TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/22 96/12/0321

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
GdBDO NÖ 1976 §2 Abs3;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs7;
GdBDO NÖ 1976 §46 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Prim. Dr. E in K, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in 1014 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Statutarstadt Krems an der Donau vom 23. September 1996, Zl. MD-D-2/96, betreffend Personalzulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Stadt Krems hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Primarius am A.ö. Krankenhaus Krems/Donau in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Krems. Seit 1. Jänner 1984 bezieht der Beschwerdeführer als Leiter der urologischen Abteilung eine Personalzulage gemäß § 46 Abs. 7 Nö GBDO in der Höhe von 20 % der "Endstufe der jeweiligen Dienstklasse" (das war damals beim Beschwerdeführer die Dienstklasse VII).

Mit Wirkung vom 17. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer mit der Funktion des ärztlichen Leiters des genannten Krankenhauses betraut. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer mit 1. Jänner 1993 in die Dienstklasse VIII ernannt.

Am 27. Juli 1995 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat Krems gemäß § 46 Abs. 7 Nö GBDO die Auszahlung einer Leiterzulage für den Zeitraum der Ausübung der Funktion als ärztlicher Leiter des genannten Krankenhauses in der Höhe von 20 %; im Falle der Ablehnung bescheidmäßigen Abspruch. Mangels einer bescheidmäßigen Erledigung begehrte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Jänner 1996 den Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau als gem. § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 31 Abs. 3 Ziffer 7 Kremser Stadtrecht zuständige Behörde hat in seiner Sitzung vom 18. September 1996 beschlossen, dem Antrag des Primarius Dr. E vom 30.01.1996, womit eine Personalzulage für seine Funktion als ärztlicher Leiter des A.ö. Krankenhauses der Stadt Krems begehrt wird, abzuweisen.

Rechtsgrundlage:

     § 73 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)

     § 46 Abs. 7 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO),

jeweils in der geltenden Fassung."

Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes im Wesentlichen weiter ausgeführt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Funktionsbetrauung mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 in die Dienstklasse VIII ernannt worden sei. Bei der von ihm ausgeübten Funktion handle es sich um eine mit einem Abteilungsleiter vergleichbare, die einen Anspruch auf eine Personalzulage nach § 46 Abs. 7 Nö GBDO begründe.

Nach Auseinandersetzung mit der Praxis des Beschwerdeführers für seine privaten Eingaben das Briefpapier der Krankenanstalt zu verwenden und Überlegungen im Zusammenhang mit dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Sache weiter ausgeführt, alle ärztlichen Leiter vor dem Beschwerdeführer und auch der nunmehrige ärztliche Direktor der Krankenanstalt hätten eine Personalzulage im Sinne des § 46 Abs. 7 Nö GBDO, und zwar in der Höhe von 20 %, erhalten. Diese Höhe entspreche der Personalzulage für Abteilungsleiter in der Hoheitsverwaltung. Der Beschwerdeführer beziehe eine solche Personalzulage bereits seit 1984. Es werde gar nicht bestritten, dass dem ärztlichen Leiter eines Krankenhauses eine solche Entschädigung für die besondere administrative Arbeit, welche mit dieser Funktion verbunden sei, zustehe, im Falle eines Gemeindebeamten, also eine Personalzulage gemäß § 46 Abs. 7 Nö GBDO. Die Höhe dieser richte sich dabei nach der vom Stadtsenat beschlossenen Staffelung, wobei davon ausgegangen werden könne, dass diese Position mit der eines Abteilungsleiters gleichrangig betrachtet werden könne; sie enthalte die Koordination und fachliche Leitung der Ärzteschaft des Krankenhauses, wogegen die Leitung einer Abteilung die selben Aufgaben hinsichtlich aller Bediensteten einer organisatorischen Gliederung umfasse. Schon personenmäßig liege in etwa die gleiche Größenordnung vor. Es könne also nicht mit Erfolg behauptet werden - dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht angezogen -, dass der ärztliche Leiter eine besondere Leitungsfunktion habe, welche etwa der des Magistratsdirektors, der eine prozentmäßig höhere Personalzulage beziehe, gleichkomme. Es sei also Faktum, dass der Beschwerdeführer einerseits eine Personalzulage von 20 % beziehe, andererseits eben diese Personalzulage dem ärztlichen Leiter des Krankenhauses Krems gebühre. Der Beschwerdeführer hätte also darlegen müssen, dass er eine weitere, zweite Personalzulage als ihm zustehend betrachte, was er aber unterlassen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, auf die Einbringung einer Gegenschrift aber verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf eine Personalzulage für seine Funktion als ärztlicher Leiter des A.ö. Krankenhauses Krems verletzt.

Er bringt als inhaltliche Rechtswidrigkeit vor, die belangte Behörde schreibe in der Begründung ihres Bescheides unter anderem, dass nicht bestritten würde, dass er die Leitungsfunktion des ärztlichen Direktors des Krankenhauses Krems innehabe und ihm für diese Leitungsfunktion eine Personalzulage gebührte. Die Behörde weise sogar ausdrücklich darauf hin, dass alle ärztlichen Leiter eine Personalzulage erhalten hätten, deren Höhe sich nach den jeweiligen Beschlüssen des Stadtsenates richten würde. Dem entgegen gestehe ihm aber die Behörde in ihrer Entscheidung keine Personalzulage für die Funktion des ärztlichen Direktors zu. Mit einem Hinweis auf eine andere Zulage für eine andere Leitungsfunktion - die der Beschwerdeführer bereits seit 1984 beziehe - werde ihm ohne weitere Erklärung die Personalzulage für eine weitere Leitungsfunktion verweigert.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht so zu verstehen ist, dass damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf Personalzulage für die Ausübung der Funktion als ärztlicher Leiter verneint wird, sondern, dass damit der Antrag des Beschwerdeführers auf eine zweite, zusätzliche Personalzulage für diese Funktion abgewiesen wird. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nämlich zweifelsfrei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer als ärztlichem Leiter eine Personalzulage zusteht, er aber eine solche Personalzulage ohnehin schon bisher erhalten hat.

Im Beschwerdefall ist § 46 Abs. 7 und Abs. 8 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (Nö GBDO), LGBl. Nr. 2400, in der Fassung vor der Novelle vom 19. Juni 1997 anzuwenden. Diese Bestimmungen lauten:

"(7) Der leitende Gemeindebeamte, der Leiter einer Abteilung bei einem Magistrat oder einer Gemeinde mit gegliederter Verwaltung (§ 112), der Leiter einer wirtschaftlichen Unternehmung einer Gemeinde sowie ein Gemeindebeamter, der einen im Dienstpostenplan als mit dem Dienstposten eines Leiters einer Abteilung vergleichbar bezeichneten Dienstposten innehat, erhält auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens für die in Ausübung der Diensthoheit erbrachten Mehrdienstleistungen eine Personalzulage.

(8) Die Personalzulage gemäß Abs. 7 ist in Hundertteilen des Gehaltes einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und einer etwaigen Teuerungszulage jener Dienstklasse vom Gemeinderat, in den Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat, festzusetzen, die für diesen Dienstposten im Dienstpostenplan vorgesehen ist. Hiebei ist auf die Bedeutung der Dienststellung, ihre Verantwortlichkeit und das Ausmaß der Mehrdienstleistung Bedacht zu nehmen."

Im § 2 Nö GBDO ist der Dienstpostenplan geregelt. Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung ist der Dienstpostenplan jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinde mit einer physischen Person zu besetzen sind - im Folgenden als Dienstposten bezeichnet - festsetzt. Im Dienstpostenplan einer Stadt mit eigenem Statut sind nach Abs. 3 folgende Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen:

a)

leitender Gemeindebeamter

b)

Leiter einer Abteilung, eines Amtes oder Referates sowie einer wirtschaftlichen Unternehmung

              c)              Inhaber eines mit einem Leiterposten vergleichbaren Dienstposten

              d)              Inhaber eines Dienstpostens mit hervorgehobener Verwendung.

Im Beschwerdefall ist der belangten Behörde zwar einzuräumen, dass der Antrag des Beschwerdeführers wörtlich genommen nur auf eine "Leiterzulage" (= Personalzulage) für die Funktion als ärztlicher Leiter gerichtet war. Es ist aber im gegebenen Zusammenhang eine Deutung dieses Antrages als ein solcher auf Erhöhung der Personalzulage nicht ausgeschlossen, sondern dem Sinne nach vielmehr geboten. Die belangte Behörde ist aber ausgehend von einer Fehlinterpretation am Sinn des Antrages des Beschwerdeführers vorbeigegangen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage einer Erhöhung der strittigen Zulage unter Erhebung und sachverhaltsmäßiger Feststellung der in § 46 Abs. 8 NÖ GBDO festgelegten Bemessungskomponenten in Bezug zu dem - allenfalls - bedeutsamen "Funktionsdienstpostenplan" nach § 2 Abs. 3 NÖ GBDO ist daher unterblieben.

Hiebei kann allerdings von Bedeutung sein, ob im "Funktionsdienstpostenplan" die Posten "Leiter der Krankenanstalt" und "Leiter der Urologie" getrennt ausgewiesen sind.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als mit relevanten Verfahrensmängeln behaftet; ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis ist nicht auszuschließen. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren wird bemerkt, dass die belangte Behörde verpflichtet ist, alles, was für die Bemessung der strittigen Zulagenhöhe entscheidend ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu erheben und darzulegen; es ist damit aber noch nicht gesagt, dass es zu einer Erhöhung der Zulage kommen muss.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120321.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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