Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2209119-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 25.01.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8176782010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017 vom 08.05.2017 beantragte die XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch deren Geschäftsführer XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführerin) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für beihilfefähige Flächen auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 35,6372 ha.
2. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8176782010, wurden der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 abgewiesen. Entscheidungserheblich wurde in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1307/2013 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12.01.2018 zugestellt.
3. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin elektronisch am 25.01.2018 Beschwerde. Gleichzeitig übermittelte die Beschwerdeführerin an die AMA ein von XXXX als übergebender Bewirtschafter des Betriebs mit der BNr. XXXX und von XXXX als Geschäftsführer der übernehmenden Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX unterzeichnetes und mit 25.01.2018 datiertes Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" in welchem die Übertragung von 35,6379 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtverhältnisses beantragt wird.
Begründend führte XXXX in seiner Beschwerde zusammengefasst aus, dass er seit 01.10.2009 den Betrieb mit der BNr. XXXX bewirtschafte und die damals landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche 61,2531 ha betragen hätte, wofür ihm von der AMA 61,1955 Zahlungsansprüche zugeteilt worden wären.
Aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung habe er im März 2015 die XXXX gegründet. Dieser sei die BNr. XXXX zugeordnet worden. Im Zuge der Betriebsteilung habe die Beschwerdeführerin im Herbst 2015 vom Betrieb mit der BNr. XXXX eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einem Ausmaß von 35,6379 ha gepachtet. Da die von XXXX bewirtschaftete landwirtschaftlich Fläche gleichgeblieben sei, sei er davon ausgegangen, dass die dazugehörenden Zahlungsansprüche automatisch beantragbar geblieben wären.
Das Jahr 2016 sei für XXXX sehr fordernd gewesen. Er habe einen neuen Stall für 13.000 Hühner gebaut und der alte Stall sei umgebaut worden. Die Einstallung der Tiere und die Lernphase im neuen Betriebszweig sowie die Geburt von Zwillingen hätten dazu geführt, dass er übersehen habe, dass ihm für den Betrieb mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2016 keine Direktzahlungen ausbezahlt worden wären. Erst mit der Übermittlung des angefochtenen Bescheides habe realisiert, dass eine Übertragung von Zahlungsansprüchen notwendig gewesen wäre. Daher übermittle er einen nachträglichen Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche für 2016. Er habe sowohl für die Antragsjahre 2016 und 2017 Direktzahlungen beantragt und die landwirtschaftlichen Flächen unverändert bewirtschaftet. Es habe weder einen Flächenabgang noch einen Flächenzugang gegeben.
4. Dem von der Beschwerdeführerin am 25.01.2018 gestellten Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" wurde von der AMA die laufende Nummer XXXX zugewiesen.
5. Mit "Abänderungsbescheid - Direktzahlungen 2016" der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/16-10187183010, wurde der Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" zurückgewiesen.
Begründend darin wurde hingewiesen, dass der Antrag mit der lfd. Nr. XXXX als verspätet zurückgewiesen worden wäre, da dieser nach dem 09.06.2016 eingebracht worden wäre, wobei von der AMA auf Art. 11 der Verordnung 640/2014 und auf § 21 Abs. 1 GAP-VO hingewiesen wurde.
6. Am 08.11.2018 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX ist Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX, die von XXXX am 09.03.2015 gegründet wurde.
1.2. Im Antragsjahr 2015 verfügte XXXX für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX über 61,1955 Zahlungsansprüche, die im Antragsjahr 2015 auch zur Gänze von XXXX genutzt wurden.
1.3. Im Antragsjahr 2016 verfügte XXXX für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX weiterhin über 61,1955 Zahlungsansprüche, wobei er in seinem Mehrfachantrag-Flächen (MFA) jedoch nur beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 25,0119 ha beantragte und mit Bescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/16-7418762010, auch nur für diese Flächen Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 erhielt.
1.4. Am 27.04.2016 beantragte XXXX auch als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in einem MFA für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 35,6372 ha. Da die Beschwerdeführerin über keine Zahlungsansprüche verfügte, wurde ihr Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5309599010, abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten.
1.5. Auch für das Antragsjahr 2017 verfügte XXXX für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX weiterhin über 61,1955 Zahlungsansprüche. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8130028010, wurden XXXX für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX für beantragte beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 24,9995 ha Direktzahlungen gewährt.
1.6. XXXX als Geschäftsführer der BF beantragte am 08.05.2017 in einem MFA für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 35,6371 ha.
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8176782010, wurde der Antrag der BF auf Gewährung von Direktzahlungen abgewiesen. Begründend wird in dieser Entscheidung hingewiesen, dass der BF keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen.
1.8. Offensichtlich erkennend, dass die Beschwerdeführerin weder für das Antragsjahr 2016 noch für das Antragsjahr 2017 über Zahlungsansprüche verfügte, hat am 25.01.2018 XXXX als Bewirtschafter seines Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber und als Geschäftsführer der BF als Übernehmer 35,6379 Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2016 übertragen.
Diesem von der Beschwerdeführerin am 25.01.2018 gestellten Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" wurde von der AMA die laufende Nummer XXXX zugewiesen.
1.9. Der Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche wurde einerseits mit an XXXX als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX gerichtetem Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/16-10187241010, und andererseits mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/16-10187183010, zurückgewiesen.
Begründend wurde von der AMA unter Hinweis auf Art. 11 der Verordnung 640/2014 und
§ 21 Abs. 1 GAP-VO, dass der Antrag mit der laufenden Nummer XXXX, da er nach dem 09.06.2016 gestellt worden wäre, als verspätet zurückzuweisen gewesen wäre.
Weder der Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/16-10187241010, noch der Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/16-10187183010, wurden angefochten, sodass die Entscheidung, dass der Antrag auf Übertragung der 35,6379 Zahlungsansprüche zurückgewiesen wird und damit negativ entscheiden wurde, rechtskräftig wurde und damit vom BVwG nicht abänderbar ist.
1.10. Gegen die Entscheidung der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8176782010, die der BF am 12.01.2018 zugestellt wurde, erhob sie am 25.01.2018 rechtzeitig Beschwerde an das BVwG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erwiesen sich als unstrittig. Insbesondere ist unbestreitbar, dass die BF erst mit ihrer Beschwerde vom 25.01.2018 einen erforderlichen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen gestellt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 9
Aktiver Betriebsinhaber
(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.
(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Flughäfen, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen, werden keine Direktzahlungen gewährt.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Unterabsatz 1 aufgezählten Unternehmen oder Tätigkeiten gegebenenfalls anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien um weitere ähnliche nichtlandwirtschaftliche Unternehmen oder Tätigkeiten zu ergänzen, und können später beschließen, solche Ergänzungen auch wieder zurücknehmen.
Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,
b) ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,
c) ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.
(3) Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,
a) deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder
b) deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Betriebsinhaber, die für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhielten, die einen bestimmten Betrag nicht überschritten. Dieser Betrag wird von den Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien, wie den jeweiligen nationalen oder regionalen Merkmalen, festgelegt und darf 5 000 EUR nicht überschreiten.
(5) Um den Schutz der Rechte der Betriebsinhaber zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
a) Kriterien, anhand derer festgestellt werden kann, in welchen Fällen die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers hauptsächlich als eine Fläche zu betrachten ist, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten wird;
b) Kriterien, anhand derer zwischen Einkünften aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten unterschieden werden kann;
(c) Kriterien für die Festlegung der in den Absätzen 2 und 4 genannten Beträge an Direktzahlungen, insbesondere für Direktzahlungen im ersten Jahr der Zuweisung der Zahlungsansprüche, wenn deren Wert noch nicht endgültig festgesetzt ist, sowie für Direktzahlungen für neue Betriebsinhaber,
d) die von den Betriebsinhabern einzuhaltenden Kriterien, anhand deren für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nachgewiesen wird, dass ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unwesentlich sind und ihr Hauptgeschäftszweck in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.
[...]."
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder
b) die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der gemäß Absatz 3 beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten.
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 31
Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden durch Beträge aus Folgendem aufgefüllt:
a) Zahlungsansprüchen, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre kein Anrecht auf Zahlungen geben infolge der Anwendung von
i) Artikel 9,
ii) Artikel 10 Absatz 1 oder
iii) Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung;
b) einer Zahl von Zahlungsansprüchen, die der Gesamtzahl der Zahlungsansprüche entspricht, die - außer in Fällen, in denen ihre Aktivierung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände verhindert wurde - während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung von Betriebsinhabern aktiviert worden sind. Bei der Feststellung der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, die in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen, erhalten die Zahlungsansprüche mit dem geringsten Wert Vorrang;
[...]."
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die erforderlichen Vorschriften für den Rückfall nicht aktivierter Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...].
"Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[...].
(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 25
Übertragung von Ansprüchen
1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
Artikel 9
Rückfluss in die nationale Reserve oder in die regionalen Reserven
(1) Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten nicht genutzte Zahlungsansprüche - außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - als in die nationale Reserve oder in die regionalen Reserven zurückgeflossen am Tag nach Ablauf der Frist, die die Kommission auf Basis des Artikels 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Änderung des einzigen Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte Zeitraum abläuft, festsetzt.
(2) Die Mitgliedstaaten, die regionale Reserven gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 einrichten, wenden die Vorschriften für den Rückfluss nicht genutzter Zahlungsansprüche auf regionaler Ebene an.
"Artikel 11
Sammelantrag
Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[...].
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...].
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.
[...]."
"Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 8
Mitteilung von Übertragungen
(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."
Das Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet auszugsweise:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
[...].
(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung - GAP-VO), BGBl. II Nr. 100/2015, idF BGBl. II Nr. 57/2018, lautet auszugsweise:
"Verfahren für die Antragstellung
§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen,
1. die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, oder
2. [...],
sind über die Website ‚www.eama.at' bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
[...]."
"Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen
§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind."
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
[...]."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Wie bereits im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie setzt auch die Gewährung der Basisprämie in den Jahren ab 2015 grundsätzlich die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber voraus (vgl. Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013).
Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie wurden im Wesentlichen jenen im Jahr 2015 aktiven Betriebsinhaber, die bereits im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig waren, nach Maßgabe der im Antragsjahr 2014 bezogenen Direktzahlungen sowie der im Jahr 2015 beantragten Flächen zugewiesen. Seit der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit dem Bescheid für das Antragsjahr 2015 können diese gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 mit oder ohne Flächen übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden.
In der gegenständlichen Angelegenheit wollte XXXX in seiner Funktion als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX 35,6379 Zahlungsansprüche an die Beschwerdeführerin, vertreten durch deren Geschäftsführer XXXX übertragen.
Diese beantragte Übertragung wurde von der AMA mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/16-10187241010, hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 bzw. mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/16-10187183010, ebenfalls hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 negativ (durch Zurückweisung) entschieden. Diese Entscheidung der AMA wurde infolge dessen, dass sie weder von der Beschwerdeführerin noch von XXXX angefochten wurde, bestandsfest und damit rechtskräftig. Dem BVwG ist es auch verwehrt, diese Entscheidung der AMA von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben.
Daraus folgt, dass eine Übertragung von Zahlungsansprüchen vom Betrieb von XXXX auf den Betrieb der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt wurde, obwohl gemäß Artikel 21 Absatz 1 lit. b iVm
Artikel 9 der VO (EU) 1307/2013 bzw. gemäß Artikel 25 Z 1 der VO (EU) 639/2014 die Zahlungsansprüche zu übertragen gewesen wären und dem Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche zum Zeitpunkt 25.01.2018 stattzugeben gewesen wäre. Ergebnis dieser Gewährung der Übertragung der Zahlungsansprüche wäre jedoch weder eine Gewährung von Direktzahlung für das Antragsjahr 2016 noch für das Antragsjahr 2017.
Die rechtlichen Vorschriften zur Zuweisung, Nutzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie unterscheiden sich in ihrem Kern nicht von den Bestimmungen, die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mit der VO (EG) 1782/2003 festgesetzt wurden. Dementsprechend ist auch bei Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie davon auszugehen, dass diese dem jeweiligen Betriebsinhaber zuzuordnen sind, dem sie ursprünglich zugewiesen wurden, und nicht den landwirtschaftlichen Flächen, mit denen sie "erwirtschaftet" wurden oder aber dem landwirtschaftlichen Betrieb (unabhängig von dessen Bewirtschafter); vgl. zur Einheitlichen Betriebsprämie EuGH Urt. v. 21.01.2010, C-470/08, van Dijk.
Durch die Übertragung der Flächen im Rahmen eines Pachtvertrages ist es daher noch nicht zu einer Übertragung von Zahlungsansprüchen gekommen. Es bedarf einer Übertragung mittels Formblattes, die selbst bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durch das BVwG nicht erfolgt ist (vgl. in diesem Sinn in Zusammenhang mit der Einheitlichen Betriebsprämie VwGH 25.06.2007, 2007/17/0106).
Übertragungen von Zahlungsansprüchen sind in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bis zum 15. Mai anzuzeigen. Der Mehrfachantrag-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche für das jeweilige Antragsjahr aktiviert werden, ist gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung ebenfalls bis zum 15. Mai zu stellen.
Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Vornahme von Änderungen des Mehrfachantrags-Flächen, mit dem die Zahlungsansprüche aktiviert werden (wobei es in Österreich keiner expliziten Nennung der einzelnen Zahlungsansprüche bedarf), sind gemäß Art. 13 Abs. 3 bzw. Art. 14 VO (EU) 640/2014 spätestens innerhalb von 25 Tagen nach dem 15. Mai, also grundsätzlich bis zum 09.06. des jeweiligen Antragsjahres vorzunehmen.
Mangels eines Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit dem erforderlichen Formblatt in der zur Verfügung stehenden Zeit - unter Berücksichtigung der Nachfrist von 25 Tagen ist das der 09.06.2017 - wurde rechtskonform die von der BF in ihrem MFA für das Antragsjahr 2017 beantragte Fläche nicht als beihilfefähig beurteilt und dafür auch keine Direktzahlungen gewährt. Daher war das Beschwerdebegehren spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Nichtzulassung der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall im Bereich der Gewährung von Direktzahlungen ab dem Antragsjahr 2015 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2209119.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019