österreich vorlege, an dieser für die Behörde bislang nicht greifbar gewesen sei und dort keine Briefzustellung etc. entgegengenommen habe. Auch hierzu können dem in Beschwerde gezogenen Bescheid bzw. dem vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten keinerlei Hin- oder Nachweise, auf der die Annahme dieses Sachverhaltes durch die Behörde basieren könnte, entnommen werden. Eine Befragung eines Vertreters bzw. einer Vertreterin des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung zu weiteren Abklärung scheiterte daran, dass von der Behörde, obwohl zuvor auch von dieser Parteienseite die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erbeten worden war, kein Vertreter bzw. keine Vertreterin vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen ist.

Der belangten Behörde war es demzufolge weder im angefochtenen Mandatsbescheid, noch wäre es dem Bundesverwaltungsgericht angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich, zutreffend und konkret darzulegen, in welchem Verhalten oder welchen Umständen sich der Sicherungsbedarf bzw. eine maßgebliche Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers manifestierte. Somit konnte die Behörde nicht ausreichend begründend dartun, dass im vorliegenden Fall Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG betreffend den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft am 25.10.2018 auch tatsächlich gegeben war. Indem die Behörde nicht alle Sachverhaltselemente ermittelt hat und demzufolge im Zuge ihrer Beweiswürdigung ins Kalkül zog bzw. ziehen konnte, obwohl zur Prüfung des Sicherheitserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens als schlüssig anzusehen, belastet sie den Mandatsbescheid mit Rechtswidrigkeit. Er genügt nicht den von der Rechtsprechung geforderten Eindeutigkeit (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/20/00550 mwN). Diese Judikatur zur Begründungspflicht trifft nach der Lehre auch für Mandatsbescheide zu.

Der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid war demzufolge stattzugeben und der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund zu beheben.

Auf den im Beschwerdeschriftsatz ebenfalls erhobenen Vorwurf, die Behörde habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nur eingeschränkt und nicht in dem gemäß § 17 AVG geforderten Umfang Akteneinsicht gewährt, war somit im vorliegenden Fall ebenso wenig weiter einzugehen, wie auf die übrigen von Seiten des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände, die nach dessen Meinung ebenfalls die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bedingen.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, muss dies auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/12/0014; 19.03.2013, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf an sich, als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Mandatsbescheides nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorlagen, der angefochtene Mandatsbescheid daher wegen wesentlicher Begründungsmängel für rechtswidrig zu erklären war und deshalb die Anordnung der Schubhaft und die daran anschließende Anhaltung in Schubhaft vom 25.10.2018 bis 14.11.2018 gleichfalls für rechtswidrig zu qualifizieren waren.

2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Kostenbegehren:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer haben jeweils einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt. Als unterlegener Partei steht dem Bundesamt, der beantragte Aufwandsersatz nicht zu, dessen Antrag war abzuweisen und dem Antrag des Beschwerdeführers war entsprechend stattzugeben. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer weder Kommissionsgebühren noch Barausgaben beziffert bzw. nachgewiesen wurden.

2.3.5 Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Fluchtgefahr, Kostenersatz,
Mandatsbescheid, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W174.2209237.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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