TE Bvwg Beschluss 2018/11/29 W180 2209013-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W180 2209013-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.05.2018, Zahl II/4-DZ/15-10189509010, betreffend Direktzahlungen 2015:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2818896010, wurden dem Beschwerdeführer 14,32 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in der Höhe von EUR 4.206,97 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Zufolge einer Umstellung der Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2019, Zahl II/4-DZ/15-4248265010, 14,3201 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in der Höhe von EUR 4.207,00 gewährt. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit zweitem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.05.2018 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nur noch 13,7471 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm Direktzahlungen in der Höhe von EUR 4.084,59, woraus eine Rückforderung in der Höhe von EUR 122,38 resultierte. Begründend führte sie dazu aus, dass ein Referenz-Flächenabgleich eine Flächenabweichung von 0,5731 ha ergeben habe. Da es sich dabei um eine Flächenabweichung von über 3 % handle, wäre der Betrag für die Basisprämie grundsätzlich um das 1,5fache der Differenzfläche zu kürzen gewesen; da die Flächenabweichung aber nicht mehr als 10 % betrage, werde die Basisprämie nur um das 0,75fache der Differenzfläche gekürzt. Es wurde eine Flächensanktion in der von EUR 90,60 verhängt.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, rechtzeitige Beschwerde vom 04.06.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass die beanstandeten Flächen in ein näher genanntes Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden seien, ihm jedoch bis zum 31.12.2015 zur Verfügung gestanden und bis zum 31.12.2015 landwirtschaftliche Nutzflächen gewesen seien.

6. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Beschwerdevorlage aus: "In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 (3) VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass aufgrund der

eingebrachten Beschwerde das FS6 SL1 ... [es folgt eine Auflistung

von 14 weiteren Feldstücken/Schlägen] ... bzgl. des

Referenzflächenabgleichs positiv beurteilt werden könnten. Die Beschwerde wurde sowohl formal als auch inhaltlich geprüft und könnte von der AMA positiv berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

2.2. Rechtsgrundlagen

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

2.3. Zur Zurückverweisung

Im Vorlageschreiben führt die belangte Behörde sinngemäß aus, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,
Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS, Kassation, Kürzung,
mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung,
Prämienzahlung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,
Zurückverweisung, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2209013.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten