TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 W266 2177970-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2018
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Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W266 2177970-1/14E

W266 2177943-1/12E

W266 2177965-1/10E

W266 2177963-1/10E

W266 2207154-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , 4)

XXXX , geboren am XXXX und 5) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan, 3) - 5), vertreten durch 1) und 2), alle vertreten durch Verein für Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, zu

1)

bis 5) vom 2.11.2017 sowie zu 6) vom 2.10.2018, Zahlen 1) XXXX ,

2)

XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.6.2018, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2019 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer.

Der Erstbeschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, welcher der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört, gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 10.12.2015 im Beisein eines Dolmetschers zu seinem Fluchtgrund an, dass seine Familie wegen des Krieges in Afghanistan das Land in Richtung Iran verlassen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe den Iran mit seiner Familie verlassen, da sie dort illegal aufhältig gewesen seien und sein damals einziger Sohn dadurch keine Ausbildung bekommen habe können. Der Erstbeschwerdeführer habe in Afghanistan keine Angehörigen und es gebe dort nach wie vor Krieg.

Die Zweitbeschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, welche der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört, gab bei der Erstbefragung am 10.12.2015 an, sie habe mit ihrer Familie wegen des Krieges in Afghanistan das Land in Richtung Iran verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Iran mit ihrer Familie verlassen, da sie dort illegal aufhältig gewesen seien und ihr damals einziger Sohn dadurch keine Ausbildung bekommen habe können.

Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden aufgrund ihres (Klein-)kindalters nicht befragt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am 24.8.2017 gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er in Afghanistan, Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , auch XXXX genannt, geboren sei. Der Erstbeschwerdeführer habe Afghanistan im Kleinkindalter erstmals mit seiner Familie verlassen, sei aber insgesamt zweimal wieder zurückgekehrt. Nach der dritten Ausreise in den Iran sei er nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt, sondern habe den Iran in Richtung Europa verlassen. Er sei verheiratet und habe (zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde) zwei Kinder. Der Großteil seiner Familie würde im Iran leben, lediglich einige Cousins und Cousinen würden noch in XXXX , Distrikt XXXX , leben. Ein Onkel des Erstbeschwerdeführers würde in Österreich leben. Der Erstbeschwerdeführer habe im Iran elf Jahre lang eine Schule besucht und danach als Zeitungsverkäufer gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, nachdem er als Kleinkind Afghanistan mit seiner Familie verlassen habe und als Erwachsener wieder zurückgekehrt sei, habe er Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Er sei nicht angehört worden. Die Änderungen in der Tazkira, insbesondere eine Änderung des Fotos sei nur nach Schwierigkeiten durchgeführt worden. Auch nach der zweiten Rückkehr nach Afghanistan nachdem der Erstbeschwerdeführer im Iran ein Diplom erworben habe und die iranischen Behörden seine Aufenthaltskarte vernichtet hätten, habe es Probleme mit den afghanischen Behörden gegeben. Während das Flüchtlings- und das Außenministerium das Diplom bestätigt hatten, habe das Unterrichtsministerium die Bestätigung verweigert. Es sei dem Erstbeschwerdeführer gesagt worden, er müsse nach XXXX , um von dort eine Bestätigung zu seiner Namensänderung zu bringen. Als der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, dass er das nicht könne, sei ein Streit entbrannt, im Zuge dessen der Erstbeschwerdeführer von einem Wachmann geschlagen und hinausgeworfen worden sei. Daraufhin sei er zur Polizei gegangen, welche den Erstbeschwerdeführer an das Innenministerium verwiesen habe. Dort sei ihm gesagt worden, er müsse beweisen, dass er tatsächlich Afghane sei, Es sei ihm unterstellt worden, dass er für den Iran spioniere. Daraufhin sei der Erstbeschwerdeführer wieder zurück in den Iran gegangen und habe drei Jahre lang versucht, das Problem zu lösen. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei er nach Europa geflüchtet.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Erstbeschwerdeführer dort nicht als Afghane akzeptiert werden und Diskriminierungen ausgesetzt sein.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.8.2017 unter anderem an, sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zu sunnitischen Islam. Sie sei in XXXX geboren und habe bis zur Ausreise aus Afghanistan in Richtung Iran nach der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX, Dorf XXXX , gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Schule besucht, könne aber ein wenig lesen, schreiben und rechnen. Sie habe nur als Hausfrau gearbeitet. Ihre Familie (Eltern, vier Brüder und drei Schwestern) lebe größtenteils noch in XXXX , lediglich zwei Brüder würden nun im Iran leben, einer in Österreich und von einer Schwester wisse die Zweitbeschwerdeführerin den aktuellen Aufenthaltsort nicht.

Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass die Probleme des Erstbeschwerdeführers auch die Zweitbeschwerdeführerin betreffen würden, da sie zur selben Familie gehöre. Sie selbst sei bei dem vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Vorfällen bei den Behörden nicht anwesend gewesen. Des Weiteren habe ihr drogensüchtiger Vater verboten, eine Schule zu besuchen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde die Zweitbeschwerdeführerin nicht alleine ohne den Erstbeschwerdeführer leben können. Wenn der Erstbeschwerdeführer in Afghanistan nicht leben könne, könne es die Zweitbeschwerdeführerin als Frau ebenfalls nicht. Es sei für Frauen in Afghanistan schwierig.

Hinsichtlich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers gebe es keine eigenen Fluchtgründe. Für den Dritttbeschwerdeführer, welcher im Iran geboren sei, würden dieselben Gründe wie für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gelten, der Vierttbeschwerdeführer sei in Österreich geboren.

Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) - sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Mit Verfahrensanordnungen vom 3.11.2017 (Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) sowie vom 4.10.2018 (Fünftbeschwerdeführer) wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein für Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Gegen die Bescheide vom 2.11.2017 wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 22.11.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben, nachdem der Verein Menschenrechte Österreich mit Schreiben vom 8.11.2017 als Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht bevollmächtigt wurde. Der nachgeborene Fünftbeschwerdeführer wurde nach Übermittlung des Akts durch die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht nach den geltenden Vorschriften in das Verfahren einbezogen.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakten für die Erst- bis Viertbeschwerdeführer langten am 27.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein, jener des Fünftbeschwerdeführers am 8.10.2018.

Am 18.6.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen nicht teilnahm. In der Verhandlung wurden die Beschwerdeführer nochmals eingehend zu ihren Fluchtgründen und sonstigen für das Verfahren relevanten Umständen befragt und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, zu den eingebrachten Länderberichten Stellung zu nehmen. Davon wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht Gebrauch gemacht.

Mit Schreiben vom 10.08.2018 legte der Erstbeschwerdeführer folgende Urkunden zur Untermauerung seiner Integration vor:

Teilnahmebestätigung für einem Werte- und Orientierungskurs vom 9.8.2018, Bestätigung eines Abschlusses der Übergangsstufe an einer BMHS vom 29.6.2018, Einladung der Caritas zur Einschreibung für einen Ergänzungs- und Vorbereitungslehrgang an einer Schule für Sozialberufe, Eine Urkunde für die Teilnahme an einem Staffeltriathlon vom 4.7.2018 sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Erste-Hilfe-Grundkurs vom 28.6.2018.

Mit Schreiben vom 22.8.2018 übermittelten die Beschwerdeführer die Geburtsurkunde vom 20.8.2018 für den Fünftbeschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 4.9.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Länderinformation zu Afghanistan und gewähre eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten steht folgender entscheidungswesentlicher

Sachverhalt fest:

Zu den Personalien der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin sind die Eltern des Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführers.

Die Identitäten des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers können nicht festgestellt werden. Die Identitäten des Viert- und Fünftbeschwerdeführers stehen fest.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX, Dorf XXXX , auch XXXX genannt, geboren. Im Alter von ca. einem Jahr verließ er mit seinen Eltern Afghanistan in Richtung Iran, wo er aufgewachsen ist. Dort besuchte er elf Jahre lang eine Schule und hat danach als Zeitungsverkäufer gearbeitet. Die Kernfamilie des Erstbeschwerdeführers lebt im Iran, lediglich einige Cousins und Cousinen leben im Heimatdistrikt des Erstbeschwerdeführers. Ein Onkel väterlicherseits lebt in Österreich, allerdings nicht mit der Familie des Erstbeschwerdeführers zusammen. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Erstbeschwerdeführer kehrte insgesamt zweimal aus dem Iran nach Afghanistan zurück, ehe er das Land endgültig Richtung Europa verließ.

Die Zweitbeschwerdeführerin lebte bis zur ihrer erstmalige Ausreise nach der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , wo sie auch geboren wurde. Sie hat keine Schule besucht, kann aber ein wenig lesen, schreiben und rechnen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bisher nur als Hausfrau gearbeitet. Ihre Familie (Eltern, vier Brüder und drei Schwestern) lebt nach wie vor in Afghanistan, zwei Onkeln leben in XXXX . Von einer Schwester kann der genau Aufenthaltsort nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind mit den kulturellen bzw. landesspezifischen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut.

Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer stellten am 9.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Viertbeschwerdeführer wurde der Antrag am 20.7.2016 und für den Fünftbeschwerdeführer am 20.8.2018 gestellt.

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben, es wird jeweils auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin berufen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer von Mujaheddin aufgrund von Problemen seines Vaters und eines Onkels mit diesen in den 1970er und 1980er-Jahren individuell konkret verfolgt wird und dass er eine solche asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat.

Es kann nicht festgestellt werden, das die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan von deren Vater in asylrelevanter Weise verfolgt wurde und dass ihr eine solche Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht.

Keiner der Beschwerdeführer war in Afghanistan Mitglied einer politischen Partei oder hat sich anderweitig politisch betätigt. Auch war keiner der Beschwerdeführer jemals in Afghanistan inhaftiert. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte in Afghanistan niemals Probleme mit Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen. Der Erstbeschwerdeführer hatte in Afghanistan zwar Probleme mit den Behörden und Dorfältesten aufgrund divergierender Namen in Identitätsdokumenten und Zeugnissen, diese gründen sich aber nicht auf die Rasse, Religion oder sonstige Merkmale des Erstbeschwerdeführers.

Auch wären die Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass sie sich für mehrere Jahre im Iran und zuletzt in Europa aufgehalten haben, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jedem aus dem Iran oder Europa nach Afghanistan zurückkehrenden Afghanen derartige Gewalt oder Eingriffe drohen würden.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, dass sie eine westliche Orientierung bzw. Lebensweise lebt und noch weniger, dass sie eine solche derart verinnerlicht hat, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deswegen Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde.

Hinsichtlich der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden, dass diesen alleine aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation von Kindern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt asylrelevanter Intensität drohen würde.

Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsprovinz XXXX erscheint möglich, da dort nach wie vor ein Teil der jeweiligen Familien leben und XXXX auch als eine vergleichsweise sichere Provinz gilt.

Dem Erstbeschwerdeführer wäre es des Weiteren möglich und zumutbar, sich auch in der Hauptstadt Kabul oder auch in Mazar-e Sharif bzw. der Stadt XXXX niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und hat eine Schule besucht und kann lesen und schreiben. Angesichts des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung könnte sich der Erstbeschwerdeführer in Kabul, Mazar-e Sharif oder der Stadt XXXX eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei sie ihre Berufserfahrung nutzen könnten. Der Erstbeschwerdeführer konnte auch bisher durch seine beruflichen Tätigkeiten für sich sorgen. Ihm wäre daher auch der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul, Mazar-e Sharif oder der Stadt Herat möglich. Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer wären in der Lage, in Kabul, Mazar-e Sharif oder der Stadt XXXX eine einfache Unterkunft zu finden und hätten zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund der Schulbildung, der Schreib- und Lesekompetenz, der Arbeitsfähigkeit und der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers auszugehen.

Der Zweitbeschwerdeführerin wäre es alleine nicht möglich und zumutbar, sich in der Hauptstadt Kabul, Mazar-e Sharif oder der Stadt XXXX niederzulassen. Sie verfügt über keine Schulbildung, kann nur wenig lesen und schreiben bzw. rechnen, verfügt über keine Berufsausbildung und ist noch nie selbst für ihren Unterhalt aufgekommen. Da jedoch der Erstbeschwerdeführer für ihren Unterhalt sorgen könnte und dies auch in der Vergangenheit seit der Eheschließung getan hat, wäre der Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder die Stadt XXXX im Familienverband sehr wohl möglich und zumutbar. Des Weiteren könnte die Zweitbeschwerdeführerin auch von zuhause einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Bei den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern handelt es sich um unmündige Minderjährige, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. In Afghanistan besteht eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern. Vor allem Kinder sind zudem besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Die minderjährigen Beschwerdeführer wären einer solchen Gefahr ausgesetzt, wenn der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die Familie in Afghanistan zu ernähren. In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der Beschwerdeführer und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit der minderjährigen Beschwerdeführer sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer bei einer Ansiedelung nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Stadt XXXX einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.

Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt oder eine sonstige Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde.

Zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich:

Die Beschwerdeführer leben seit März 2017 im Familienverband gemeinsam mit einem Bruder der Beschwerdeführerin. Seit Beginn des Zusammenlebens in XXXX hat sich daran nichts geändert, auch nach einem Umzug nach XXXX blieb das Zusammenleben der

Beschwerdeführer unverändert aufrecht.

Der Erstbeschwerdeführer besucht in Österreich Deutschkurse und hat bisher ein Zertifikat für das Niveau A1 erreicht. Er hat in Österreich diverse ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt und sonstige Kurse (Werte- und Orientierungskurs, Erste-Hilfe-Kurs) absolviert sowie die Übergangsstufe einer BMHS abgeschlossen. Ansonsten hat er in Österreich noch nicht gearbeitet und lebt, wie der Rest der Familie, von der Grundversorgung. Er befindet sich weiters in der Vorbereitung zur Ausbildung zu einem Pflegeassistenten.

Der Erstbeschwerdeführer wurde 2016 in Österreich vom Bezirksgericht XXXX wegen unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf drei Jahre verurteilt.

Der Erstbeschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins, einer politischen Partei oder einer sonstigen Organisation. Abgesehen von den weiteren Beschwerdeführern befindet sich noch ein Onkel väterlicherseits des Erstbeschwerdeführers in Österreich, weitere Familienmitglieder sind nicht ersichtlich. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen Freundeskreis in Österreich, zu dem auch Österreicher zählen, so z.B. ein Mitarbeiter im XXXX Dom, sowie der dortige Pfarrer, weiters nannte er Freunde aus der Unterkunft in XXXX und XXXX . Von den meisten kennt er nur den Vornamen, vom Dompfarrer nur den Nachnamen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Österreich bis jetzt nur ein Sprachcafé besucht, sonst noch keine Kurse und versucht über das Internet Deutsch zu lernen. Sie hat noch kein Zertifikat erworben und ihre Deutschkenntnisse sind als sehr schlecht einzustufen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht Mitglied in einem Verein, einer politischen Partei oder einer sonstigen Organisation. Abgehsehen von leichtem Krafttraining für Frauen besucht die Zweitbeschwerdeführerin keine sonstigen Freizeitaktivitäten außerhalb ihres Familienverbands.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft.

Der Tagesablauf der Zweitbeschwerdeführerin unterscheidet sich nur geringfügig von jenem im Afghanistan bzw. im Iran. Die Zweitbeschwerdeführerin ist auch in Österreich primär Hausfrau und kümmert sich um die Kinder. Auch die Zweitbeschwerdeführerin leb von der Grundversorgung. Der einzige nennenswerte Unterschied zum Tagesablauf in Afghanistan und im Iran besteht darin, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Viertbeschwerdeführer alleine vom Kindergarten abholt und hin und wieder alleine einkaufen geht, was ihr trotz ihres grundsätzlichen Analphabetismus möglich ist. Zu diesem Zweck darf sie sich von der bar ausbezahlten Grundversorgung das für den Einkauf benötigte Geld nehmen. Eine für das gegenständliche Verfahren relevante westliche Orientierung kann bei der Zweitbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin hegt den Wunsch, als Friseurin zu arbeiten, konkrete Bemühungen zum Erreichen dieses Wunsches sind noch nicht ersichtlich. Ein nennenswerter Freundeskreis der Zweitbeschwerdeführerin, insbesondere mit Beteiligung von Österreichern, ist nicht ersichtlich, außerhalb ihrer Familie und etwaigen Betreuern in der Unterkunft hat sie nur mit Afghanen Kontakt.

Der Drittbeschwerdeführer besucht derzeit einen Kindergarten in Österreich und soll, nach Erreichen der Schulreife, für eine Schule angemeldet werden. Der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer sind noch im Baby- bzw. Kleinkindalter.

Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind altersbedingt noch nicht strafmündig.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018[Schreibfehler teilweise korrigiert];

Zu Kabul:

Bei Kabul handelt es sich um eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, über den Flughafen gut und sicher erreichbare, sichere und relativ stabile Stadt, auch wenn es dort in jüngster Zeit vermehrt zu vereinzelten öffentlichkeitswirksamen Anschlägen kommt. Diese richten sich weiterhin größtenteils gegen ausländische Organisationen bzw. Einrichtungen oder solche der Regierung. Die Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie hinsichtlich der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ist zwar sehr angespannt, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit diesen grundlegend gesichert. Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind, aufgrund ihrer Schulausbildung und Berufserfahrung, in der Lage sich in Kabul eine Existenz aufzubauen, auch wenn sie ihren Lebensunterhalt in der ersten Zeit mit Gelegenheitsjobs finanzieren werden müssen. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in Kabul in eine, die Existenz gefährdende, exzeptionelle Notlage geraten würde.

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul

Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018).

Zu Mazar-e Sharif:

Die Stadt Mazar-e Sharif ist genauso wie Kabul über einen Flughafen sicher erreichbar und wird der Beschwerdeführer auch dort in der Lage sein, sich eine Existenz aufzubauen. Zwar gilt auch für Mazar-e Sharif, dass die Lage am Arbeitsmarkt und Wohnungsmarkt extrem angespannt ist und trifft dies auch auf die Versorgungslage mit den lebensnotwendigsten Gütern zu, jedoch ist auch hier die Versorgung der Bevölkerung grundlegend gesichert und werden die Beschwerdeführer zumindest mit Gelegenheitsjobs sein Leben finanzieren können.

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y).

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt (CSO 4.2017).

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018).

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Balkh

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen (Khaama Press 16.1.2018). Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT.3.2018, Pajhwok 21.8.2017, Pajhwok 10.7.2017). Dabei werden Taliban getötet (Tolonews 18.3.2018; vgl. PT 6.3.2018, Pajhwok 10.7.2017) und manchmal auch ihre Anführer (Tolonews 18.3.2018; vgl. Tolonews 7.3.2018, PT 6.3.2018, Tolonews 22.4.2017).

Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 7.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Balkh

Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben (Khaama Press 16.1.2018). Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen (Khaama Press 20.8.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert (ACLED 23.2.2018).

Zu Herat

Herat ist, ebenso wie Kabul und Mazar-e Sharif, über einen Flughafen sicher erreichbar und auch an das hochrangige Straßennetz angeschlossen. Der Beschwerdeführer wird auch in Herat in der Lage sein, sich dort eine Existenz aufbauen zu können. Auch in Herat ist die Lage am Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie die Versorgungslage mit den lebensnotwendigsten Gütern extrem angespannt, aber nach den herangezogenen Länderberichten nicht als katastrophal anzusehen. Auch in Herat wird es den Beschwerdeführern möglich sein, trotz anfänglicher Schwierigkeiten, zumindest mit Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt sichern zu können.

Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).

Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran- Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).

Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).

Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).

Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017).

Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Herat

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat

Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018;

vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;

vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban- Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).

Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018).

ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017).

Zur aktuellen Sicherheitslage im Allgemeinen, zur Lage der Frauen, Kinder und Rückkehrer, zur Menschenrechtslage und weiteren einschlägigen Themen:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan:

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

• Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

• Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)

• Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018).

• Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).

• Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).

• Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der P

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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