Entscheidungsdatum
30.11.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W233 2210362-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018, Zl.:
1210099710 - 180997727, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Über den BF liegt keine EURODAC-Treffermeldung auf, allerdings war der BF zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Besitz eines gültigen ihm von Portugal ausgestellten Schengen Visums.
Im Verlauf seiner Erstbefragung am 18.10.2018 gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in seinem Herkunftsstaat von der Polizei gesucht würde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) richtete unter Hinweis auf das ihm von Portugal ausgestellte Schengen Visum am 25.10.2018 ein auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Portugal. Mit Schreiben vom 05.11.2018 stimmten die portugiesischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 14.11.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt im Beisein einer Rechtsberaterin und nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aufgrund einer Schussverletzung Schmerzen im rechten Oberschenkel verspüre und deshalb ab 16.11.2018 eine Physiotherapie besuche. Zu seinem Reiseweg befragt führte der BF aus, dass er von Lagos in Nigeria mit einem Flugzeug mit einer Zwischenlandung in einem ihm unbekannten Land nach Wien geflogen wäre. Die Frage nach Familienangehörigen in Österreich oder einem in Österreich bestehenden Abhängigkeitsverhältnis verneinte der BF.
Konfrontiert mit dem Umstand, dass Portugal aufgrund des Umstandes, dass ihm Portugal ein Visum ausgestellt habe, für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass nicht er um ein portugiesisches Visum angesucht, sondern ein Mann in Nigeria für ihn dieses Visum besorgt hätte. Er möchte nicht nach Portugal überstellt werden, da er in Österreich glücklich wäre und man sich hier um ihn kümmere. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen über Portugal hat sich der BF nicht geäußert. Die während seiner Einvernahme anwesende Rechtsberaterin stellte weder Fragen noch Anträge.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Portugal gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Feststellungen zur Lage in Portugal wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Im Mai 2014 hat Portugal mit dem Gesetz 26/2014 das Asylgesetz 27/2008 geändert und maßgebliche EU-Vorgaben umgesetzt. Der Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) ist für das Führen der erstinstanzlichen Asylverfahren zuständig. Die NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) ist direkt am Asylverfahren beteiligt und hat die Möglichkeit jeden Antragsteller zu beraten (EK 4.7.2016; vgl. SEF o.D.).
Quellen:
-
EK - Europäische Kommission (4.7.2016): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22_portugal_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 4.7.2017
-
SEF - Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (o.D.): Attributions, https://www.sef.pt/portal/v10/EN/aspx/organizacao/index.aspx?id_linha=4166&menu_position=4131#0, Zugriff 4.7.2017
2. Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Portugal abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Portugal im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Portugal verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).
Dublin-Rückkehrer nach Portugal haben Zugang zum Asylverfahren. Bei Ankunft am Flughafen Lissabon werden sie für den nächsten Tag zu einem Interview eingeladen und können dort gegebenenfalls einen Asylantrag stellen. Bereits laufende Verfahren können fortgesetzt werden. Rückkehrer haben auch Zugang zu medizinischer Versorgung. Ist der Rückkehrer bedürftig, wird die Sozialbehörde im Zuge eines Interviews erheben, welche Unterstützung diesem während seines Asylverfahrens zusteht (DU 17.3.2016).
Quellen:
-
EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix
Report: Dublin procedure, per E-Mail
-
DU - Portugiesische Dublin Unit (17.3.2016): Auskunft der Dublin Unit, per E-Mail
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es wurden Maßnahmen zur Stärkung der Rechte Vulnerabler gesetzt. Geschlechtergleichheit soll gefördert und das Bewusstsein für Gleichbehandlung besonders in der Kindererziehung, Bezahlung, Arbeit, Familienleben usw. gefördert werden. Bezüglich UMA gab es keine neuen Maßnahmen (EK 4.7.2016). UMA müssen immer von ihrem gerichtlich bestellten Vormund vertreten werden. Wenn Unklarheit über das Alter eines Antragstellers besteht, kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Vertreters eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Unbegleitete Minderjährige über 16 Jahren dürfen nur dann in einem Zentrum für Erwachsene untergebracht werden, wenn dies in ihrem besten Interesse ist (EK 7.2015; vgl. Asylgesetz, Art. 77ff.).
Minderjährige Kinder von Asylwerbern und UMA haben denselben Zugang zum Bildungssystem wie portugiesische Kinder. Die Weiterführung von sekundärer Bildung kann nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass ein Minderjähriger die Volljährigkeit erreicht hat (Asylgesetz, Art. 53). Die Kinder von Asylwerbern haben Zugang zu vorbereitenden Sprachkursen und Schulbildung. Sie werden binnen eines Monats ab Antragstellung in das Schulsystem integriert (EASO 2.2016).
Unbegleitete Minderjährige (UM) müssen gegenüber den Behörden vertreten werden. Das Asylgesetz 26/2014 regelt diese Vertretung. Darüber hinaus regeln andere Gesetze die Vormundschaft bis zum 18. Geburtstag. Die unmittelbare Schutzmaßnahme der Familiengerichte ist üblicherweise die Unterbringung in einer angemessenen Schutzeinrichtung. Dort haben die Minderjährigen außerdem das Recht auf Bildung, Taschengeld, usw. Die Vertretung des UMA wird üblicherweise der NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) übertragen, die als einzige in Portugal differenzierte Unterbringung und Unterstützung für UMA anbietet. CPR hat damit (in der Regel in der Person des Direktors des betreffenden Unterbringungszentrums für UM) de facto die Vormundschaft und kümmert sich, neben der rechtlichen Unterstützung während des Asylverfahrens, auch um alle Belange des UMA abseits des Asylverfahrens (Zugang zu Bildung, Krankenversorgung, psychologische Unterstützung, Sprachkurse, Ausbildung usw.) Wie Erwachsene erhalten auch Minderjährige ein wöchentliches Taschengeld (ENGI o.D.).
Quellen:
-
Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017
-
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail
-
EK - Europäische Kommission (4.7.2016): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22_portugal_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 4.7.2017
-
EK - Europäische Kommission (7.2015): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2014, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22.portugal_emn_country_factsheet_2014.pdf, Zugriff 4.7.2017
-
ENGI - European Network for Guardianship Institutions (o.D.):
Dublin Support - Portugal,
http://engi.eu/projects/dublin-support-for-guardians/dublin-support-portugal/, Zugriff 7.4.2017
4. Non-Refoulement
Das portugiesische Asylgesetz verbietet die Rückkehr, Außerlandesbringung oder Ausweisung von Personen in ein Land, in dem sie Opfer von Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung werden würden (Asylgesetz, Art. 47).
Quellen:
-
Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017
5. Versorgung
In Portugal entsteht das Recht auf Unterbringung mit der Einbringung eines Asylantrags. Antragsteller erhalten Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, medizinische Versorgung und wenn nötig Schulsachen, sowie ein Taschengeld von EUR 150 im Monat. Geldleistungen für Antragsteller richten sich nach der Sozialhilfe für portugiesische Staatsbürger. Portugal besitzt geschlossene Unterbringungskapazitäten an den Grenzen (nicht für Vulnerable) mit insgesamt 50 Plätzen und zwei Erstaufnahmezentren mit insgesamt 60 Plätzen. Das Land nutzt auch Privatgebäude, Hotels usw. mit variabler Kapazität zur Unterbringung von Antragstellern. Im Falle von zusätzlichem Bedarf an Unterbringungsplätzen werden so in Zusammenarbeit mit Privaten und NGOs zusätzliche Kapazitäten geschaffen. Es gibt ein spezialisiertes Zentrum für UMA mit 20 Plätzen. Vulnerabilität wird bei der Unterbringung berücksichtigt, die Kapazitäten zur Unterbringung Vulnerabler sind ebenfalls variabel (EASO 2.2016).
Die Nahrungsmittelversorgung wird in Sachleistungen durch offizielle Stellen und NGOs sichergestellt. Kleidung wird von NGOs bereitgestellt. Monatlich gibt es ein Taschengeld und eine Wohnzulage, wenn Asylwerber nicht in einem Zentrum untergebracht sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 70% der Sozialhilfe und die Wohnzulage 30% der Sozialhilfe. Hinzu kommen 30% der Sozialhilfe für Transportkosten. In den Unterbringungseinrichtungen sind Freizeitgestaltungsmöglichkeiten vorhanden, vor allem natürlich in jenen für UMA (EMN 2014; vgl. Asylgesetz Art. 57f.).
Laut NGO-Angaben ist das Unterbringungszentrum in Lissabon weiterhin überbelegt (USDOS 3.3.2017).
Unbegleitete Minderjährige sind soweit möglich in eigenen Institutionen mit speziellem Personal entsprechend ihren Bedürfnissen und ihres Alters unterzubringen. Familien sind separat unterzubringen und die Familieneinheit möglichst zu wahren. Alleinstehenden Frauen ist separate Unterbringung zu garantieren (Asylgesetz, Art. 35-B; Art. 51).
Asylwerber haben in Portugal bis zum positiven Abschluss ihres Asylverfahrens keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. (EASO 2.2016). Ab Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung besteht für Asylwerber Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylgesetz, Art. 54).
Quellen:
-
Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017
-
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail
-
EK - Europäische Kommission (7.2015): European Migration Network (EMN) Country Factsheet Portugal 2014, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/country-factsheets/22.portugal_emn_country_factsheet_2014.pdf, Zugriff 4.7.2017
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Portugal, https://www.ecoi.net/local_link/337195/479959_de.html, Zugriff 4.7.2017
5.1. Medizinische Versorgung
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Medizinische Grundversorgung für Asylwerber und ihre Familienmitglieder wird durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Vulnerable Antragsteller erhalten zusätzliche medizinische Versorgung gemäß ihren speziellen Bedürfnissen (EASO 2.2016; vgl. Asylgesetz, Art. 52).
Eine Reduzierung oder Einstellung der Versorgung für Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, hat keinen Einfluss auf das Recht auf medizinische Notversorgung, grundlegende Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen oder andere Behandlungen die für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen angemessen sind (Asylgesetz, Art. 60).
Bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung in Portugal wird von Ungleichheit, insbesondere Randgruppen betreffend, berichtet (AI 22.2.2017).
Für viele Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes in Portugal sind Kostenbeteiligungen nötig. Für Besuche bei einem praktischen Arzt, Erstversorgung und ambulante Betreuung durch Spezialisten gibt es aber eine Kostenbefreiung für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter Asylwerber und Flüchtlinge. Im April 2016 waren 6,1 Mio. Nutzer von den Gebühren befreit, das entspricht 60% der Bevölkerung (WHO 2017).
Quellen:
-
AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Portugal, https://www.ecoi.net/local_link/336607/479290_de.html, Zugriff 4.7.2017
-
Asylgesetz - Act 27/2008 amended by Act 26/2014 of May 5, http://www.sef.pt/documentos/56/LeideAsilo(Lei26_2014)EN.pdf, Zugriff 4.7.2017
-
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix Report: Reception conditions, per E-Mail
-
MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):
Auskunft MedCOI, per E-Mail
-
WHO - World Health Organization (2017): European Observatory on Health Systems and Policies. Health Systems in Transition, Vol. 19 No. 2 2017; Portugal,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496136790_hit-portugal.pdf, Zugriff 4.7.2017
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Portugal dem BF ein Visum für den Gültigkeitszeitraum vom 07.10.2018 bis 28.10.2018 ausgestellt und seiner Übernahme ausdrücklich zugestimmt habe und ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht zu erkennen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungs- oder Bedrohungssituation in Portugal angeführt; somit könne kein "real-risk" erkannt werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass in Portugal die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden, der BF dort eine entsprechende Unterkunft, Versorgung und medizinische Behandlung haben werde. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht glaubhaft vorbringen können, in Portugal Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkten und aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO ergeben.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass der BF bereits im Zuge seiner Einvernahme die Gründe, die gegen seine Rücküberstellung nach Portugal sprechen, dargelegt hätte. Weiters wurde vorgebracht, dass er nicht in Portugal gewesen wäre und dort auch keinen Asylantrag gestellt hätte. Allerdings könnte es durchaus möglich sein, dass er im Falle seiner Überstellung nach Portugal wegen Visummissbrauch von der Gefahr einer Kettenabschiebung bedrohe wäre. Zudem sei der BF krank, da er immer wieder Schmerzen im rechten Oberschenkel verspüre und sich deswegen seit 18.10.2018 in Österreich in medizinischer Behandlung befinde. Der Beschwerde ist ein Terminplan des XXXX , in 5020 Salzburg, beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich am 18.10.2018 im Besitz eines für den Zeitraum 07.10.2018 bis 28.10.2018 gültigen portugiesischen Schengen Visums war.
Am 25.10.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund des dem BF von Portugal ausgestellten Schengen Visums ein Aufnahmeersuchen an die Portugiesische Republik, welche mit Schriftsatz vom 05.11.2018 der Überstellung des BF ausdrücklich zustimmte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer (etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebung) im Falle einer Überstellung nach Portugal Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat (Portugal) herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.
Der Beschwerdeführer leidet aktuell an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist als jemand der im österreichischen Bundesgebiet physiotherapeutische Behandlungen erhält, im Falle seiner Überstellung nach Portugal nicht mit einem realen Risiko konfrontiert, dass er in Portugal wegen des Fehlens einer angemessener Behandlung, des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung oder der fehlenden Verfügbarkeit von entsprechenden Medikamenten einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führt. In Portugal ist ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet; diese ist auch in der Praxis zugänglich. Somit leidet der Beschwerdeführer aktuell an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienmitglieder oder Verwandte, mit denen er besonders eng verbunden wäre oder zu denen ein besonders Abhängigkeitsverhältnis besteht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Portugiesische Republik dem BF ein Visum erteilt hat, ergibt sich aus einer in seinem Verwaltungsakt einliegenden Anfrage an das Visainformationssystem (AS 17 - 19) und dem positiven Antwortschreiben der portugiesischen Behörden.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Portugal wurde nicht substantiiert vorgebracht. Im Besonderen hat der BF weder in seiner Einvernahme vor dem BFA konkrete Gründe angegeben, warum ihn im Falle seiner Rückkehr nach Portugal ein solches Bedrohungsrisiko treffen sollte noch sind solche Gründe in seiner Beschwerde angeführt, welche bloß auf seine Abgaben in seiner Einvernahme verweisen. Seinen Angaben in seiner Einvernahme, dass er in Österreich glücklich sei und man sich hier um ihn kümmere, weswegen er nicht nach Portugal überstellt werden möchte, sind jedenfalls nicht geeignet ein solches Risiko aufzuzeigen. Ebenso kann für das erkennende Gericht die Gefahr einer Kettenabschiebung ohne rechtsstaatliches inhaltliches Verfahren - entgegen die in seiner Beschwerde geäußerte Befürchtung - nicht erkannt werden. Vielmehr geht aus dem vom BFA ins Verfahren eingebrachten und dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen über Portugal hervor, dass das portugiesische Asylgesetz, die Rückkehr, Außerlandesbringung oder Ausweisung von Personen in ein Land, in dem sie Opfer von Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden würden, verbiete (vgl. dazu die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf Seite 7).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Portugal auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO und im Besonderen auch zum Refoulement-Schutz) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das portugiesische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung und das Prinzip des Non-Refoulements in Portugal den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dessen eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) [...]
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
[...]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. [...]
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
"Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 - Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12 - Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Artikel 16 - Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des
Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 - Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
§ 29 Abs. 2 Dublin-III-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist"
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Portugals ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,
Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin
III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin
auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines
Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die
fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung
festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Portugals zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, weil Portugal dem BF ein Schengen Visum ausgestellt hat. Das Zuständigkeitskriterium des Artikel 12 Dublin III-VO geht vor der Erwägung aus, dass jener Mitgliedstaat, der einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ausgestellt hat, die Verantwortung dafür trägt, dass der Empfänger des Aufenthaltstitels/Visums den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten - unter Umständen entgegen den Angaben im Verfahren zur Erlangung des Aufenthaltstitels bzw. im Visumantrag - für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz nützt (siehe Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, § 12, K 2). Zudem hat Portugal dem von der österreichischen Dublin-Behörde gestelltem Aufnahmeersuchen des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Portugals in der Zwischenzeit untergangen sein könnten, bestehen nicht.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 1 (Selbsteintrittsrecht) Dublin III-VO ergibt sich zum einen mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. zum anderen mangels Vorliegens eines exzeptionellen Sachverhalts, welchem nur durch den Selbsteintritt Österreichs im Sinne eines EMRK-konformes Ergebnis gerecht werden könnte keine Zuständigkeit Österreich zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
1.2.1. Mögliche Verletzung von Artikel 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) bzw. Artikel 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die real