TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/29 W159 2183896-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W159 2183896-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2017, Zahl 1073836407/VZ 150687319, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, gelangte (spätestens) am 15.06.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 17.06.2015 wurde er einer niederschriftlichen Erstbefragung durch das Bezirkspolizeikommando (BPK) Südoststeiermark, Polizeiinspektion (PI) Halbenrain, unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er habe nicht in die Schule gehen können, weil er für die Kosten selber hätte aufkommen müssen. Da er mit seiner Familie illegal im Iran gelebt hätte, hätten sie dort auch keine Dokumente bekommen. Afghanen würden im Iran nicht besonders gut behandelt. Die Finanzierung für die Afghanen sei nicht besonders gut gewesen.

Da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung als Geburtsdatum den XXXX angegeben hatte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an der Richtigkeit dieser Angabe Zweifel hegte, wurde ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches am 05.10.2015 erstattet wurde. Laut diesem war der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt mindestens 19 Jahre alt.

Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2015 setzte das BFA als Geburtsdatum für das Mindestalter des Beschwerdeführers den XXXX fest.

Am 09.05.2017 erfolgte eine ausgiebige Einvernahme durch das BFA, Regionaldirektion (RD) Wien, Außenstelle (ASt) Wien.

Der Beschwerdeführer gab eingangs an, bei der Erstbefragung gelogen zu haben. So habe er beim Alter gelogen, der Schlepper und andere "Jungs" hätten gemeint, der Beschwerdeführer solle lügen und sich jünger ausgeben, als er tatsächlich wäre. Er sei 20 Jahre alt, sein tatsächliches Geburtsdatum kenne er nicht.

Sodann legte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis, einen Nachweis der Taufe, Teilnamebestätigungen XXXX , einen Sozialbericht der Caritas, Kursbesuchsbestätigungen der Volkshochschule XXXX sowie eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2015/-16 vor.

Einen Reisepass habe der Beschwerdeführer nicht, er sei ein afghanischer Staatsangehöriger, sei jedoch im Iran geboren. Eine Geburtsurkunde habe er nicht. Sein ca. 60jähriger Vater sei in Teheran aufhältig, ebenso wie seine ca. 50jährige Mutter. Er habe zwei Schwestern und drei Brüder, alle seien im Iran. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer niemanden. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei in Österreich evangelisch- XXXX Christ geworden, seine Eltern seien schiitische Moslems.

Im Iran habe die Familie des Beschwerdeführers keinen Aufenthaltstitel gehabt, er sei an keiner öffentlichen Schule gewesen, sondern habe privaten Unterricht bei einem Bekannten seiner Mutter bekommen. Er habe auch bereits gearbeitet, im Alter von sieben oder acht Jahren habe er mit dem Schneidern angefangen, dieser Tätigkeit sei er acht Jahre nachgegangen. Dafür habe er auch Geld erhalten, sei aber unterbezahlt worden. Er habe neben der Tätigkeit als Schneider auch als Schweißer gearbeitet, als Hilfsarbeiter für fünf oder sechs Jahre, das sei in Teheran gewesen. Dazu sei der Beschwerdeführer über Freunde gekommen, die als Schweißer gearbeitet hätten, er habe immer noch großes Interesse, als Schweißer zu arbeiten.

Zu seiner Arbeit als Schneider sei der Beschwerdeführer über seine Familie gekommen, sein Onkel und sein Bruder hätten bereits als Schneider gearbeitet, durch die Familie habe er einen Bezug zu dieser Arbeit. Seinen Aufenthalt im Iran habe der Beschwerdeführer durch seine Arbeit finanziert, er habe sich selbst erhalten, sei einer Arbeit nachgegangen und habe dafür Geld bekommen.

Zu seinem Privatleben befragt, gab der Beschwerdeführer an, er gehe spazieren an der Donau, Fußballspielen und besuche die Schule.

Seit Juni 2015 halte er sich im Bundesgebiet auf. In Österreich arbeite er ehrenamtlich in einer Kirche. In seinem Heim erhalte er ca. € 210,- im Monat. In Österreich führe der Beschwerdeführer kein Familienleben, er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft.

Zu seiner Reiseroute befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Iran geboren, seine Eltern seien wegen dem Krieg aus Afghanistan geflohen. Der Beschwerdeführer sei aus dem Iran schlepperunterstützt in die Türkei gereist, dann nach Griechenland. Von Griechenland sei er über die Balkanroute nach Serbien und nach Budapest begeben. Am 15.06.2015 sei er illegal mit einem Zug aus Ungarn in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Iran nicht gut behandelt worden, er liebe Österreich. Im Iran hätte seine Familie keinen Aufenthaltstitel gehabt, sie seien Afghanen und sie seien bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht frei bewegen können, er habe aus Angst nicht einmal seine Schwestern besuchen gehen können. Von der Polizei seien sie nicht gut behandelt worden, sie hätten sie geschlagen.

Zu seiner Konversion zum Christentum gab der Beschwerdeführer an, das sei in XXXX gewesen. Dort seien viele Jungs Tee trinken gegangen, dort hätten sie ihm einen Film über Jesus gezeigt und der Beschwerdeführer sei dann an dem Film sehr interessiert gewesen. Er sei begeistert von Jesus und seinem Leben gewesen, von der Art und Weise wie er gelebt habe, von allem, was ihm passiert sei; er habe aus Liebe gehandelt und kein Blut vergossen. Für ihn persönlich gebe es einen großen Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam, im Islam werde nur Krieg gepredigt, es gebe immer wieder Streitereien zwischen Sunniten und Schiiten, das sei im Christentum anders, es gehe um Liebe und Vergebung. Am meisten begeistere den Beschwerdeführer, dass es Jesus mit seiner Liebe geschafft habe, alles gerecht zu machen.

Befragt, wer dem Beschwerdeführer den Film über Jesus gezeigt habe, führte er aus, im Gebäude seien viele gewesen, die geholfen hätten, im ersten Stock hätten sie Filme gezeigt. Es sei nicht in der Unterkunft gewesen, das Gebäude sei in der Nähe der Bahnstation gewesen, viele seiner Freunde seien dort hingegangen und hätten dort Tee getrunken, der Beschwerdeführer sei auch hingegangen und dort seien Filme gezeigt worden.

Den Namen derjenigen Person, die den Beschwerdeführer getauft habe, wisse er nicht mehr, der sei zu kompliziert. Ein gewisser XXXX habe die Obsorge über sie gehabt.

Es sei dem Beschwerdeführer nicht wichtig gewesen, ob er evangelisch oder katholisch werde, ihm sei wichtig, dass es um Gott gehe. Da sei eine Dolmetscherin gewesen, die XXXX geheißen habe, sie sei immer in der Kirche anwesend gewesen, habe Farsi gesprochen und wegen ihr sei der Beschwerdeführer konvertiert. Mit dem was sie übersetzt habe, habe der Beschwerdeführer übereinstimmen können.

Er sei sodann in der evangelischen Kirche in XXXX Wien, XXXX , getauft worden. Hiebei handle es sich um eine evangelische XXXX Kirche.

Den konkreten Namen der Kirche könne der Beschwerdeführer nicht nennen. Es seien dort alles nur XXXX .

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er in der Evangelischen XXXX -Kirche getauft worden sei und er wurde befragt, nach welchem berühmten XXXX diese Kirche benannt worden sei. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er das vergessen habe, aber er glaube, er habe das am Amt 1965 angenommen.

Befragt, welchen Stellenwert der Papst in der evangelischen Kirche habe, gab der Beschwerdeführer an, die Protestanten folgten dem, was in den Büchern stehe und die Katholiken folgten dem, was der Papst sage. Die Protestanten würden dem Papst schon folgen, der Beschwerdeführer sei frisch beigetreten, so viel Information habe er nicht.

Befragt, ob er wisse, wer Jesus getauft habe und wo dies geschehen sei, gab er an, das sei der Prophet Jahya in Jordanien gewesen. Während der Taufe habe man die Stimme Gottes hören können und dieser habe gesagt, dass Jesus sein Sohn wäre.

Befragt, welche Sakramente die evangelische Kirche in Bezug auf Jesus anerkenne, führte der Beschwerdeführer aus, es gehe um Liebe, man solle die Nachbarn lieben.

Befragt, wofür das Brechen von Brot und das Trinken von Wein stehe, gab er an, das Brot, dass er (gemeint: Jesus) geteilt habe, habe er gesagt, das wäre ein Teil seines Körpers und der Wein würde für sein Blut stehen.

Aufgefordert, die zehn Gebote des Christentums aufzuzählen, nannte der Beschwerdeführer: "Glaube an Gott, stehle nicht, töte nicht, ehre deine Eltern, fluche nicht, nicht begehren des Nachbars Haus."

Das dritte Gebot sei "Du sollst nicht stehlen.", das siebte "Nicht Begehren des Nachbars Haus." und das vierte: "Du sollst nicht töten." Der bedeutendste Tag im christlichen Jahreskalender sei die Geburt Jesus, dann Ostern, "Pinitikas".

Befragt, was er über die christlichen Kreuzzüge im Mittelalter erzählen könne, führte der Beschwerdeführer aus, das seien die Juden gewesen, weil Jesus gesagt habe, dass er der Sohn Gottes wäre.

Befragt, weshalb die Juden Jesus am Kreuz hängen hätten sehen wollen, sagte er, weil dieser öfters gesagt habe, dass er der Sohn Gottes wäre.

Befragt, was Jesus in Bezug auf die Art und Weise der Herrschaft der Juden verabscheut habe, was Jesus gar nicht gemocht habe, gab der Beschwerdeführer an, Jesus hätte zwölf Aposteln gehabt, einer hätte Jesus um 30 Geldeinheiten verkauft.

Wie viele Evangelien die Bibel habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auch konnte der Beschwerdeführer über die Verfolgung der Protestanten durch die Katholiken keine Angaben machen. Er wisse nur, dass die Protestanten aus dem Buch lesen und die Katholiken dem Papst folgen. Über die Verfolgung wisse er gar nichts.

Der Beschwerdeführer kenne einen berühmten Protestanten, dieser komme aus Deutschland, seinen Namen hätte er vergessen.

Zum Islam befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass der Koran dessen Buch sei und dieser aus 114 Suren bestehe. Es gebe viele Sachen, die im Islam so seien, wie sie seien, aber man fände das so im Christentum nicht. Es gebe einen gewaltigen Unterschied zwischen diesen Religionen. Im Koran stehe, dass man die Frau schlagen dürfe, in der Sure Yas. Man könne bei Ehebruch gesteinigt werden.

Auf Vorhalt, dass es keine Sure Yas im Koran gebe, entgegnete der Beschwerdeführer, er sage nur das, was ihm sein Vater gesagt habe.

Die afghanischen Behörden hätten keine Kenntnis von der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum. Einige aus seinem Freundeskreis hätten das mitbekommen und diese würden ihn immer wieder beschimpfen.

Zum Christentum sei der Beschwerdeführer zu Ostern konvertiert. (In der Bescheinigung der Taufe ist das Datum 16.04.2017 [das war der Ostersonntag] angeführt.)

Der Beschwerdeführer sei noch nie in Afghanistan gewesen, über Verfolgungshandlungen dort könne er nichts sagen.

Der Beschwerdeführer habe keinen Aufenthaltstitel im Iran gehabt, er habe sich nicht frei bewegen und nicht die Schule besuchen können. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Nach Afghanistan wolle der Beschwerdeführer nicht. Er hab Angst, wenn er nur Afghanistan höre. Afghanistan habe für den Beschwerdeführer nichts getan, er könne nicht sagen, dass er Afghanistan liebe. Er habe große Angst, auf Facebook und YouTube habe er schon schlimme Videos gesehen, er kenne sich dort gar nicht aus, er wisse nicht, was auf ihn zukommen würde.

Mit dem im Spruch bezeichneten und nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.12.2017 wies das BFA, RD Wien, ASt Wien, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

Begründend stellte das BFA bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dar und listete sämtliche Beweismittel auf. Anschließend wurden negative Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr und zu seiner Konversion zum Christentum und im Weiteren Feststellungen zu Afghanistan getroffen. In der Beweiswürdigung wurde dem Vorbringen die Glaubhaftigkeit zur Gänze abgesprochen. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Christentum seien mangelhaft und detailarm und ein authentischer Glaubenswechsel könne aufgrund des eklatant geringen Wissensstandes über den evangelischen Glauben nicht erkannt werden.

Rechtlich begründend führte das BFA zu Spruchteil I. insbesondere aus, dass es die Angaben des Beschwerdeführers als unwahr erachte, sodass sie nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Zu Spruchteil II. führte das BFA insbesondere aus, in Ermangelung einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe könne im Falle des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 50 FPG ausgegangen werden. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine Abschiebung nach Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnte. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, sich in Afghanistan in Großstädten wie z.B. Kabul sich den Lebensunterhalt zu sichern. Auch leide er an keiner lebensbedrohenden Krankheit.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen wären, dass Gründe welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden. Zu Spruchpunkt IV. legte das BFA dar, der Antragsteller führe in Österreich weder Privat- noch Familienleben. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass eine besondere Integration in Österreich anzunehmen wäre, weil er keine besonderen privaten Bindungen zu Österreich habe. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zu Spruchpunkt VI. führte das BFA begründend aus, wie bereits in der Begründung zu Spruchpunkt II. dargelegt, liege im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne das § 50 FPG vor und es gebe auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung entgegenstehen würde, sodass die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan auszusprechen gewesen sei. Zu Spruchpunkt VI. hielt das BFA fest, Gründe für eine Verlängerung für die Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Neben der weitwendigen Zitierung von Länderinformationen und einer Wiederholung des Fluchtvorbringens rügt die Beschwerde insbesondere, dass die Beweiswürdigung des BFA hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nicht zu überzeugen vermag. Die Beweiswürdigung beschränke sich auf Textbausteine sowie Spekulationen und behaupte Widersprüche, die beim Lesen des Protokolls der Einvernahme nicht nachvollzogen werden könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 13.11.2018 an, zu der der Beschwerdeführer mit einem Rechtsvertreter des MigrantInnenvereins St. Marx erschien. Das BFA hatte sich bereits in der Beschwerdevorlage von der Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung entschuldigt. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger, sei aber im Iran geboren. Dokumente über seine Staatsangehörigkeit oder eine Tazkira besitze er nicht. Sein Vater habe schon vor 35 Jahren Afghanistan verlassen. Auch dieser habe keine Tazkira besessen.

Früher sei der Beschwerdeführer schiitischer Moslem gewesen - er gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Jetzt sei er evangelischer Christ. Er sei in der Umgebung von Teheran in der kleinen Stadt XXXX geboren, wann könne er nicht genau sagen. Er sei jetzt 21 Jahre alt und sei im Alter von 19 Jahren nach Österreich gekommen. Im Iran habe er immer in XXXX gelebt. Dort sei er geboren und aufgewachsen. In Afghanistan sei er nie gewesen.

Im Iran habe er nur fünf Jahre die Schule besuchen können. Sie hätten dann keine Afghanen mehr aufgenommen, außer jene, die die Schule privat bezahlt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe das nicht können, der Beschwerdeführer habe dann den Beruf des Schweißers erlernt.

Die Familie des Beschwerdeführers habe keine Pässe gehabt und das Leben sei sehr schlecht und hart gewesen. Nachdem man auch Pässe bekommen habe, hätte man so viel Steuer zahlen müssen, dass es auch nicht so gut gegangen sein.

Mit den Pässen meine er die Aufenthaltsgenehmigung für ein Jahr. Sie hätten keine iranische Staatsbürgerschaft oder iranische Pässe gehabt.

Der Beschwerdeführer glaube, dass seine Eltern schon vor ca. 35 bis 36 Jahren Afghanistan verlassen hätten. Genaue Gründe dafür, könne der Beschwerdeführer nicht nennen. Er habe nur gehört, dass Krieg gewesen sei und sie das Land hätten verlassen müssen.

Persönliche Probleme mit afghanischen Behördenorganen oder Privatpersonen hätte der Beschwerdeführer nicht gehabt. Er habe nur Probleme im Iran gehabt, weil er ein Afghane gewesen sei. Im Iran seien die Bewohner immer herablassend zur Familie des Beschwerdeführers gewesen. Sie hätten immer gesagt: "Ihr seid Afghanen. Ihr habt hier keine Rechte."

Seinen Lebensunterhalt hätte zunächst der Vater bestritten, als der Beschwerdeführer die ersten fünf Jahre in die Schule gegangen sei. Dann habe sein Vater kein Geld für eine weitere Schulausbildung gehabt und der Beschwerdeführer selbst habe als Schweißer arbeiten müssen.

Der Vater des Beschwerdeführers sei ein Arbeiter gewesen. Er habe auf Baustellen gearbeitet. Sie hätten wirtschaftliche Probleme gehabt, sein Vater habe nicht für die Familie aufkommen können. Der Beschwerdeführer sei selbst gezwungen gewesen, sehr früh arbeiten zu gehen, um die Familie zu unterstützen.

Den Iran habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er erstens nicht mehr herablassend behandelt hätte werden wollen. Zweites hätten sie gesagt, dass sie die Afghanen nach Syrien in den Krieg schicken würden und der Beschwerdeführer habe nicht kämpfen wollen.

Der Beschwerdeführer komme aus einer streng religiösen Familie. Für den Beschwerdeführer sei es sehr schwer gewesen, den Islam selbst konsequent zu praktizieren. Die Leute im Islam hätten einen Gott "hergezaubert", damit dieser den Beschwerdeführer strafe, wenn er die Scharia nicht einhalte und dass er in die Hölle geschickt werde.

Im Iran habe sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht mit dem Christentum ausgekannt. Als er in XXXX gewesen sei, habe es ein kleines Haus gegeben, wo den Flüchtlingen Kleidung und Sachspenden ausgehändigt worden seien, Einmal in der Woche hätten sie Filme schauen können. Sie hätten auch über das Christentum gesprochen. Es hätte sehr viele interessante Dinge gegeben, die der Beschwerdeführer noch nicht gekannt habe. Das Leben Jesu Christi sei für den Beschwerdeführer sehr interessant gewesen und auch die Dreifaltigkeit und die unbefleckte Empfängnis der Maria und wie das Leben von Jesus Christus verlaufen sei und wie er versucht habe, die Leute zum Evangelium zu gewinnen.

Wie die Einrichtung heiße, bei der der Beschwerdeführer in XXXX gewesen sei, wisse er nicht, er sei nur drei Monate dort gewesen.

Befragt, ob es ein Schlüsselerlebnis für die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum gebe, gab er an, er habe ein gutes Gefühl im Herzen gehabt, wenn sie über das Christentum gesprochen hätten. Das sei sehr beruhigend für den Beschwerdeführer gewesen. Es sei sehr schön gewesen, dass sich der Beschwerdeführer direkt mit Gott in Verbindung hätte setzen können. Wie Christus gelebt habe und wie er mit Liebe und Zuneigung die Menschen behandelt habe, habe den Beschwerdeführer so fasziniert, dass er sich für einen Glaubenswechsel entschieden habe.

Umgekehrt habe ihn am Islam gestört, dass es Gebote und Verbote gebe. Wenn man die Scharia nicht befolge, sei man gegen Gott und lande in der Hölle.

Befragt, ob es im Christentum keine Hölle gebe, führte er aus, nach seinem Glauben sei es so, wenn der Heilige Geist in Dich eindringe und Du an Jesus Christus glaubest, könntest Du keine schlechten Sachen mehr tun.

Der Beschwerdeführer habe Taufunterricht erhalten. Bevor er zur XXXX Kirche gewechselt habe, sei er sechs oder sieben Monate in einer anderen Kirche gewesen. Er habe sehen wollen, wie Jesus Christus gelebt habe usw., aber er habe nichts verstanden. Deswegen sei er zu seiner jetzigen Kirche gewechselt, weil es dort einen Dolmetscher gegeben habe. In dieser Kirche habe er sechs Monate lang einen Vorbereitungskurs für die Taufe besucht.

Jeden Donnerstag habe er den Taufkurs besucht, dieser habe zwei- bis zweieinhalb Stunden gedauert und habe fünf Wochen gedauert. Es habe fünf Kurse zu je ca. fünf Wochen gegeben.

Der Beschwerdeführer habe sich ausgerechnet deshalb der XXXX -evangelischen Kirche, weil sie einen Übersetzer für Farsi hatte.

Befragt, ob die XXXX -evangelische Gemeinde AB oder HB sei, führte er aus, die Gemeinde gehe auf Martin Luther zurück.

Die Kirche sei am XXXX . Die genaue Adresse wisse er nicht, er nehme den Bus XXXX und Fahre bis zur XXXX . Dort sei eine kleine Gasse, wo sich die Kirche befinde.

Der Pfarrer heiße XXXX .

Zu seiner Taufe befragt, führte der Beschwerdeführer aus, es sei zu Ostern gewesen. Es sei in seiner Kirche so, dass die Taufen zu Ostern vorgenommen würden. Erst hätten sie ihren Glauben bekannt. Danach habe der Pfarrer die Namen der Täuflinge aufgerufen, sie seien in einer Reihe gestanden und hätten dann die Taufe bekommen. Ihnen sei Wasser über den Kopf gegossen worden. Acht oder neun Personen seien zugleich getauft worden, sie seien alles Erwachsene gewesen, ein paar XXXX seien auch dabei gewesen. Die Taufe sei auf Deutsch von Pfarrer XXXX abgehalten worden, er habe zum Beschwerdeführer irgendetwas auf Deutsch gesagt, was er aber nicht verstanden habe. Zum Übersetzen sei niemand da gewesen. Der Taufpate in der Kirche sei XXXX . Einen christlichen Vornamen habe der Beschwerdeführer nicht erhalten.

Gelegentlich der Taufzeremonie hätten einige XXXX gefilmt oder Fotos gemacht. Was sie mit dem Material gemacht hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht.

Zu seinen innerkirchlichen Aktivitäten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe manchmal bei der Reinigung der Kirche mitgeholfen. Sie hätten gemeinsam gegessen und der Beschwerdeführer habe das Geschirr zusammengeräumt. Einmal in der Woche, am Sonntag, besuche er die Kirche, manchmal auch unter der Woche, vor allem, wenn sie Hilfe bräuchten. Beim Gottesdienst werde Gebetsmusik gespielt. Es werde aus der Bibel gelesen. Dann komme der Pfarrer oder Pastor und spreche zu den Gläubigen. Vor zwei Wochen sei das letzte Abendmahl gewesen. Dieses werde in beiderlei Gestalt, nämlich Brot und Wein, gefeiert.

Befragt, was der Beschwerdeführer über Jesus Christus wisse, führte er aus, Jesus Christus sei Gott, der Heilige Geist sei in den Leib Mariens gekommen und sie habe Jesus zur Welt gebracht. Zur Zeit des Pontius Pilatus sei er gekreuzigt worden. Pontius Pilatus sei ein römischer Herrscher gewesen. Sein himmlische Vater sei Gott und sein irdischer Vater sei Josef gewesen. Jesus sei kein Flüchtling gewesen. Sein größtes Wunder sei es gewesen, dass es für 5.000 Menschen Brot und Fisch gegeben habe. Jesus habe auch Kranke geheilt. Nach der Kreuzigung Jesu sei zuerst ein Vorhang im Palast des Herrschers zerrissen, dann habe sich der Himmel verdunkelt. Jesus Christus lebe. Er sei am Kreuz gestorben, aber nach drei Tagen sei er wieder von den Toten auferstanden. Er sei für unsere Schuld am Kreuz gestorben.

Zu christlichen Festen befragt, gab der Beschwerdeführer an, der Heilige Abend sei der Geburtstag von Jesus. Ostern und das letzte Abendmahl mit Brot und Wein. Zu Ostern feiere man den Tag, an dem Jesus Christus am dritten Tage von den Toten auferstanden sei. Pfingsten sei 50 Tage nach der Auferstehung. Die Jünger hätten sich versammelt und ihnen sei der Heilige Geist erschienen. Das habe dazu geführt, dass an diesem Tag viele dem Christentum beigetreten seien.

Christen und Moslems würden nicht an denselben Gott glauben. Dreifaltigkeit meine den Vater, den Sohn und den Heiligen Geist. Der Beschwerdeführer kenne die Katholiken, die Orthodoxen und die Protestanten. Durch das Christentum habe der Beschwerdeführer ein ruhiges Leben gefunden. Vorher sei er nicht so gewesen, aber jetzt behandle der Beschwerdeführer Menschen liebevoller und entgegenkommender.

Die Familie des Beschwerdeführers habe von der Konversion des Beschwerdeführers erfahren. Sein Vater sei sehr traurig gewesen und habe zum Beschwerdeführer gesagt: "Wenn du das tust, bist du nicht mehr mein Sohn." In Afghanistan habe der Beschwerdeführer niemanden mehr, seine Familie im Iran wisse von seiner Konversion. Auch Afghanen in Österreich wüssten davon. Sie würden den Beschwerdeführer auslachen und ihn lächerlich machen. Der Beschwerdeführer sage nur, er würde für sie beten.

Dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich gut. Er könne nur nicht so schnell Freundschaften schließen. Der Beschwerdeführer spreche nur mehr mit seiner Mutter, dieser gehe es gut, sie sei nur ein bisschen krank. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer niemanden, mit dem er Kontakt aufnehmen könne.

In Österreich besuche der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs Niveau A2. Dieser dauere von 11:30 Uhr bis 14:30 Uhr. Zum Rest seines Tagesablaufs befragt gab der Beschwerdeführer an, er komme nachhause, dann koche er sich etwas. Dann esse er und gehe zu einem Fitnesscenter. Dann mache er seine Hausaufgaben und lerne Deutsch.

Der Beschwerdeführer wohne in einem Quartier mit anderen Afghanen, er lebe in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft. Deutschdiplom habe er noch keines erlangt. Er habe sich für die Caritas in der XXXX angemeldet, wo er freiwillig arbeiten wolle. Der Beschwerdeführer würde angerufen, wenn sie ihn brauchen würden. Er habe sich auch beim Roten Kreuz in XXXX melden wollen, aber dort würde ein B1-Diplom verlangt. Außer bei der XXXX -evangelischen Kirche sei der Beschwerdeführer in keinen Vereinen oder Institutionen; am Sonntag gehe er in die Kirche und am Samstag spiele er Fußball.

Im Falle eine Rückkehr, würde der Beschwerdeführer 100prozentig umgebracht, wenn sie herausbekämen, dass er Christ sei. Er kenne niemanden in Afghanistan. Im Falle einer Rückkehr würde er auch nicht vom Christentum abschwören. Er würde dort weiter als Christ leben und missionarisch tätig sein.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Zum Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 19.10.2018 zur Kenntnis gebracht, wozu der Beschwerdeführervertreter sogleich eine Stellungnahme vorlegte, die der Verhandlungsschrift angeschlossen wurde; auf eine weitere Stellungnahme wurde verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Sein genaues Geburtsdatum kennt er nicht, er wurde im Iran geboren und hat afghanisches Hoheitsgebiet zeit seines Lebens nie betreten. Im Iran hat er fünf Jahre die Schule besucht und danach sowohl als Schneider als auch als Schweißer gearbeitet.

Der Beschwerdeführer war ursprünglich schiitischer Moslem, hat sich aber, seit er in Österreich aufhältig ist, zunehmend dem Christentum zugewandt. Er wurde getauft und ist damit förmlich dem Christentum beigetreten und vom Islam abgefallen. Dies hat er sowohl gegenüber seinen Eltern - sein Vater hat sich seitdem vom Beschwerdeführer abgewandt - als auch gegenüber in Österreich aufhältigen Afghanen geäußert. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland würde er seinen christlichen Glauben nicht verhehlen, sondern auch missionarisch tätig werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er hat schon einige Deutschkurse besucht, zurzeit besucht er einen solchen zur Niveaustufe A2. Er ist bei der XXXX -evangelischen Kirche aktiv, besucht die dort abgehaltenen Gottesdienste, nimmt dort am Gemeindeleben teil und hat sich dort der Taufe unterzogen. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich und ist unbescholten.

Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

Christentum und Konversionen zum Christentum:

Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).

Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).

Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018).

Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).

Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-05-2018.pdf, Zugriff 6.6.2018

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1253781/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebu ngsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf, Zugriff 3.4.2018

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AIK - Ambasciata d'Italia Kabul (o.D.): La Cappella, https://ambkabul.esteri.it/ambasciata_kabul/it/ambasciata/la_sede/la-chiesa.html, Zugriff 10.4.2018

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BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 9.4.2018

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CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://edition.cnn.com/2014/04/24/world/asia/afghanistan-violence/, Zugriff 9.4.2018

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CRS - Congressional Research Service (13.12.2017): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdfhttps://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.2.2018

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CURE - CURE International Hospital of Kabul, https://cure.org/afghanistan/, Zugriff 6.4.2018

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FT - First Things (27.10.2017): The church in Afghanistan, https://www.firstthings.com/web-exclusives/2017/10/the-church-in-afghanistan, Zugriff 6.4.2018

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NPR - National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-an-afghan-first-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 12.2.2018

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NYP - The New York Post (24.4.2014):

http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-in-attack-at-afghan-hospital/, 12.2.2018

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OD - Open Doors (2018): Weltverfolgungsindex, Afghanistan, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2018/afghanistan, Zugriff 6.4.2018

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PBK - Pro Bamibini di Kabul (o.D.): Chi siamo, http://www.probambinidikabul.org/chi-siamo/, Zugriff 6.4.2018

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USCIRF - U.S. Commission on the International Religious Freedom (2017): 2017 Annual Report: Afghanistan Chapter, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan.2017.pdf, Zugriff 5.4.5018

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USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2017 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2016/sca/268924.htm, Zugriff 3.4.2018

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Vertrauliche Quelle - Vertreter der katholischen Mission in Afghanistan mit Sitz in Kabul (8.11.2017): Informationen zur katholischen Mission in Afghanistan. Antwortschreiben, liegt bei der Staatendokumentation auf

Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch das BPK Südoststeiermark, PI Halbenrain, am 17.06.2015, durch Einvernahme durch das BFA, RD Wien, ASt Wien, am 09.05.2017 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2018, durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und insbesondere das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten vom 05.10.2015, durch Einsichtnahme in diverse, im Verfahren durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung vorgelegte und in Kopie zum Akt genommenen Urkunden, durch Vorhalt des Länderinformationsblattes zu Afghanistan, Stand 19.10.2018, und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen, den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilung aufscheint.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des BFA, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde zum Länderinformationsblatt keine Stellungnahme abgegeben. Es wurde auch keine mangelnde Aktualität der eingeführten Länderdokumente behauptet und das erkennende Gericht geht daher von den oben erwähnten Länderfeststellungen aus.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037-0/IV/29/98 u.v.a.m.)

Das Bundesverwaltungsgericht schenkt dem Beschwerdeführer Glauben. Er hat ab seiner Einvernahme vor dem BFA vorgebracht, zum Christentum konvertiert zu sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedenfalls glaubhaft: Der Beschwerdeführer hat glaubhaft vorgebracht, bisher erhebliche Zeit in seiner Glaubensgemeinde verbracht und auch mitgeholfen zu haben und er hat insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erhebliches christliches und biblisches Wissen unter Beweis gestellt, das sich seit der Einvernahme durch das BFA stark verbessert hat. Würde der Beschwerdeführer nicht tatsächlich das entsprechende Interesse haben, hätte er sich diesen Mühen nicht unterzogen und sich nicht derart beachtliche Kenntnisse angeeignet.

Angesichts der insgesamt glaubhaften Angaben zu seinem neu gewonnenen Glauben geht das Bundesverwaltungsgericht von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er anderen Afghanen in Österreich von seiner Konversion zum Christentum berichtet hat und sich Vater vom Beschwerdeführer abgewendet hat, als er von der Konversion erfahren hat, sind jedenfalls nicht unplausibel und können daher festgestellt werden. Vor dem Hintergrund der streng religiösen afghanischen Gesellschaft erscheint es auch glaubhaft, dass bis auf die Mutter des Beschwerdeführers seine Familie mit ihm keinen Kontakt mehr pflegt.

Was den persönlichen Eindruck betrifft, so konnte der Beschwerdeführer letztlich den zur Entscheidung berufenen Einzelrichter doch davon überzeugen, dass ihm die Abwendung vom Islam und die Zuwendung zum Christentum ein wichtiges inneres Anliegen ist. Durch den Gedanken der direkten Verbindung zu Gott zeigte er, dass er typisch lutherische Theologie verinnerlicht hat.

Die gute Integration des Beschwerdeführers ist durch die vorgelegten Dokumente hinreichend bescheinigt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass letztlich beim Beschwerdeführer die für eine Glaubhaftgkeit der Angaben zur Verfolgung in Afghanistan sprechende Momente die gegenteiligen überwiegen und am aktuellen Abfall vom Islam durch die diesbezüglichen konkreten und eindeutigen Aussagen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen kein Zweifel besteht, wobei hinsichtlich des religiösen Wissens keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen sind (jüngst VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0236-8).

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der

Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A - Gewährung von Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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