TE Vwgh Beschluss 1999/7/22 99/12/0072

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.1999
beobachten
merken

Index

L20012 Personalvertretung Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

GdPVG Krnt 1983 §24 Abs5;
GdPVG Krnt 1983 §30 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der wahlwerbenden Gruppe "ÖAAB-fcg (Österreichischer Arbeiter- und Angestellten Bund - Fraktion Christlicher Gewerkschafter) Robert Burghart, vertreten durch R in K, dieser vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Dr. Berhard Fink, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den von der Kärntner Landesregierung als Vorstellungsbehörde erlassenen Bescheid vom 11. Mai 1998, Zl. 3 - Gem - 146/52/1/98, betreffend Stattgebung der Vorstellung des "Team Sylvia Köchl - Fraktion Sozialdemokratischer und Unabhängiger Gewerkschafter beim Magistrat Klagenfurt (FSG)" in Angelegenheit Wahl des Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses I - Hoheitsverwaltung - Allgemeine Verwaltung beim Magistrat Klagenfurt (mitbeteiligte Parteien: 1. Team Sylvia Köchl - Fraktion Sozialdemokratischer und Unabhängiger Gewerkschafter beim Magistrat Klagenfurt, vertreten durch S, Klagenfurt, und 2. Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei in der Höhe von S 360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Bei der 1995 in der Landeshauptstadt Klagenfurt durchgeführten Personalvertretungs-Wahl entfielen im beim Magistrat eingerichteten Personalvertretungs-Organ "Vertrauenspersonenausschuss Hoheitsverwaltung - Allgemeine Verwaltung" (im Folgenden kurz VPA I) 7 Mandate auf die Wählergruppe A (= erstmitbeteiligte Partei), 6 Mandate auf die Wählergruppe B (= Beschwerdeführerin) und 2 Mandate auf die Wählergruppe C.

In der konstituierenden Sitzung des VPA I am 18. Oktober 1995 wurde die Wahl der Vertreterin der stimmen- und mandatsstärksten Wählergruppe A zur Vorsitzenden mit den Stimmen der Mandatare der beiden anderen Wählergruppen B und C mit 7:8 Stimmen abgelehnt. Nach mehreren erfolglosen Wahlgängen wurde schließlich der Vertreter der zweitstärksten Wählergruppe B mit 8:7 Stimmen zum Vorsitzenden des VPA I gewählt.

Das an die Personalkommission (PK) gerichtete Schreiben vom 16. April 1996, das im Kopf die Bezeichnung "Team Sylvia Köchl - Fraktion Sozialdemokratischer und Unabhängiger Gewerkschafter beim Magistrat Klagenfurt (FSG)" trägt und die Fertigungsklausel" Die Vorsitzende des Teams Sylvia Köchl (FSG)" aufweist, wandte sich mit folgenden Worten gegen die Wahl des Vorsitzenden des VPA I: "Nach unserer Meinung ist die Wahl wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben."

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, § 30 Abs. 1 des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes (K-GPVG) entspreche wörtlich § 22 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in seiner Stammfassung. Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (Bescheid der PVAK vom 19. September 1977, A 13/77) sowie der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 10. Dezember 1968, 563/68) hätten § 22 Abs. 1 PVG alte Fassung so ausgelegt, dass die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden habe. Die Wahl des Vorsitzenden sei also nicht in das Ermessen des VPA gestellt; vielmehr handle es sich um ein sogenanntes "gebundenes" Wahlrecht. Daraus ergebe sich "für uns" die Schlussfolgerung, dass dies auch für § 30 Abs. 1 K-GPVG sinngemäß gelte. Die PK habe daher die Wahl des Vorsitzenden des VPA I wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, da der Vorsitzende nicht der stärksten Wählergruppe (sondern der zweitstärksten Gruppe B) angehöre. Das Schreiben endet mit folgendem Satz:

"Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sich (richtig wohl: ich) ersuche Sie daher höflichst, die Personalkommission ehebaldigst einzuberufen, damit die Wahl des Vorsitzenden des VPA I, die nicht dem Gesetz entspricht, aufgehoben wird."

Eine Entscheidung der PK erfolgte erst mit Bescheid vom 7. Jänner 1998. Der Spruch dieses Bescheides lautet:

"Der Antrag der wahlwerbenden Gruppe 'TEAM SYLVIA KÖCHL Fraktion sozialdemokratischer und unabhängiger Gewerkschafter beim Magistrat Klagenfurt (FSG)' vom 16.4.1996, die am 18.10.1995 stattgefundene Wahl des Vorsitzenden des 'Vertrauenspersonenausschusses (VPA) I - Hoheitsverwaltung - allgemeine Verwaltung' wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, wird gemäß §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 6 und 35 des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 40/93 id. dzt. g.F. (K-GPVG) abgewiesen."

Nach Darstellung des Schreibens "der Antragstellerin" vom 16. April 1996 führte die PK in der Begründung aus, § 30 Abs. 1 K-GPVG sehe vor, dass der VPA in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie einen Schriftführer zu wählen habe. Dieser Absatz enthalte weiters Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden-Stellvertreters (Anmerkung: die unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl eines Stellvertreters aus jener Wählergruppe vorsehen, die bei der Wahl als zweitstärkste Wählergruppe hervorgegangen ist). Die Ansicht der PVAK zu § 22 Abs. 1 PVG alte Fassung, dem nach Auffassung der Antragstellerin § 30 K-GPVG entspreche, habe keine bindende Wirkung. Die Mitglieder der PK hätten der Auffassung der Antragstellerin nicht mit Stimmenmehrheit beitreten können. Ihr in der Sitzung vom 20. November 1997 behandelter Antrag habe 6 pro- und 6 contra-Stimmen erhalten. Gemäß § 32 Abs. 6 K-GPVG gelte ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Als Einschreiterin der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde "Sylvia Köchl für Team Köchl - Fraktion sozialdemokratischer und unabhängiger Gewerkschafter beim Magistrat Klagenfurt (FSG)" genannt. Nach einer Kritik am schleppenden Verfahrensablauf wurde in der Sache selbst vorgebracht, dem Bescheid der PK liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde. Dabei wurde im Wesentlichen die bisherige Rechtsauffassung wiederholt, wonach die PVAK und der Verwaltungsgerichtshof die vergleichbare Norm des § 22 Abs. 1 PVG alte Fassung dahingehend ausgelegt hätten, dass diese Bestimmung nur in der Weise verstanden werden könne, dass jedenfalls die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden habe (auch wenn dies nicht ausdrücklich angeordnet gewesen sei). Der Bundesgesetzgeber habe das Erfordernis der Klarstellung dieser Bestimmung erkannt und in der PVG-Novelle 1987 zweifelsfrei festgelegt, dass die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden habe. Eine Begründung für ihre gegenteilige Auffassung zu § 30 Abs. 1 K-GPVG habe die PK nicht gegeben. Dies sei umso verwunderlicher, als die zuständige Abteilung des Amtes der LReg den Novellierungsbedarf des § 30 Abs. 1 K-GPVG erkannt und eine entsprechende Abänderung dieser Bestimmung in Aussicht gestellt habe (Anmerkung: es handelt sich dabei offenkundig um den Entwurf eines Novelle des K-GPVG, Zl. Verf - 422/10/1997, Stand August 1997, der in einem § 30 Abs. 1a ua vorsieht, dass der Vorsitzende aus jener Wählergruppe zu wählen ist, die bei der Wahl als stärkste Wählergruppe hervorgegangen ist. Das Novellierungsvorhaben ist bislang nicht verwirklicht worden).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Mai 1998 gab die belangte Behörde der Vorstellung des "TEAM SYLVIA KÖCHL - Fraktion sozialdemokratischer und unabhängiger Gewerkschafter beim Magistrat Klagenfurt (FSG), vertreten durch Frau Sylvia Köchl ..."

gemäß § 92 Abs. 4 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993 (K-StR 1993) statt, hob den bekämpften Bescheid der PK auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurück. Die PK sei gemäß § 92 Abs. 5 K-StR 1993 verpflichtet, bei der neuerlichen Entscheidung der Rechtsansicht der belangten Behörde Rechnung zu tragen. In der Begründung wies die belangte Behörde darauf hin, Gegenstand ihres Verfahrens sei es zu prüfen, ob die Vorstellungswerberin (= erstmitbeteiligte Partei) durch den von ihr bekämpften Bescheid der PK in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sei. Es sei strittig, ob § 30 Abs. 1 K-GPVG davon ausgehe, dass der Vorsitzende des VPA aus der stärksten Wählergruppe zu wählen sei oder nicht. Den EB zum K-GPVG sei zu entnehmen, dass die Organisation der Personalvertretung in den Gemeinden im Wesentlichen dem Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz (K-LPVG) folge. § 20 Abs. 1 K-LPVG wiederum folge § 22 PVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 310/1987. § 30 Abs. 1 K-GPVG sei daher inhaltlich ident mit § 22 Abs. 1 PVG alte Fassung, der von der PVAK immer dahin verstanden worden sei, dass die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden habe, was nunmehr durch die PVG-Novelle 1987 klargestellt worden sei (wird näher ausgeführt). Eine logisch - systematische Auslegung gebiete daher im Zusammenhang mit der hervorleuchtenden klaren Absicht des Gesetzgebers und der Rechtsprechung § 30 K-GPVG so auszulegen, dass der Landesgesetzgeber die entsprechende bundesrechtliche Bestimmung in den Kärntner Rechtsbestand übernehmen habe wollen. Die "Amtlichen Erläuterungen" zum K-GPVG und zum K-LPVG hätten ausdrücklich die Übernahme der Regelung des PVG betont. Rechtsprechung, Schrifttum und Auslegung der Quellen zu § 22 Abs. 1 PVG alte Fassung belegten eindeutig die folgende Auslegung, die im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu treffen sei: Die stärkste Wählergruppe habe Anspruch auf den Vorsitzenden, auch wenn sie, ohne das Gesetz zu verletzen, ein Mitglied der zweit- und drittstärksten Wählergruppe zum Vorsitzenden mitwählen dürfe. Ein Vorsitzenderstellvertreter (von mehreren der erste) habe der zweitstärksten Wählergruppe zu entstammen, wenn nicht zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses ein- und derselben Wählergruppe angehörten. Aus diesen Gründen seien daher subjektiv-öffentliche Rechte der Vorstellungswerberin verletzt worden. Da die PK bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen sei, sei der Vorstellung Folge zu geben gewesen.

Laut Zustellverfügung erging dieser Bescheid an die Vorstellungswerberin (= erstmitbeteiligte Partei) und den Vorsitzenden der PK.

Gegen diesen Bescheid erhob die "Wahlwerbende Gruppe 'ÖAAB-fcg' (Österreichischer Arbeiter und Angestellten Bund - Fraktion christlicher Gewerkschafter) Robert Burghart, vertreten durch Robert Burghart ..." zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 1. Dezember 1998, B 1438/98-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 4. März 1999, B 1438/98-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer ergänzten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Ergebnis Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte. Dies wurde auch von der erstmitbeteiligten Partei (ohne Vertretung durch einen Rechtsanwalt) begehrt. Die zweitmitbeteiligte Partei hat trotz gebotener Gelegenheit keine Gegenschrift eingebracht.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts begründet die Beschwerdelegitimation nach ständiger Rechtsprechung aber nur dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist. Ob das behauptete subjektive Recht dem(r) Beschwerdeführer(in) zusteht, ist nach dem Gesetz zu beurteilen (vgl. statt aller Mayer, B-VG, 2. Auflage, Anmerkung II.1 zu Art. 131 B-VG mit Nachweisen aus der Judikatur).

Im Beschwerdefall tritt als Beschwerdeführerin eine wahlwerbende Gruppe auf. Es handelt sich dabei um eine "Wählergruppe" im Sinn des § 24 Abs. 5 K-GPVG, LGBl. Nr. 40/1983:

danach bilden die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, eine Wählergruppe. Der Wählergruppe im Sinn des § 24 Abs. 5 leg. cit. kommen nach dem Gesetz auch subjektive Rechte zu (vgl. dazu die Wahlanfechtungsbefugnis beim Zentralwahlausschuss nach § 24 Abs. 13 K-GPVG). Die in der Beschwerde verwendete Bezeichnung der Beschwerdeführerin lässt nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine andere Zuordnung zu; insbesondere lässt sie sich nicht als Beschwerde der unter dieser Listenbezeichnung in den VPA I gewählten Mandatare umdeuten. Dies trifft auch auf den Listenführer Robert B. zu, der bloß die beschwerdeführende Wählergruppe nach außen vertritt; es fehlt jeder Hinweis darauf, dass er die vorliegende Beschwerde auch im eigenen Namen eingebracht hat. Die Anführung seines Namens in der Listenbezeichnung der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, weil es sich dabei nur um einen zusätzlichen Namensbestandteil der beschwerdeführenden Wählergruppe handelt.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Bildung einer (freien) Koalition zur Wahl des Vorsitzenden des VPA I verletzt. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation (erfolgreiche Vorstellung der erstmitbeteiligten Partei ohne Beiziehung der Beschwerdeführerin) ist die Beschwerdelegitimation an Hand dieses in der Sache geltend gemachten subjektiven Rechts zu prüfen; auf die geltend gemachte weitere Rechtsverletzung (Entscheidung durch eine unzuständige Behörde) ist erst dann einzugehen, wenn die Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten Recht auf "Koalitionsfreiheit" bei der strittigen Wahl überhaupt verletzt sein kann.

Ob dies der Fall ist, ist an Hand des K-GPVG, und zwar dessen §§ 30 (Geschäftsführung des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses) und 35 (Aufsicht) zu prüfen.

§ 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 K-GPVG lautet:

"Der Vertrauenspersonenausschuss hat in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie einen Schriftführer zu wählen. Gehören zwei Drittel der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses nicht derselben Wählergruppe an, so ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste Wählergruppe hervorgegangen ist; bei gleicher Mandatsstärke sind die bei der Wahl abgegebenen Stimmen entscheidend; ist auch diese Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Los."

§ 35 K-GPVG lautet:

"(1) Die Personalkommission hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.

(2) Die Personalkommission hat als Aufsichtsbehörde allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) Auf das Verfahren vor der Personalkommission als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG 1950 in seiner geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Zur Anrufung der Personalkommission ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.

(5) Gegen die Entscheidung der Personalkommission als Aufsichtsbehörde ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig."

Es kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben, ob aus § 30 Abs. 1 K-GPVG das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte subjektive Recht auf "freie Koalition" abgeleitet werden kann oder nicht. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, käme dieses Recht nicht der Beschwerdeführerin (Wählergruppe im Sinn des § 24 Abs. 5 K-GPVG) zu. Für den Bestand oder Nichtbestand dieses subjektiven Rechtes käme nämlich dem Zusammenhang mit dem 3. Satz nach § 30 Abs. 1 K-GPVG besondere Bedeutung zu, der ausdrücklich unter bestimmten Voraussetzungen die "Fraktionswahl" eines Stellvertreters des Vorsitzenden des VPA vorsieht. Die dort getroffene Anordnung, dass ein Stellvertreter des Vorsitzenden aus jener "Wählergruppe" zu wählen sei, die bei der Wahl als die zweitstärkste hervorgegangen ist, verwendet den Ausdruck "Wählergruppe" nämlich offensichtlich weder im Sinn des § 24 Abs. 5 K-GPVG noch ist darunter etwa die Gesamtheit der für einen Wahlvorschlag stimmenden Wahlberechtigten zu verstehen. Da nämlich der VPA den Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter gemäß dem 2. Satz des § 30 Abs. 1 K-GPVG "aus seiner Mitte" zu wählen hat, können mit dem (erstverwendeten) Ausdruck "Wählergruppe" in diesem Zusammenhang nur jene (physischen) Personen gemeint sein, die auf Grund eines Wahlvorschlages einer bestimmten Wählergruppe - wobei dieses Wort hier im Sinn des § 24 Abs. 5 K-GPVG gebraucht wird - zu Mitgliedern des VPA tatsächlich gewählt worden sind (in diesem Sinne bereits zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 22 Abs. 1 PVG - Stammfassung das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1968, 563/68). Kommt aber das Recht auf Fraktionswahl in Bezug auf einen Stellvertreter nur den in den VPA auf Grund eines Wahlvorschlages einer Wählergruppe gewählten Mandataren zu, dann gilt dies auch für das von der Beschwerdeführerin behauptete Recht auf "Koalitionsfreiheit" bei der Wahl des Vorsitzenden. Dazu kommt, dass die Wahl des Vorsitzenden des VPA als Akt der Geschäftsführung gemäß § 35 Abs. 1 und 2 K-GPVG der Aufsicht der PK unterliegt. Das Gesetz räumt ausschließlich Bediensteten, nicht aber Wählergruppen im Sinn des § 24 Abs. 5 K-GPVG ein subjektives Recht auf Anrufung der PK ein. Dafür, dass § 35 Abs. 4 K-GPVG nur eine unvollständige und keine abschließende Regelung enthält, fehlt jeder Anhaltspunkt. Für das Bestehen eines subjektiven Rechtes ist seine Durchsetzbarkeit typisch. Auch der Zusammenhang mit § 35 Abs. 4 K-GPVG spricht dafür, dass - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles interessiert - § 30 Abs. 1 leg. cit. bloß den Mandataren (die notwendigerweise Bedienstete der Gemeinde sein müssen; vgl. dazu § 21 Abs. 5 und § 31 Abs. 3 K-GPVG) einer Wählergruppe im Sinne des § 24 Abs. 5, nicht aber dieser selbst ein subjektives Recht einräumt.

Aus diesem Grund war daher die Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen, weil sie als Wählergruppe im Sinne des § 24 Abs. 5 K-GPVG durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig davon, ob er gesetzmäßig ist oder nicht - nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht auf "Koalitionsfreiheit" bei der Wahl des Vorsitzenden des VPA verletzt werden kann.

Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass es den auf der Liste der Beschwerdeführerin in den VPA I gewählten Mandataren, insbesondere auch dem am 18. Oktober 1995 gewählten Vorsitzenden, freisteht, gegen den vorliegenden Bescheid der belangten Behörde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Der Kostenzuspruch zugunsten der belangten Behörde und der erstmitbeteiligten Partei gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit 51, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2, 48 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit 47 Abs. 3 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren (Schriftsatzaufwand) der erstmitbeteiligten Partei war im Hinblick auf § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG (eingefügt durch Art. II Z. 11 der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997), der bei verfassungskonformer Auslegung auch für die mitbeteiligte Partei, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war, anzuwenden ist, abzuweisen.

Wien, am 22. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120072.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten