Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2111930-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 10.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120905113, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2012 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 28.03.2012 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für die von deren Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2012 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2012 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 111,32 ha beantragt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118691254, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei nur der Heimbetrieb des BF berücksichtigt wurde. In der Begründung führt die AMA unter Verweis auf ein Schreiben "Auszahlung Einheitliche Betriebsprämie 2012", AZ 30/II/7/21, aus, dass die Futterfläche der XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden könne. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX wurde von deren Bewirtschafterin am 25.06.2013 auf 97,22 ha korrigiert.
5. Am 22.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,22 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 65,86 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 28.08.2013, AZ GB I/TPD/119776089, zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schreiben vom 21.11.2013 nahm der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zu dem Kontrollbericht Stellung und legte darin insbesondere den Verlauf der Futterflächenbeantragung dar.
6. Nunmehr auch die Almfutterfläche der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119907151, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Dabei wurde von 21,76 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 24,80 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 21,76 ha ausgegangen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
7. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120905113, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.
Dabei wurde von 21,76 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 24,80 ha, einer relevanten Gesamtfläche nach VOK mit einem Ausmaß von 22,29 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 21,76 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.03.2013 (gemeint wohl: 2014) Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. den Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist,
4. dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und
6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Ergebnisse früherer VOK wären nicht berücksichtigt worden. Zudem sei die Almfutterfläche der XXXX in den Jahren 2007 und 2013 von zwei Umweltbüros unabhängig voneinander begutachtet worden, welche zu anderen Ergebnissen als die VOK 2013 gelangt seien. Daraus sei zu schließen, dass die VOK 2013 nicht korrekt abgelaufen sei.
Es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Weiters liege ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers vor, da die relevante Almfutterfläche nicht von ihm, sondern von der Bewirtschafterin der XXXX beantragt worden wäre.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Auch liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor.
Außerdem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.
Die verfügte Sanktion stelle auch eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar. Die Rückforderung wäre bereits verjährt.
Der Berufung wurde zudem die vom Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zum Prüfbericht 2013 abgegebene Stellungnahme samt einem Futterflächen-Gutachten des Umweltbüros "Berchtold land.plan" vom 17.06.2013 und einer Stellungnahme des E.C.O. Instituts für Ökologie aus September 2006 betreffend die Futterflächenfeststellung im Zuge der VOK 2005 bzw. 2006 beigefügt.
9. Am 10.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2012 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.
10. Am 11.08.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Bezirksbauernkammer XXXX zur erfolgten amtlichen Ermittlung der Almfutterfläche der XXXX für das Antragsjahr 2012 ein. Dabei bestätigt die Bezirksbauernkammer hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2012, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Landwirtin nicht erkennbar gewesen wäre, zumal der Flächeneinschätzung ein Gutachten des Umweltbüros "Berchtold land.plan" zugrunde gelegen wäre.
11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die XXXX, für die von deren Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2012 ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2012 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 111,32 ha beantragt.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118691254, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei nur der Heimbetrieb des BF berücksichtigt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX wurde von deren Bewirtschafterin am 25.06.2013 auf 97,22 ha korrigiert.
1.4. Am 22.08.2013 fand auf der XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 97,22 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 65,86 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 28.08.2013, AZ GB I/TPD/119776089, zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schreiben vom 21.11.2013 nahm der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft zu dem Kontrollbericht Stellung und legte darin insbesondere den Verlauf der Futterflächenbeantragung dar.
1.5. Nunmehr auch die Almfutterfläche der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119907151, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.6. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120905113, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.
Dabei wurde von 21,76 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 24,80 ha, einer relevanten Gesamtfläche nach VOK mit einem Ausmaß von 22,29 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 21,76 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche. Im angefochtenen Bescheid wurde daher keine Flächensanktion verhängt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Die Feststellung, dass dem BF im Antragsjahr 2012 21,76 Zahlungsansprüche zugewiesen waren, ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen vom Beschwerdeführer nicht substanziiert entgegengetreten wird.
Vom Beschwerdeführer wird das Ergebnis der VOK vom 22.08.2013 nicht substantiiert bestritten. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum dieses Ergebnis nicht rechtskonform sein sollte, sodass daher von der Richtigkeit des Ergebnisses dieser VOK ausgegangen wird.
Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.
Vor diesem Hintergrund kommt das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass durch das vom BF eingebrachte Futterflächen-Gutachten des Umweltbüros "Berchtold land.plan" hinsichtlich der XXXX den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des AMA-Kontrollorgans vor Ort nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Weder ist dem Dokument nachvollziehbar zu entnehmen, wie der Gutachter bei seiner Bewertung zu dem letztlich von der Almbewirtschafterin der XXXX -behauptetermaßen aufgrund dieses Gutachtens - beantragten Futterflächenausmaß von 97,22 ha gelangt, noch wird darin eine Schlageinteilung vorgenommen, welche einen Vergleich mit dem Kontrollbericht der VOK 2013 zuließe.
Ebenso wenig vermochte der Beschwerdeführer durch die Vorlage der Stellungnahme des E.C.O. Instituts für Ökologie aus September 2006 die Ergebnisse der VOK 2013 auf der XXXX in Zweifel zu ziehen, zumal sich die Stellungnahme lediglich auf die Ergebnisse der VOK 2005 bzw. der Nachkontrolle 2006 bezieht. Darüber hinaus wurde die Futterfläche der XXXX im MFA 2012 letztlich auch nicht mit dem in der Stellungnahme angeführten, vom Institut (ohne Begutachtung der Alm vor Ort) ermittelten Ausmaß von 117,83 ha beantragt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 14 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 14. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.2.1. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX bei 21,76 vorhandenen Zahlungsansprüchen gewährt.
Gemäß Art. 2 Z 23 iVm Art. 57 Abs. 2 der VO (EG) 1122/2009 kann als Basis für die Berechnung der EBP maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden. Ermittelt und der Gewährung der EBP zugrunde gelegt werden kann eine Fläche gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nämlich nur dann, wenn für diese auch Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen; vgl. in diesem Sinn auch Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche von 21,76 ha zu berechnen.
Eine Differenzfläche, die mit einer Sanktion zu belegen wäre, ergab sich daraus nicht. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen einzugehen, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen.
Eine Rückforderung wurde im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht verfügt, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen, insbesondere die behauptete Verjährung, ebenfalls nicht eingegangen werden musste.
3.2.2. Das Ergebnis der durchgeführten VOK ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat letztlich nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände dieses Ergebnis von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen VOK nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).
Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass Ergebnisse früherer VOK im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, unterlässt er es konkret darzulegen, inwiefern diese Ergebnisse zu berücksichtigen gewesen wären und warum das Ergebnis der durchgeführten VOK 2013 auf der XXXX nicht korrekt sein sollte.
Es wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).
3.2.3. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.
Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 14 INVEKOS-CC-Verordnung 2010 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.
3.2.4. Zum Antrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte zur Stellungnahme übermittelt werden und ein Augenschein an Ort und Stelle durchgeführt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 9 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).
3.2.5. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2111930.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019