TE Vwgh Erkenntnis 1999/7/22 99/12/0134

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

BDG 1979 §207 litn idF 1997/I/138;
LDG 1984 §11;
LDG 1984 §12 idF 1996/201;
LDG 1984 §13a Abs4 idF 1997/I/138;
LDG 1984 §13a idF 1997/I/138;
PG 1965 §53;
PG 1965 §55 Abs1;
PG 1965 §6 Abs1 litb;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der G in B, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien I, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. August 1998, Zl. K 4 - L - 1228, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen einschließlich des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Die im Februar 1940 geborene Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in Ruhe seit 1. September 1998 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Land Niederösterreich. Die Versetzung in den Ruhestand wurde durch die am 24. Februar 1998 erfolgte Erklärung der Beschwerdeführerin gemäß § 13a des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) in der Fassung des Art. 7 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 (in der Folge auch "Vorruhestand" genannt) bewirkt.

Mit Bescheid vom 4. Juni 1998 - der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben am 18. Juni 1998 zugestellt - stellte der Landesschulrat für Niederösterreich (im folgenden LSR) fest, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 1998, mit Ende des Schuljahres 1997/98 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, am 31. August 1998 wirksam werde und ihr gemäß §§ 3 bis 7 und 62b des Pensionsgesetzes 1965 (im folgenden PG) ab 1. September 1998 ein monatlicher Ruhegenuss in bestimmter Höhe gebühre. Bei der Ermittlung dieses Betrages war der LSR von einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit unter Außerachtlassung von der Beschwerdeführerin bedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin zwischen dem 18. Lebensjahr und vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres in der Privatwirtschaft) ausgegangen.

In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe im Anschluss an ihre (mehrjährige) Tätigkeit in der Privatwirtschaft die einjährige Lehrerausbildung absolviert und sei sodann in Kärnten als Lehrerin tätig gewesen. Aus familiären Gründen sei später ihre Übersiedlung nach Niederösterreich erfolgt, wo sie - nach einer kurzen Unterbrechung - ihre Lehrtätigkeit in der Hauptschule H fortgesetzt habe. Nach Übertritt in das Lehrverhältnis seien ihre Ansprüche aus ihrer Angestelltentätigkeit in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis "übertragen" worden; dabei habe es sich um die Zeit von 5. Jänner 1959 bis 30. September 1965 gehandelt. Um auch in ihrem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich alles angerechnet zu erhalten und im Zeitpunkt der Pensionierung keinerlei Nachteil zu erleiden, habe sie dem Land Niederösterreich einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von über S 400.000,-- auf Grund eines Bescheides des LSR in Raten bis Mai 1996 bezahlt. Diese Zeiten seien aber im bekämpften Bescheid der Behörde

1. Instanz nicht berücksichtigt worden. Als sie sich entschlossen habe, ihre Versetzung in den Vorruhestand zu beantragen, habe sie lediglich mit einem Abschlag von 6 % (= 0,3333 % x 18 Monate) gerechnet. Dieser Abschlag sei ihr zumutbar erschienen. Darüber hinaus habe sie im öffentlichen Interesse einem Junglehrer eine Chance für eine Anstellung eröffnen wollen; außerdem seien auch gesundheitliche Gründe ein Motiv für sie gewesen. Durch die erstmalige Anwendung des "Lehrerpakets" und die Übergangsbestimmungen für das Jahr 1998 sei ihr ein weiterer Nachteil entstanden: ihr Antrag vom 24. Februar 1998 sei erst mit dem bekämpften Bescheid des LSR vom 4. Juni 1998 "beantwortet" worden, sodass ihr die Möglichkeit genommen worden sei, ihre Erklärung innerhalb der Frist von drei Monaten zu widerrufen. Wäre ihr dieser Bescheid noch im Mai 1998 zugestellt worden und hätte sie ihm "genaue materielle Festsetzungen" entnehmen können (jetzige Information über die Anrechnung und zum Vergleich die Werte der "vollen" Pension), wäre noch ein Widerruf möglich gewesen.

Sie habe im Vertrauen auf einen lediglich 6-%-igen Abschlag auf eine weitere Dienstzeit verzichtet, obwohl ihr im nächsten Jahr eine weitere Vorrückung zugestanden wäre. Aus diesen Gründen ersuche sie, ihrem Antrag zu entsprechen, den gegenständlichen Bescheid hinsichtlich "der fehlenden Vordienstjahre zu ergänzen (59 - 65)" und ihr "eine neue, erhöhte Berechnung meines Pensionsanspruches zu übermitteln."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. August 1998 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, der LSR habe der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 9. Juli 1990 die Zeiten vom 5. Jänner 1959 bis 30. Juni 1960 und vom 11. Juli 1960 bis 13. Februar 1965 gemäß §§ 55 Abs. 2 und 53 Abs. 2 lit. l und Abs. 3 lit. a und b PG als Ruhegenussvordienstzeiten, die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt worden seien, nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes angerechnet. Diese Zeiten seien nur dann bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und somit bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn eine der vorhin erwähnten Bedingungen erfüllt sei. Da dies aber im Beschwerdefall nicht zutreffe, seien diese Zeiten nicht zu berücksichtigen gewesen. Das Ausscheiden aus dem Dienststand gemäß § 13a LDG 1984 stelle eine Versetzung in den Ruhestand dar und erfülle daher nicht die Bedingungen des "Übertrittes" in den Ruhestand. Der LSR habe daher nur die unbedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten bei der Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage berücksichtigen können, nicht jedoch die bedingt angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr durch die späte Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des LSR die Möglichkeit eines Widerrufes ihrer Erklärung nach § 13a Abs. 4 LDG 1984 genommen worden, wies die belangte Behörde darauf hin, dass nach dieser Bestimmung im Falle der rechtzeitigen Zurückziehung eines Antrages die zuständige Behörde einen allenfalls (Unterstreichung im Original) bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben habe. Aus dieser Bestimmung sei daher zu schließen, dass eine Verpflichtung der Behörde, einen Bescheid jedenfalls vor Ablauf der Frist für die Möglichkeit eines Zurückziehens eines Ruhestandsversetzungsbescheides zu erlassen, nicht bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 23. Februar 1999, B 2158/98 (dem Verwaltungsgerichtshof am 3. Mai 1999 übermittelt), lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab, trat sie jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin (im Ergebnis) Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Im Beschwerdefall ist gemäß § 106 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 das Pensionsgesetz 1965 (PG), BGBl. Nr. 340, mit bestimmten Abweichungen (die im Folgenden berücksichtigt werden) anzuwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 PG wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 (das ist die "Vorruhestandsregelung" für Bundeslehrer, die der Regelung des § 13a LDG 1984 wörtlich entspricht) beträgt nach § 4 Abs. 6 Z. 2 PG in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung für Landeslehrer, die nach § 13a LDG 1984 in den Ruhestand versetzt werden, ergibt sich aus § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984, weil dem § 207n BDG 1979, auf den § 4 Abs. 6 Z. 2 PG verweist, inhaltlich § 13a LDG 1984 entspricht.

Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich nach § 6 Abs. 1 PG zusammen aus

a)

der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,

b)

den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,

c)

den angerechneten Ruhestandszeiten,

d)

den zugerechneten Zeiträumen,

e)

den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.

§ 55 Abs. 1 PG sieht unter anderem vor, dass die im § 53 Abs. 2 lit. l genannten Ruhegenussvordienstzeiten, die der Beamte vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, nur bedingt für den Fall der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, für den Fall des Übertrittes in den Ruhestand oder für den Fall des während des Dienststandes eingetretenen Todes des Beamten angerechnet werden dürfen.

Die in § 53 Abs. 2 lit. l leg. cit. angesprochenen Zeiten erfassen die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber (dh bei einem nicht in den anderen lit. genannten Dienstgeber - diese Voraussetzung trifft im Beschwerdefall zu) zurückgelegte Zeit.

§ 56 PG regelt näher, wann und in welcher Höhe ein "besonderer Pensionsbeitrag" für angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten zu entrichten ist.

              2.              Die verschiedenen Möglichkeiten für einen Landeslehrer, ein öffentlich- rechtliches Ruhestandsverhältnis zu begründen, sind in den §§ 11 ff LDG 1984, BGBl. Nr. 302 unter der Überschrift "Übertritt und Versetzung in den Ruhestand" geregelt.

§ 11 LDG 1984 regelt den "Übertritt" in den Ruhestand. Gemäß § 11 Abs. 1 LDG 1984 tritt der Landeslehrer mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.

Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (und bei Außerdienststellung) ist in § 12 LDG 1984 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, näher geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit wird in Abs. 3 näher umschrieben.

Die §§ 13 und 13a LDG (letzterer wurde durch Art. 7 Z. 1 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, mit Wirkung ab 1. Jänner 1998 eingefügt) regeln die "Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung".

Nach § 13 leg. cit. kann der Landeslehrer durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet.

§ 13a LDG 1984 lautet (auszugsweise):

"(1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

1.

wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

2.

kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam, das der Landeslehrer bestimmt.

(3) ...

(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben."

Diese Bestimmung ist gemäß § 123 Abs. 26 Z. 1 LDG 1984 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 138/1997 am 1. Jänner 1998 in Kraft getreten. Nach dem vorletzten Satz des Abs. 26 tritt § 13a mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Er ist (nach dem letzten Satz dieser Bestimmung) ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.

II. Beschwerdeausführungen

1.1. In ihrer Beschwerdeergänzung macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die verba legalia "Versetzung in den Ruhestand" und "Übertritt in den Ruhestand" könnten nicht nur nach ihrem Wortsinn ausgelegt werden, sondern hätten jene Bedeutung, der dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Der Wille des Gesetzgebers sei es aber gewesen, Lehrer dazu zu bewegen, ihren Arbeitsplatz vorzeitig aufzugeben, um Junglehrern vor der Zeit einen Arbeitsplatz zu verschaffen; dies finde auch in der Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 seinen Niederschlag. Der Gesetzgeber habe die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage im Gesetz ausdrücklich festgeschrieben. Damit habe er klargestellt, dass eine über diesen Abzug hinausgehende Schlechterstellung derjenigen, die den Vorruhestand in Anspruch nehmen wollten, gegenüber denen, die weiterhin im Dienststand blieben und den Übertrittszeitpunkt abwarteten, nicht zulässig sei. Der angefochtenen Bescheid spreche aber genau diese Schlechterstellung aus. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin für den Nachkauf von Pensionszeiten den nicht unerheblichen Betrag von mehr als S 400.000,-- aufgewendet habe. Der Ruhegenuss sei auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zu ermitteln. Der ruhegenussfähige Monatsbezug sei in § 5 PG festgelegt. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit umfasse nach dem Gesetz auch die für ruhegenussfähig erklärten Zeiten. Das PG unterscheide dabei nicht zwischen bedingten und unbedingten Zeiten, sondern lege fest, dass der Ruhegenuss auf der Grundlage der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und damit der für ruhegenussfähig erklärten Zeiten zu ermitteln sei. Die Berechnung nach anderen gesetzlichen Grundlagen als dem PG sei nur dann zulässig, wenn dies für den Beamten günstiger sei. Die Berechnung der belangten Behörde sei aber für sie nachteilig (Verweis auf § 62 PG) .Insgesamt ergebe sich daher, dass die Unterscheidung zwischen bedingten und unbedingten Zeiten nach der anzuwendenden Gesetzeslage nicht zulässig sei und überdies nach einer teleologischen Auslegung der Vorruhestand einem Übertritt in den Ruhestand gleichzuhalten sei.

1.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:

Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass das PG bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit keine Unterscheidung zwischen bedingten und unbedingten Zeiten treffe, ist diese Ansicht verfehlt. Aus dem von ihr vorgelegten Anrechnungs-Bescheid des LSR vom 9. Juli 1990 geht hervor, dass der Beschwerdeführerin die Zeiten der von ihr in der Zeit zwischen ihrem 18. und 25. Lebensjahr ausgeübte Beschäftigung in der Privatwirtschaft im Ausmaß von 6 Jahren und 29 Tagen gemäß §§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit 53 Abs. 2 lit. l PG als bedingte Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet wurden. Diese Zeiten sind damit dem § 6 Abs. 1 lit. b PG zu unterstellen; der dort verwendete Begriff der "angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten" umfasst - unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhanges mit §§ 53 und 55 Abs. 1 PG - sowohl unbedingt angerechnete als auch jene bedingt angerechnete (Ruhegenuss)Vordienstzeiten, hinsichtlich derer die Bedingung eingetreten ist. Die von der Beschwerdeführerin offenbar ins Auge gefasste Unterstellung der strittigen Beschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft unter § 6 Abs. 1 lit. e PG und die daraus abgeleitete mangelnde Differenzierung zwischen "bedingten" und "unbedingten" Zeiten gehen daher ins Leere.

Was die von der Beschwerdeführerin geforderte teleologische Auslegung des PG betrifft, gibt es für diese keinerlei überzeugende Anhaltspunkte. § 55 Abs. 1 PG macht die bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten vom Eintritt einer der dort alternativ genannten drei Fälle abhängig. Mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im PG sind die dort genannten Fälle an Hand der jeweils in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften (hier: nach dem LDG 1984) auszulegen. Im Beschwerdefall kommen von vornherein - wenn überhaupt - nur die beiden ersten Tatbestände nach § 55 Abs. 1 PG in Betracht. Die dort genannte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entspricht dem § 12 LDG 1984, der Übertritt in den Ruhestand dem § 11 LDG 1984. Die Ruhestandsversetzung nach § 13a LDG 1984 fällt unter keinen dieser beiden Fälle.

Da die Kürzungsregel für den Fall des "Vorruhestandes" für Lehrer nach § 4 Abs. 6 PG bloß an der Ruhegenussbemessungsgrundlage (im Sinne des § 4 Abs. 2 leg. cit.) anknüpft und die zweite nach § 4 Abs. 1 PG bedeutsame Ruhegenussermittlungsgrundlage, nämlich die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, davon überhaupt nicht berührt wird, ist diese nach § 6 PG und den darin angesprochenen weiteren gesetzlichen Bestimmungen (hier: § 55 Abs. 1 PG) zu ermitteln. Für die Annahme der Beschwerdeführerin, die darauf hinausläuft, dass § 4 Abs. 6 PG zur Gänze die pensionsrechtliche "Schlechterstellung" für die Berechnung des Ruhegenusses des in den "Vorruhestand" tretenden Lehrers abdeckt, fehlt jeder Hinweis. Im Übrigen käme als "Vergleichslehrer" im Sinne der Beschwerdeausführungen nicht bloß der weiterhin im Dienststand stehende Landeslehrer in Betracht, der gemäß § 11 LDG 1984 nach Vollendung des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes in den Ruhestand übertritt, sondern ua auch der Landeslehrer, der gemäß § 13 LDG nach Vollendung des 60. Lebensjahres durch Erklärung in den Ruhestand tritt und für den gleichfalls bedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nicht zum Tragen kommen.

Zu bedenken ist ferner, dass die in § 55 Abs. 1 PG genannten drei Fälle, in denen bedingt anerkannte Ruhegenussvordienstzeiten zu berücksichtigen sind, Tatbestände erfassen, denen sich der Beamte gleichsam nicht "entziehen" kann. Dies gilt auch für den dort genannten Fall der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit, die bei Vorliegen dieser Voraussetzung von der zuständigen Dienstbehörde (auch gegen den Willen des Betroffenen) von Amts wegen zu verfügen ist. Diese Situation der "Unentrinnbarkeit" ist im Fall des § 13a LDG 1984 nicht gegeben, weil dieser Typus der Ruhestandsversetzung nur auf Antrag des Lehrers zulässig ist und daher gegen seinen Willen (selbst bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen) von der Dienstbehörde nicht verfügt werden darf. Davon ausgehend ist keine Vergleichbarkeit der Ruhestandsversetzung nach § 13a LDG 1984 mit den von § 55 Abs. 1 PG erfassten drei Fällen gegeben, die es allenfalls rechtfertigen könnte, auch jenen Fall dieser pensionsrechtlichen Bestimmung zu unterstellen.

Dass der "Vorruhestand" nach § 13a LDG 1984 auch im öffentlichen Interesse (Schaffung von Arbeitsplätzen für Junglehrer; vgl. Abs. 1 Z. 1) gelegen sein muss, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die bedingte Anrechnung von Vordienstzeiten einen nicht unerheblichen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten hatte.

Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass die Ruhestandsversetzung nach § 13a LDG 1984 nicht dem § 55 Abs. 1 PG unterstellt werden kann und daher in diesem Fall bedingt angerechnete Ruhegenussdienstvorzeiten bei der Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit außer Betracht zu bleiben haben.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, durch die späte Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des LSR vom 4. Juni 1998 sei sie um die Möglichkeit der Zurückziehung ihres Antrages im Sinn des § 13a Abs. 4 LDG 1984 innerhalb der dort normierten Dreimonatsfrist gebracht worden.

2.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 13a Abs. 4 Satz 2 LDG 1984 dem Landeslehrer kein Recht auf Erlassung eines Bescheides vor Ablauf der Frist, innerhalb derer er seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung im Sinne dieser Bestimmung zurückziehen kann, einräumt. Der zweite Satz dieser Bestimmung stellt lediglich sicher, dass ein "allenfalls" vor Ablauf dieser Frist erlassener Bescheid die Zurückziehung des Antrages des Landeslehrers nicht hindert, sondern zu beheben ist. In diesem Sinn führen auch die EB zur RV zum 1. Budgetbegleitgesetz 1997 zu § 207n BDG 1979 (Art. I Z. 1), auf die die Erläuterungen zu § 13a LDG 1984 (Art. 7 Z. 1) verweisen (885 Blg. Sten. Prot. NR 20. GP), aus, dass der Lehrer den Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin zurückziehen kann. Ist zu diesem Zeitpunkt bereits ein Ruhestandsversetzungsbescheid ergangen, hat die Dienstbehörde diesen mit Bescheid aufzuheben; ist das Verfahren dagegen noch anhängig, so genügt eine formlose Mitteilung.

Weder dem Gesetzeswortlaut noch den EB kann entnommen werden, dass die Frist für das Recht des Landeslehrers auf Zurückziehung seines Antrages auf vorzeitige Ruhestandsversetzung erst dann zu laufen beginnt, wenn die Dienstbehörde den in § 13a Abs. 4 LDG 1984 genannten Ruhestandsversetzungsbescheid erlassen hat. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die mit der Fristversäumung für die Antragsrückziehung verbundenen Rechtsfolgen beseitigt werden. Die Frist nach § 13a Abs. 4 Satz 2 LDG 1984 ist aber ausschließlich vom gesetzlich festgelegten Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung (der jeweils mit Ablauf des 31. August eintritt) "rückzurechnen" und endet daher mit Ablauf des 31. Mai des betreffenden Schuljahres.

Aus diesem Grund geht der obige Einwand der Beschwerdeführerin daher ins Leere.

3. Da die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren (und unter Vermeidung weiterer Kosten) gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Juli 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120134.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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