TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/26 W104 2208989-1

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Entscheidungsdatum

26.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2208989-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2017, AZ II/4-DZ/17-8110423010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.4.2016 einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber und am selben Tag einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2016 vom 5.1.2017 wies die AMA den Antrag auf Direktzahlungen und von Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Jahr 2014 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Hinweis auf Art. 28 Z 4 VO 639/2014).

3. Im Rahmen ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 3.2.2017 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihre landwirtschaftlichen Flächen seit dem Jahr 1991 komplett verpachtet und nur mehr der Forst sei als Beitragsgrundlage bei der Sozialversicherung der Bauern (SVB) gemeldet. Da das Pachtverhältnis mit Ende 2015 geendet habe, sei ab dem 1.1.2016 die Bewirtschaftung der landw. Flächen wieder von ihr selbst durchgeführt worden. Die Flächendifferenzen hätten sich durch die notwendigen Flächendigitalisierungen und -angaben durch den Pächter ergeben. Daher sei die Ablehnung auf Grund bereits bestehender Bewirtschaftung nicht richtig.

4. Bei der Beschwerdevorlage erklärte die belangte Behörde, da die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Betrieb lt. AMA-Datenbestand von 15.2.1995 bis 31.3.2010 gemeinsam mit ihrem Gatten geführt habe und ab 1.4.2010 den Betrieb als Alleinbewirtschafterin führe, sei sie durchgehend seit 1995 als Landwirtin eingetragen und erfüllt die Voraussetzungen als Neue Betriebsinhaberin somit nicht.

5. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die SVB um Mitteilung, ob das Vorbringen des Beschwerdeführer bestätigt werden kann und für landwirtschaftliche Fläche in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin in zwischen 2010 und 2015 beitragspflichtig war. Mit Schreiben vom 5.2.2018 gab die SVB an, dass von Jänner 2010 bis Oktober 2013 1,9831 ha, und von November 2013 bis Dezember 2015 1,9775 ha landwirtschaftliche Fläche von der Beschwerdeführerin bewirtschaftet wurde und dafür Beiträge gezahlt wurden.

6. Im Rahmen des ihr dazu gewährten Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin an, diese Fläche sei um weitere 1,1221 ha zu vermindern gewesen, diese sei ohne SVB-Meldung verpachtet worden. Neben ihrer Forstfläche habe sie stets nur eine landwirtschaftliche Fläche von ca. 0,85 ha bearbeitet, was nur die Hoffläche, Garten und Obstgarten beinhalte. Ansprüche auf Direktzahlungen hätten für sie deshalb erstmals ab Anfang 2016 bestanden, weil mit dem Pachtende die Mindestfläche für landwirtschaftliche Nutzfläche erreicht worden sei. Die Prämienrechte des AMA-Erstansuchens 2015 seien jedoch mit Ablauf des Pachtvertrages nicht zurückübertragen worden sondern beim ursprünglichen Pächter verblieben.

7. Mit Erkenntnis vom 5.3.2018, GZ W104 2176609-1/8E, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde ab.

8. Mit 27.3.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden.

10. In ihrer Beschwerde vom 14.2.2018 gegen diesen Bescheid verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerde zum Antragsjahr 2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte am 14.4.2016 einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber und am selben Tag einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.

Von Jänner 2010 bis Dezember 2015 bewirtschaftete die Beschwerdeführerin mindestens 0,85 ha landwirtschaftliche Fläche.

Mit 27.3.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, wobei sie die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.

2. Beweiswürdigung:

Es wird auf das Erkenntnis vom 5.3.2018, GZ W104 2176609-1/8E, zum Antragsjahr 2016 verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Es wird vollständig auf das Erkenntnis vom 5.3.2018, GZ W104 2176609-1/8E, zum Antragsjahr 2016 verwiesen.

Schlagworte

Bewirtschaftung, Direktzahlung, Flächenabweichung,
landwirtschaftliche Tätigkeit, Mehrfachantrag-Flächen, Pacht,
Prämiengewährung, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2208989.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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