TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/26 W159 2159865-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2018
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Entscheidungsdatum

26.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W159 2159865-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und 9 und 46, 55 Abs. 1 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

a) I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 10.08.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.08.2015 wurde er vom XXXX einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen und dabei gab er als Fluchtgrund an, dass sein Land verlassen habe, da er zum Militär habe einrücken müssen und dies nicht gewollt habe. Ein weiteres Vorbringen erstattete er nicht.

Da keine Einvernahme erfolgte, erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX , mit Eingabe vom 07.03.2017, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gem. § 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.

Am 11.05.2017 erfolgte dann eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an, dass seine Blutfettwerte erhöht seien, er aber eigentlich gesund sei und keine Medikamente nehme. Er leide auch unter keinen ansteckenden Krankheiten. Der Beschwerdeführer legte Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen A1 und A2 und Arbeitsbestätigungen hinsichtlich gemeinnütziger Arbeit vor. Er gab an, dass er sich an die Erstbefragung erinnern könne, dass seine Angaben vollständig seien und dass er damals alles gesagt habe und nichts hinzuzufügen habe und außerdem zudem die Wahrheit gesagt habe und es andere Gründe nicht gebe.

Er nannte seinen Namen, sowie, dass er am XXXX in XXXX geboren sei und dem Clan Hawiye angehöre, Subclan XXXX . Er sei insgesamt sechs Mal verheiratet gewesen und habe insgesamt drei Söhne und zwei Töchter. Weiters gab er an, dass er bis zur Ausreise in XXXX gelebt habe.

Er habe keine Schule besucht, nach dem Bürgerkrieg 1991 sei er mit seinen Eltern nach XXXX gezogen. Sein Vater sei 2013 verstorben. Seine Mutter und seine aktuelle Ehefrau würden nach wie vor in XXXX wohnen. Dazu wurde festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen in keiner Weise nachvollziehbar wären. Er gab immer wieder an, in XXXX gelebt zu haben. Er habe auch fünf Schwestern, welche in XXXX leben würden. Ein Bruder lebe seit 2010 in Schweden. Er sei nicht in die Schule gegangen und habe selbstständig Handys repariert. Der Beschwerdeführer erzählte in der Folge von seinen zahlreichen Heiraten und Scheidungen, seine Familienangehörigen würden zum Zeitpunkt des letzten Kontaktes im September 2015 in XXXX leben. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte er, von der Al-Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Er kenne sich in XXXX und in XXXX aus. Er werde auch von der Regierung gesucht, da er verdächtigt werde, ein Mitglied der Al-Shabaab zu sein, er sei aber kein Mitglied der Al-Shabaab. Festgenommen und verhaftet sei er nicht worden, auch habe er sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse oder Religion sei er auch nicht verfolgt worden.

Zu den Fluchtgründen im Einzelnen detailliert auszuführen gab er an, dass die Al-Shabaab sie im Juni 2015 aufgefordert habe, mitzumachen. Er sei zwangsrekrutiert worden und habe zugestimmt. Andere fünf Männer, die nicht zugestimmt hätten, seien von der Al-Shabaab verhaftet worden. Er sollte zu einem großen Stützpunkt in El-Dur gebracht werden, habe aber in der Nacht flüchten können. Er sei dann mit einem Kollegen nach XXXX gefahren. Nach zwei Tagen sei die Al-Shabaab dann zu ihnen nachhause gekommen. Seine Mutter habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo er sei und sei in der Folge seine Mutter bedroht worden und sei zu ihr gesagt worden, dass sie ihn auch in XXXX finden und töten würden. Weitere Gründe habe er nicht. Gefragt zu seinem Clan und Subclan gab er an, dass es sich um einen religiösen Stamm handle, der in XXXX angesiedelt sei und es ein sehr großer und angesehener Stamm sei. In der Folge beantwortete er Fragen zu seinem Clan und bestätigte sowohl die Hawiye, als auch sein Subclan die XXXX in XXXX wären.

Nochmals näher nachgefragt, wie er von der Al-Shabaab angesprochen worden sei, gab er an, dass Anfang 2015 nach dem Nachmittagsgebet im Zentrum von XXXX eine Veranstaltung im Stadion gemacht worden sei, bei der Menschen mit einem Megafon zusammengerufen worden seien. Es seien viele Menschen, ca. 400 bis 500 Personen, und zwar nicht nur Männer, sondern auch Frauen und Kinder gemeinsam dorthin gegangen. Zwei Männer der Al-Shabaab hätten gesprochen und gesagt, dass sie gegen die Regierung kämpfen müssten und Soldaten werden sollten und dass sie am nächsten Tag ins Büro kommen sollten, um dort die Namen bekannt zu geben. Die nicht kommen würden, würden verhaftet werden. Er sei danach nachhause gegangen, zuvor habe er mit der Al-Shabaab, die schon seit 2010 in seinem Heimatort gewesen sei, keine Probleme gehabt. Am nächsten Tag sei er um ca. 08:00 Uhr freiwillig zur Al-Shabaab gegangen, um seine Daten abzugeben. Er habe das dann seiner Mutter erzählt und dann habe er einen Kollegen angerufen und sei nach XXXX geflüchtet. Alle, bis auf fünf Männer, hätten ihre Daten abgegeben. Er sei von einer anonymen Nummer angerufen worden und hätte man ihm gesagt, dass er Mitglied der Al-Shabaab sei. Gefragt, warum er glaube, dass es jemand von der Regierung gewesen sei, gab er an, dass die Al-Shabaab und die Regierung anonym anrufen würden. Übergriffe durch die Al-Shabaab oder ein persönliches Herantreten eines Al-Shabaab-Mitgliedes an ihn habe es nicht gegeben. Auch zu Übergriffen sei es nicht gekommen. Lediglich seiner Mutter habe die Al-Shabaab gesagt, dass er ermordet werden sollte. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme geschildert habe, dass er zum Militär habe einrücken müssen, gab er an, dass er keine Zeit gehabt habe, den Fluchtgrund genau zu beschreiben, aber dass er das mit dem Militär gesagt habe. In der Folge gestand er jedoch ein, dass es keine Militärpflicht in Somalia gebe. Über Vorhalt, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass die Al-Shabaab jemals wieder die Kontrolle über XXXX erlange gab er an, dass es sein könne, dass die Al-Shabaab wieder nach XXXX komme. Über Vorhalt, dass in erster Linie zwölf- bis sechzehnjährige Kinder bzw. Jugendliche zwangsrekrutiert worden wären, gab er an, dass die Al-Shabaab auch Zwanzigjährige zwangsrekrutiere.

Er sei seit dem 10.08.2015 in Österreich aufhältig, arbeite zweimal in der Woche gemeinnützig und gehe zweimal in der Woche in einen Sprachkurs. Sein Leben bestreite er aus Mitteln der Grundversorgung. Mitglied in einem Verein sei er auch noch nicht. Das Deutschdiplom habe er auch noch nicht. Er habe auch keine Verwandte oder Familienangehörige in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 12.05.2017, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.08.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchtpunkt IV. eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im Wesentlichen wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon zu seinen Familienverhältnissen widersprüchliche Angaben gemacht habe und auch zu seiner Herkunft und die Behörde daher davon ausgehe, dass er aus XXXX stamme, wie auch bei der Erstbefragung angegeben habe. Wenn der Beschwerdeführer behauptet habe, dass er von der Regierung gesucht werde, so würde diese sicher nicht mit einem anonymen Anruf reagieren und habe es auch keine weiteren Übergriffe auf ihn gegeben und habe der Antragsteller eine angebliche Bedrohung durch die Al-Shabaab in der Erstbefragung auch mit keinem Wort erwähnt. Zudem sei festzuhalten, dass es keinen verpflichteten Militärdienst in Somalia gebe, was der Antragsteller letztlich bestätigt habe. Dass er ein Detail des Erstbefragungsprotokolls bemerkt und nichts korrigiert habe, zeige, dass er sich mit der Niederschrift im Detail beschäftigt habe und weise drauf hin, dass er die persönlichen Bedrohungen durch die Al-Shabaab erst nach der polizeilichen Erstbefragung wahrheitswidrig konstruiert habe. Überdies habe der Antragsteller selbst angegeben, dass er aus freien Stücken sich von der Al-Shabaab registrieren habe lassen. Das widerspreche der behaupteten Zwangsrekrutierung. Es sei aus logischer Sicht unglaubwürdig und unrealistisch, dass bei einer unbekannten Menschenmenge von 500 Personen jene, die sich nicht persönlich registrieren hätten lassen, überhaupt eruierbar wären. Dem Vorbringen fehle es daher an der notwendigen Schlüssigkeit, zumal das vage, oberflächliche, unlogische und nicht plausible Vorbringen nicht nachvollziehbar und daher absolut nicht glaubwürdig sei.

Begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht als glaubhaft zu beurteilen gewesen wäre und der Antragsteller lediglich aus rein privaten Motiven Somalia verlassen habe und nicht aus einem Grund, der unter die Tatbestände des GFK zu subsumieren gewesen wäre und eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht habe festgestellt werden können.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen eine Gefährdungssituation bereits bei Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch keine Umstände hätten festgestellt werden können, dass der Antragsteller aufgrund persönlicher Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Fall seiner Rückkehr ausgesetzt wäre. Weiters wäre das BFA zu dem Schluss gelangt, dass es dem Antragsteller als arbeitsfähigen und gesunden, jungen Mann in der Heimat möglich sein sollte, aus eigenem für seinen Unterhalt zu sorgen, zumal er auch vor seiner Ausreise aus Somalia in der Lage gewesen sei, für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. Es könne weiters davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr keiner realen Gefahr ausgesetzt wäre, in eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Lage zu geraten. Die Kriterien für eine ausweglose Situation im Sinne des Art. 3 EMRK wären nicht gegeben, von außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen, die eine Außerlandesschaffung als eine Verletzung des Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde, könne nicht im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, sodass der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen sei.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegenden Fall kein Familienbezug und kein Familienleben in Österreich vorliege. Bezüglich des Privatlebens hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer, sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen zu Österreich ergeben; der Antragsteller habe beispielsweise keinen Deutschkurs auf Niveau A2, sei auch nicht karikativ tätig und gehe auch keiner geregelten Beschäftigung nach. Nach Güterabwägung sei festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen einen weiteren Aufenthalt in Österreich überwiegen würden und ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sei nicht zu erteilen gewesen und sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Da im vorliegenden Fall auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG festgestellt werden habe können und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche auszusprechen gewesen. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid und zwar gegen alle Spruchteile, erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Begründung wurde zunächst das bisherige Vorbringen gerafft wiederholt. Der Beschwerdeführer hielt der Beweiswürdigung entgegen, dass es richtig sei, dass er tatsächlich aus XXXX stamme, aber mit seiner Familie nach XXXX übersiedelt sei, aber trotzdem auch immer wieder in XXXX gewohnt habe. Der Vorwurf, dass eine Behörde ihn nicht mit unterdrückter Nummer anrufen würde, sei zu entgegnen, dass in Somalia jegliches Verhalten der Somalischen Regierung möglich sei, wozu auch auszugweise ein Bericht von Amnesty International zitiert wurde. Er habe mehrere Fluchtgründe. Er habe deswegen nicht gleich sämtliche Fluchtgründe in der polizeilichen Erstbefragung erwähnt, weil die Dolmetscherin ihn angewiesen habe, sich kurz zu fassen. Der Beweiswürdigung sei entgegenzuhalten, dass er kein "unbedeutendes Einzelobjekt" sei und die Al-Shabaab ihn finden und weiter nicht in Ruhe zu lassen würde, da sie über ein ausgeklügeltes Netzwerk und einen hervorragenden Nachrichtendienst verfüge. Er sei auch niemals aus freien Stücken zur Al-Shabaab gegangen, um sich zu registrieren, sondern aus Angst, dass sie ihn sonst verfolgen würde. Die Behörde habe sich hinsichtlich des subsidiären Schutzes nicht zur Gänze mit der aktuellen Situation in Somalia und der dort herrschenden Dürrekatastrophe auseinandergesetzt, wozu auch das Länderinformationsblatt zitiert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erkenne daher grundsätzlich jedem Somalier subsidiären Schutz zu, selbst wenn sie von der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte überzeugt sei und hätte es ihm zumindest subsidiären Schutz gewähren müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 05.09.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seines ausgewiesenen Vertreters, welcher eine Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX über gemeinnützige Arbeit sowie eine Teilnahmebestätigung an dem Projekt " XXXX vorlegte. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, dass die Ersteinvernahme nicht lange gedauert habe und man ihm nicht viele Fragen gestellt habe. Beim BFA habe man ihn gefragt, wann seine Ausreisegründe erfolgt wären. Es sei protokolliert worden, dass es im siebten Monat passiert sei, in Wahrheit sei es bereits im sechsten Monat erfolgt.

Er sei somalischer Staatsangehöriger, habe darüber aber keine Dokumente, gehöre dem Clan Hawiye und dem Subclan XXXX an und sei Moslem/Sunnit. Gefragt, ob er wegen seiner Clanzugehörigkeit in Somalia benachteiligt worden sei, gab er an, dass er deswegen Probleme gehabt habe, weil seine Mutter Angehörige eines Minderheitenstamms sei und auch seine erste Frau eine Angehörige eines Minderheitenstamms gewesen sei. Weitschichtige Verwandte hätten ihn mit Feuer verletzt, weil er diese Frau geheiratet habe und hätten ihn aufgefordert, sich von dieser Frau scheiden zu lassen. Das habe er dann getan. Dies sei im Jahr 2006 gewesen, genauer könne er das nicht sagen.

Er sei am XXXX in XXXX geboren; gefragt, ob er auch tatsächlich am XXXX . geboren sei oder dieses Geburtsdatum nur angenommen werde, weil er nicht genau wisse, an welchem Tag er geboren sei, gab er an, dass er nur wisse, dass er XXXX geboren sei. Er habe von 1987 bis 1991 gemeinsam mit seinen Eltern in XXXX gelebt, dann sei er nach XXXX umgezogen. Er habe dort bis Juni 2015 gelebt, dann wäre er ausgezogen. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 19) angegeben habe, dass er immer in XXXX gelebt habe, beim BFA (AS 128) jedoch, dass er seit 1991 in XXXX aufhältig gewesen sei, gab er an, dass seine heutigen Angaben die Wahrheit wären. Über Vorhalt, dass er beim BFA weiter angegeben habe, dass er auch nach 1991 immer wieder in XXXX gewesen sei, gab er an, dass er 2013 kurze Zeit in XXXX gewesen sei und auch auf seiner Flucht in XXXX gewesen sei.

XXXX liege in der Provinz Galguduud, ca. 18km von der Küste entfernt und habe ca. 3.000 Einwohner. Es sei dort ein flaches Land. Es gäbe nur ein paar Berge am Stadtrand und einen großen Wald. Es sei eher ein trockenes Land. Es werde dort eher Viehzucht mit Schafen, Ziegen, Kamelen und teilweise auch Rindern betrieben. Gefragt nach besonderen Sehenswürdigkeiten in XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass nur die XXXX bekannt sei. Über Vorhalt zweier Fotos zu XXXX konnte er diese zuordnen und auch dazu sachdienliche Hinweise geben.

Sein Vater sei schon verstorben, seine Mutter lebe noch. Sei Vater sei 2013 eines natürlichen Todes gestorben. Er sei schon alt gewesen. Er habe fünf Schwestern und einen Bruder. Er sei insgesamt sechsmal verheiratet gewesen und habe fünf Kinder von vier Frauen. Von 1991 bis 2000 habe er eine Koranschule besucht. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 19) angegeben habe, keine Ausbildung erhalten zu haben, gab er an, dass die heutigen Angaben richtig wären. Früher habe sein Vater die Familie versorgt. Als er erwachsen geworden sei, habe er angefangen zu arbeiten und zwar habe er Handys repariert. Sein Vater habe LKWs gemietet und damit Lebensmittel von XXXX nach XXXX und Schlachtvieh von XXXX nach XXXX transportiert. Diese Tätigkeit habe er aber nur bis zum Sturz des Regimes von Siad Barre ausgeübt, dann habe er nicht mehr gearbeitet. Sein Vater sei insgesamt 93 Jahre alt geworden und habe mit ca. 70 Jahren zum Arbeiten aufgehört.

Er selbst habe selbstständig Handys repariert. Sie hätten keine wirtschaftlichen Probleme gehabt, sondern hätten der Mittelschicht angehört. Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Gefragt nach seinen Problemen mit der Al-Shabaab gab er an, dass seine Probleme im Juni 2015 begonnen hätten und sie hätten alle Bewohner von XXXX aufgefordert, in das Fußballstadion zu kommen und seien dort auch alle hingegangen. Dort wären sie aufgefordert worden mit der Al-Shabaab zusammen zu arbeiten. Da so viele Leute dort gewesen seien, hätten sie nicht alle aufschreiben können und hätten sich alle Jugendlichen am Tag darauf an einem Stützpunkt melden sollen, damit sie sich registrieren.

Als er am Abend dann nachhause gekommen sei, habe er seiner Mutter erzählt, dass er sich registrieren habe lassen und habe sie gefragt, was er machen soll. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass sie nicht wolle, dass er mit ihnen zusammenarbeite und dass er weggehen solle. Eines Tages habe er dann einen Anruf der Regierungstruppen erhalten.

Es seien vier-bis fünfhundert Leute damals in dem Fußballstadion gewesen. Fünf Freunde hätten sich geweigert, registrieren zu lassen und seien verhaftet worden. Es hätten auch zwei Al-Shabaab-Führer, die er namentlich nannte, damals gesprochen. Diese hätten davon geredet, dass Ungläubige das Land erobert hätten und dass auch in der Regierung viele Ungläubige seien und dass sie gegen sie kämpfen müssten. Sie hätten auch gesagt, dass sie alle Jugendlichen und kräftigen Männer, die am Kampf teilnehmen können, brauchen würden, und wer sich weigere, mit strengen Konsequenzen zu rechnen habe. Über Vorhalt, dass die Al-Shabaab in der Regel minderjährige Jugendliche rekrutiere und er bereits über zwanzig Jahre alt gewesen sei, gab er an, dass sich die Al-Shabaab nicht dafür interessiere, wie alt man sei, sondern nur, ob man am Krieg teilnehmen könne und kräftig sei. Die Registrierung durch die Al-Shabaab sei im Amtsgebäude des alten Regimes in XXXX gewesen. Er habe nur seinen Namen genannt, kein Geburtsdatum, keine Adresse oder Telefonnummer. Als er seiner Mutter davon erzählt habe, sei sie wütend geworden und sei er weggegangen. Über Vorhalt, dass er beim BFA einerseits gesagt habe, dass er gleich nach der Registrierung durch die Al-Shabaab nach XXXX geflüchtet wäre (AS 135), andererseits jedoch, dass er erst nach einem Monat geflüchtet wäre, als er schon zu einem Training nach XXXX gebracht werden hätte sollen (AS 133), gab er an, dass er gleich am nächsten Tag nach der Registrierung weggegangen sei und zwar nach XXXX . Er sei dann zu einem Freund im Viertel XXXX , im Bezirk Wardhigley gewesen. Während dieser Zeit hätte die Al-Shabaab bei seiner Mutter nach ihm gefragt und gedroht ihn zu töten, wenn sie ihn finden würden. Er sei dann nicht länger in XXXX geblieben. Während der Zeit in XXXX habe er wohl keine Probleme mit der Al-Shabaab gehabt, aber die Al-Shabaab sei nach wie vor in XXXX

.

Gefragt, ob er auch Probleme mit der Regierung und Behördenorganen bekommen habe, gab er an, dass er ein einziges Mal von der Regierungsseite einen Anruf bekommen habe, weil sie geglaubt hätten, dass er für die Al-Shabaab arbeite. Er sei anonym von der Regierungsseite angerufen worden. Sonstige Probleme mit der somalischen Regierung bzw. Behörden habe er nicht gehabt und persönlich bedroht durch die Al-Shabaab sei er nicht worden, aber er habe in einer Stadt gelebt, die in der Hand der Al-Shabaab sei und sei über seine Mutter bedroht worden. Auch nachdem er nach XXXX geflüchtet sei, habe die Al-Shabaab auf seinem Telefon angerufen, er habe aber sein Handy ausgeschaltet. Er habe dann erfahren, dass sie dann in der Folge bei seiner Mutter angerufen hätten. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 27) als Fluchtgrund angegeben habe, dass er zum Militär habe einrücken müssen, gab er an, dass der damalige Dolmetscher falsch übersetzt habe. Die Ausreise sei wegen der Al-Shabaab gewesen. Er sei von der Al-Shabaab nicht entführt worden. Der Anführer der Al-Shabaab im Stadion habe aber erwähnt, dass sie zu einem Training nach XXXX hätten gebracht werden sollen. Er sei ca. zehn- bis fünfzehn Tage in XXXX geblieben, bevor er ausgereist sei. Außer seinem Freund, bei dem er sich aufgehalten habe, habe er keine Verwandten oder Freunde in XXXX . Er sei im Juni 2015 mit dem Flugzeug über Nairobi in den Iran und von dort in die Türkei, dann habe er mit einem Schlauchboot nach Griechenland übersetzt und sei dann mit verschiedenen Verkehrsmitteln bis nach Österreich gelangt. Im September 2015 habe er den letzten Kontakt mit seiner Mutter gehabt. Er wisse nicht, ob sie sich noch in Somalia aufhalte. Zu seiner Frau und seinen Kindern habe er auch keinen Kontakt, weil es verboten sei, in XXXX zu telefonieren. Die Al-Shabaab habe dies verboten. Über Vorhalt, wie er Handys habe reparieren habe können, wo die Al-Shabaab das Telefonieren verboten habe, gab er an, dass er alte Telefone repariert hätte, die keine Kameras gehabt hätten.

Gefragt nach aktuellen organischen oder psychischen Problemen gab er an, dass er derzeit keine Medikamente nehme, aber dass ihm ein Arzt gesagt habe, dass er möglicherweise in Zukunft wegen erhöhter Blutfettwerte Medikamente nehmen müsse. Er arbeite in einem Altenheim in XXXX , 20 Stunden pro Woche. Er habe nur ein einziges Mal einen Deutschkurs besucht und nur eine Besuchsbestätigung erhalten, aber kein Diplom absolviert. Bei Vereinen oder Institutionen sei er auch nicht Mitglied. Er habe schon viele Österreichische Freunde.

Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Somalia zurückkehren würde, gab er an, dass die Al-Shabaab nach wie vor in Somalia sei, auch in XXXX und seiner Heimatstadt und er Angst habe getötet zu werden. Sein Bruder lebe in Schweden. Die Al-Shabaab übe schon seit Ende 2009/Anfang 2010 die Kontrolle über XXXX aus. Abschließend wollte der Beschwerdeführer noch darauf hinweisen, dass die Narben der Verbrennungen nach wie vor auf seinem Körper sichtbar seien.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Am Schluss der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien folgende Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

* Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 03.05.2018

* Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Versorgungslage in XXXX vom 11.05.2018

Der Beschwerdeführervertreter gab über die übermittelten Länderinformationen zugleich folgende Stellungnahme ab:

"Sein Heimatort wird von der Al Shabaab schon seit längerer Zeit kontrolliert. Es ist bekannt, dass die Al Shabaab von Geschäftsleuten Steuern verlangt. Es gibt sicher keinen Schutz von der somalischen Regierung. Eine Fluchtalternative ist für ihn nicht möglich, weil er keine Familienangehörige oder Verwandten in anderen Teilen von Somalia hat."

Darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführervertreter auch noch eine schriftliche Stellungnahme, wo er nochmals ausführte, dass er nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren könne, da diese von der Al-Shabaab besetzt sei. Er habe in XXXX wohl einen Freund, dieser könne sich aber um ihn nicht kümmern und würden die geschaffenen Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten nur jenen Personen, die über entsprechende Netzwerke in XXXX verfügen, zur Verfügung offenstehen. Auch sei die Hungersnot nach der jahrelangen Dürre noch nicht bewältigt, es drohe ihm daher wegen der noch nicht bewältigten Dürre eine den Artikeln 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde XXXX in XXXX geboren. In der Folge lebte er teilweise in XXXX und teilweise in XXXX . Er besuchte eine Koranschule und war in der Folge sechsmal verheiratet, von vier Frauen hat er insgesamt fünf Kinder. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er selbstständig Handys repariert hat. Zu seinen Fluchtgründen insbesondere einer allfällige Verfolgung durch die Al-Shabaab können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Eventualiter ist festzustellen, dass er seinen Namen (und nur diesen) der Al-Shabaab gegenüber bekannt gegeben hat und diese bei seiner Mutter nach ihm gefragt hätten. Er hat sich die letzten zehn bis fünfzehn Tage vor der Ausreise im Juni 2015 bei einem Freund in XXXX aufgehalten.

Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er arbeitet in Österreich zwanzig Stunden pro Woche in einem Altenheim und hat einen Deutschkurs besucht, aber kein Deutschdiplom erworben. Sonst ist er auch nicht bei Vereinen oder Institutionen Mitglied, hat aber schon österreichische Freunde. Er führt kein Familienleben in Österreich und ist unbescholten.

Zu Somalia wird folgendes festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft:

Abschnitt

21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).

In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv

und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).

Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:

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(FSNAU 1.9.2018)

Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).

Quellen:

-

ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,

https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district,

Zugriff 14.9.2018

-

FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-

issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):

Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august- 2018, Zugriff 14.9.2018

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FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,

https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-

sep-2018, Zugriff 14.9.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018,

Zugriff 14.9.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-

2018, Zugriff 14.9.2018

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UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile,

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-securitv-improving-recovery-remains-

fragile, Zugriff 14.9.2018

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WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia,

https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-proiectlaunched-somalia, Zugriff 14.9.0218

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit

prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu- Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP- Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlookupdate/april-2018, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/foodsecurity-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

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FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

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UN OCHA - UN Office fort he Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impfact of heavy rains I 2 May 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

2. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC

5.9.2017) , waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf ClanBasis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal- islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird

(UNSC

5.9.2017) .

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS

. Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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