Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W104 2209009-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/15-8097188010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2018, AZ II/4-DZ/15-10191603010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragte und zum Zweck der Antragstellung im Rahmen der graphischen Antragstellung eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen spezifizierte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Vorbescheid zu diesem Antrag derart abgeändert, dass statt EUR 8.847,66 nur mehr ein Betrag in Höhe von EUR 8.404,21 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 443,45 ausgesprochen wurde. Begründend wird entscheidungswesentlich ausgeführt, bei einer Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass Teile der Feldstücke 18 und 19 von einem anderen Bewirtschafter bewirtschaftet worden seien. Aufgrund der Differenzfläche von 1,0716 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 4,2184 %. Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 Hektar, daher werde der Betrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt.
3. In ihrer Beschwerde vom 22.1.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, es stimme nicht, dass sie diese Flächen nicht bewirtschaftet habe.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2018 erhielt die Beschwerdeführerin etwas mehr Förderung ausbezahlt, jedoch nicht aus dem Grund, dass ihrer Beschwerde in Bezug auf die von ihr angeblich nicht bewirtschafteten Flächen stattgegeben wurde.
5. Mit als Vorlageantrag zu deutendem E-Mail vom 18.5.2018 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen.
6. Bei der Aktenvorlage gab die AMA im Ergebnis bekannt, das Kontrollergebnis sei erneut kontrolliert und richtiggestellt worden. Wäre die AMA noch zuständig, könnte die Korrektur des Kontrollergebnisses berücksichtigt werden und der Flächenabzug wegen Bewirtschaftung durch einen anderen Bewirtschafter gestrichen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei sie wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für dieses Antragsjahr beantragt und zum Zweck der Antragstellung im Rahmen der graphischen Antragstellung eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen spezifizierte.
Die Behörde erließ einen Abänderungsbescheid aufgrund des Ergebnisses einer Vor-Ort-Kontrolle, das sich jedoch als unzutreffend herausgestellt hat.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
2. Rechtliche Beurteilung:
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Der Amtswegigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet die Behörde, von Amts wegen ohne Rücksicht auf Vorträge, Verhalten und Behauptungen der Parteien die entscheidungserheblichen Tatsachen zu erforschen und deren Wahrheit festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz verwirklicht das Prinzip der materiellen (objektiven) Wahrheit, welcher es verbietet, den Entscheidungen einen bloß formell (subjektiv) wahren Sachverhalt zu Grund zu legen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde den wahren Sachverhalt hinsichtlich der dem Antragsteller im Jahr 2015 tatsächlich zur Verfügung stehenden Fläche erheben müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 3 ff). Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
amtswegige Ermittlungspflicht, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2209009.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019