Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W178 2004018-3/10E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria
PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA:
Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Zl: 821667905-1583802 vom 09.02.2018 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen gänzlicher Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer brachte am 28.08.2016 beim BFA, RD Wien (belangte Behörde) einen Antrag aus Ausstellung eines Fremdenpasses ein.
2. Mit Bescheid Zl: 821667905-1583802 vom 09.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wurde.
3. Mit Beschwerde vom 09.03.2018 bekämpfte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung den oa Bescheid. Die belangte Behörde habe seine angebotenen Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt. Es würden keine Versagungsgründe vorliegen.
5. Am 13.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Das BVwG ersuchte das BMI (BVT) um Auskunft darüber, ob betreffend den Beschwerdeführer zwingende Gründe der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung bestehen.
7. Das BVT übermittelte am 22.10.2018 die Information, dass derzeit keine verwertbaren nachteiligen staatsschutzrelevanten Informationen zur Person vorliegen. Es werde jedoch auf eine KPA-Ausschreibung wegen Mord und schwerer gemeinschaftlicher Gewalt hingewiesen.
6. Mit Schreiben vom 14.11.2018 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zur Gänze zurück.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Da der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2018 seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018 zur Gänze zurückgezogen hat, ist der angefochtene Bescheid rechtskräftig geworden.
Das diesbezügliche Verfahren ist daher gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Fremdenpass, Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2004018.3.00Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019