TE Bvwg Beschluss 2018/11/27 I415 2145205-3

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8

Spruch

I415 2145205-3/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 20.11.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX) geb. XXXX (alias XXXX), StA. MAROKKO, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Fremde reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 25.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.

Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.01.2017 erklärte er zu seinen Fluchtgründen befragt:

"Ich bin kein Araber sondern Berber. Dadurch habe ich viel Rassismus erlebt. Bei den Behörden dauert alles länger. Ich habe 2 Diplome. Ich finde keine gute Arbeit. Das Land tut generell nichts für mich. Ich bekomme keine Leistungen."

Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2017 wurde der Erstantrag des Fremden als unbegründet abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2017, Zl. I406 2145205-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

2. Nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens mit den Niederlanden wurde der Fremde am 12.04.2018 von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt und brachte er am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.04.2018 gab er zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung an, dass er von den niederländischen Behörden wieder nach Österreich geschickt worden sei und internationalen Schutz benötige. Vor acht Monaten habe er ein Schreiben von einem marokkanischen Gericht erhalten, mit der Aufforderung vor Gericht zu erscheinen, sodass seine Gefährdungslage in Marokko gleichgeblieben sei. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren halte er aufrecht.

Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 12. April 2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigen gemäß "§ 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I und II). Dem Beschwerdeführer wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß "§55 Absatz 1a FPG" wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2018, Zl. I409 2145205-1/4E, als unbegründet abgewiesen.

3. Am 25.10.2018 stellte der Fremde einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: "Mein Cousin, der mit mir 2011 nach Algerien geflüchtet ist, ist in Algerien geblieben. Einige Zeit später fuhr er wieder nach Marokko zurück. Dort musste er für neun Jahre und sechs Monate ins Gefängnis, da er genauso wie ich bei der Demonstration gegen die Regierung dabei war. Sollte ich Marokko zurückmüssen, so müsste auch ich ins Gefängnis. Das habe ich über gemeinsame Verwandte in Frankreich erfahren."

Der Fremde weist seit seinem ersten Eurodac-Treffer in Ungarn am 05.07.2016 sieben weitere Eurodac-Treffer auf (zwei Mal Österreich, Schweiz, Deutschland, Fürstentum Liechtenstein und zwei Mal die Niederlande).

Am 20.11.2018 wurde der Fremde im Beisein seiner Rechtsberatung von der belangten Behörde einvernommen. Er sei kerngesund, in diesem Verfahren unvertreten und habe bis dato die Wahrheit gesagt. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden auch Nachfrage immer noch, neue Fluchtgründe habe er keine: "Ich habe im Prinzip alles schon im Vorverfahren dargelegt, es geht um die Sache mit den Demonstrationen, daran hat sich nichts geändert. Es gibt keine neuen Gründe."

Dem Fremden wurde Gelegenheit gegeben, in aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Heimatstaat Einsicht zu nehmen. Davon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

4. In der Folge wurde gegenüber dem Fremden am 20.11.2018 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Ab. 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG und § 62 Abs 2 AVG aufgehoben.

5. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 26.11.2018 samt dem Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt vom 21.11.2018, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 26.11.2018, gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der strafrechtlich unbescholtene Fremde ist Staatsangehöriger von Marokko, volljährig, gesund, ledig, kinderlos, der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des Fremden ist Berberisch. Er ist sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG sowie des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005. Seine Identität steht nicht fest.

Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.

Der Fremde spricht arabisch auf Muttersprachenniveau.

In Österreich ist er nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen.

Er war und ist in Österreich auch nicht berufstätig somit nicht selbsterhaltungsfähig.

Seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet am 25.12.2016 hielt sich der Beschwerdeführer nicht durchgehend in Österreich auf. Nach dem rechtskräftig negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 31.01.2017 hatte der Fremde Österreich bis zur Stellung seines Folgeantrages am 12.04.2018 verlassen. Der Folgeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.07.2018 als unbegründet abgewiesen.

Im gegenständlichen dritten Asylantrag vom 25.10.2018 führte der Fremde aus, dass er seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht halte und er keine neuen habe. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Fremde auf Gründe, die bereits Gegenstand des ersten und zweiten inhaltlich entschiedenen Asylverfahrens waren. Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Marokko noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Abschluss dieses Asylverfahrens eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.

Auch sein nunmehr dritter Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. In Bezug auf den Fremden besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand ist betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung durch die zuständige Behörde/Amtsarzt eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung des Fremden bedeuten würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Person des Fremden fußen auf seinen Aussagen im gegenständlichen sowie in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren.

Die Angaben zu den Asylverfahren des Fremden ergeben sich aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

In seinem ersten Asylverfahren führte der Fremde ausschließlich wirtschaftliche Gründe ins Treffen.

Sein Vorbringen in seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2018, wonach er aufgrund von Demonstrationen in Marokko von der Polizei gesucht werde, wies keinen "glaubhaften Kern" auf. Dieses Vorbringen war dem Fremden zudem bereits in seinem Erstverfahren bekannt. Der Antrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2018, Zl. I409 2145205-1/4E, als unbegründet abgewiesen.

Der Fremde erklärte im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung, dass er keine neuen Fluchtgründe habe.

Nach seinen eigenen Angaben befand sich Fremde zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht in ärztlicher Behandlung, sondern gab an "kerngesund" zu sein. Der Ansicht der belangten Behörde, dass es dem Fremden im Folgeverfahren nicht gelungen ist, einen neuen Fluchtgrund glaubhaft zu machen, ist daher beizupflichten.

Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des vorangegangenen Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremde auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.

2. Der Antrag des Fremden über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 13.04.2018 wurde vom BFA wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 19.06.2018 zurückgewiesen und wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2018, Zl. I409 2145205-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Beim Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 25.10.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

3. Gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA im zweiten Asylverfahren hat der Fremde Beschwerde erhoben und wurde diese vom Bundesverwaltungsgericht wiederum abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs ohne weiteres in Rechtskraft. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.

4. Die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 19.06.2018 gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde rechtswirksam.

5. Der Antrag vom 25.10.2018 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine allfällige Sachverhaltsänderung wurde in der Ersteinvernahme nicht behauptet. Vor dem BFA gab der Fremde an dieselben Fluchtgründe zu haben wie in den rechtskräftigen Asylvorverfahren.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.

6. Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:

Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Für den Fall einer Erkrankung bestehen auch in seinem Heimatstaat ausreichende Behandlungsmöglichkeiten. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Fremden nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Fremde, der bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde, angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines kurzen Aufenthalts nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.

7. Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Fremden als Zivilperson durch die Rückkehr nach Marokko eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.

8. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 20.11.2018 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.

9. Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
Folgeantrag, Identität der Sache, real risk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I415.2145205.3.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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