TE Bvwg Beschluss 2018/11/29 W233 2176880-1

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W233 2176880-1/14Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie - MA 11, dieser vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. 1094847510 - 151774605:

I.

Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2018, Zahl W233 2176880-1/10E irrtümlich mit XXXX wiedergegebene Namen des Beschwerdeführers dahingehend berichtigt, dass sein korrekter Name folgendermaßen lautet: XXXX .

II)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom 25.07.2018, Zl. W233 2176880-1/10E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht XXXX im Spruchteil I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, wobei allerdings der aus drei Namensbestandteilen bestehende letztgenannte Namen als XXXX anstelle richtigerweise als XXXX angegeben ist.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2018 ersuchte der gesetzlich vertretene Beschwerdeführer um Berichtung seines im oa. Erkenntnisses angeführten Namens auf XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

Bei dem im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2018, Zahl: W233 2176880-1/10E angeführten Namen XXXX handelt sich um einen Schreibfehler, der offenbar auf einem Versehen beruht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil I):

Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

Wie oben dargelegt, wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2018 der letzte aus drei Namensbestandteilten bestehende Namen des Beschwerdeführers irrtümlich mit XXXX statt richterweise mit XXXX wiedergegeben. Dass es sich dabei um einen Schreibfehler handelt ist aufgrund der Tatsache, dass der Name des Beschwerdeführers in der mit ihm anhand seiner Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung abgefassten Niederschrift richtigerweise mit XXXX angeführt ist, offensichtlich.

Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung des o.a. Erkenntnisses vermieden werden können und ist sie überdies klar erkennbar, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.

Zu Spruchteil II): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W233.2176880.1.01

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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