TE Bvwg Beschluss 2018/11/30 W185 2118260-1

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Veröffentlicht am 30.11.2018
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Entscheidungsdatum

30.11.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W185 2118329-1/2E

W185 2118260-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 13.10.2015, Zl ÖB/KONS-1049/2013, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , volljährig alias geb. XXXX , 2. XXXX , volljährig alias geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, seit 28.07.2015 vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, über die Beschwerden vom 22.09.2015 gegen die Bescheide der ÖB Islamabad vom 25.08.2015, beschlossen:

A)

Den Beschwerden vom 22.09.2015 wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hinsichtlich lit a) insofern stattgegeben, als die Bescheide der ÖB Islamabad vom 25.08.2015 behoben werden. Das darüberhinausgehende Begehren (lit b) wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin sind Schwestern und stellten am 28.08.2013 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG.

Als Bezugsperson wurde die in Österreich aufhältige Mutter der Beschwerdeführerinnen, XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, welcher in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, genannt.

Im Akt erliegt eine Vollmacht vom 12.08.2013 folgenden Inhalts:

Ich, XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , bevollmächtige meine Mutter:

XXXX geb. (Anm: afghanische Angabe)

Sowie ich, XXXX , geboren am XXXX , wie oben wohnhaft, bevollmächtige meine oben genannte Schwiegermutter

mit der Aufsicht über unsere minderjährigen Kinder, deren Erziehungsberechtigte wir sind:

XXXX , geboren am XXXX

XXXX , geboren am XXXX

XXXX , geboren am XXXX

Wir ermächtigen oben Genannte, in Bezug auf das Familienverfahren nach § 35 AsylG 2005 für unsere Kinder den Einreise- und Visumsantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad zu stellen und im besten Interesse unserer Kinder zu handeln.

Weiters bevollmächtigen wir oben Genannte zur Setzung sämtlicher weiterer Schritte im Rahmen des Familienverfahrens (Abholung der Visa; Beantragung von IRKR Reisedokumenten etc).

Aus einem im Akt befindlichen Aktenvermerk geht hervor, dass am angegebenen Alter der Beschwerdeführerinnen Zweifel bestanden hätten; es wurden Altersfeststellungsverfahren angeregt.

Am 28.08.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad befragt und am 17.10.2013 wurde die Bezugsperson vor dem Bundesamt einvernommen:

Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, 15 Jahre alt zu sein und insgesamt 4 Geschwister zu haben. Ein Bruder lebe in Deutschland, ein weiterer Bruder mit ihren Eltern in Österreich und ein weiterer Bruder mit ihr und ihrer Schwester in Afghanistan. Vor ungefähr einem Jahr habe ihre Mutter Afghanistan verlassen; anschließend seien zunächst ihr Bruder und dann ihr Vater der Mutter nach Österreich gefolgt.

Die Mutter der Beschwerdeführerinnen gab im Zuge ihrer Befragung vor dem Bundesamt an, zwei Töchter - die Beschwerdeführerinnen - und drei Söhne zu haben. Über Vorhalt gab sie weiter an, dass sie darüber in Kenntnis sei, dass ihre beiden Töchter und ihr Sohn bei der ÖB Islamabad Einreiseanträge gem. § 35 AsylG 2005 gestellt hätten. Die Kinder hätten in Islamabad gelebt, seien aber wieder nach Kabul zurückgekehrt, wo sie im Familienhaus der Großmutter in Kabul (Bezirk XXXX ) leben würden. Der Durchführung einer Altersfeststellung bei ihren Töchtern stimmte die Genannte zu.

Am 11.09.2013 übermittelte die ÖB Islamabad offenbar die Einreiseanträge samt Beilagen an das Bundesasylamt.

Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 27.11.2013 wurde XXXX , Islamabad, Pakistan, mit der Erstellung von Altersfeststellungsgutachten beauftragt.

Am 10.12.2013 wurden die Altersfeststellungsgutachten übermittelt. Die Untersuchungen umfassten die Erhebung des Zahnstatus, eine körperliche Untersuchung sowie Röntgenuntersuchungen. Zum Untersuchungszeitpunkt am 27.11.2013 sei die Erstbeschwerdeführerin demnach 22 Jahre und die Zweitbeschwerdeführerin 18-19 Jahre alt gewesen.

Zu den seitens der ÖB Islamabad am 11.09.2013 übermittelten Antragsunterlagen der Beschwerdeführerinnen teilte das Bundesasylamt mit Schreiben gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 am 16.12.2013 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die Antragsteller volljährig seien und die von ihnen genannte Bezugsperson den Status als Asylberechtigter (subsidiär Schutzberechtigter) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG abgeleitet habe (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG).

Mit Schreiben vom 18.12.2013 übermittelte die ÖB Islamabad ein als "Information" betiteltes Schreiben (datiert mit 16.12.2013) die Beschwerdeführerinnen betreffend an ihre in Österreich aufhältige Mutter.

Die "Information" vom 16.12.2013 hatte folgenden Inhalt:

Sehr geehrte Frau XXXX ,

Ihre Töchter XXXX und XXXX haben am 29.08.2013 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Asylgesetz (AsylG, BGBl I Nr 100/2005) idgF eingebracht.

Seitens des Bundesasylamtes wurde nunmehr mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson aus folgendem(n) Grund (Gründen) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei:

Die Antragsteller sind volljährig und die von ihnen genannte Bezugsperson leitet den Status als Asylberechtigter (subsidiär Schutzberechtigter) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem 4. Abschnitt des AsylG ab (§ 34 Abs 6 Z 2 AsylG).

Seitens der Österreichischen Vertretungsbehörde ist der Vorgang damit abgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gem. § 35 AsylG möglich ist.

Das Anschreiben vom 18.12.2013 lautete folgendermaßen:

An Frau

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Betrifft: XXXX und XXXX angebl. Geburtsdaten XXXX und XXXX ; StA AFG, Einreisetitel gem. § 35 AsylG

Sehr geehrte Frau XXXX ,

in Ermangelung einer zustellfähigen Postadresse in Pakistan/Afghanistan, übermittelt Ihnen die Botschaft ein für Ihre Töchter bestimmtes Schreiben.

Sie werden ersucht, gegenständliches Schreiben Ihren Töchtern zur Kenntnis zu bringen.

Am 30.06.2014 erfolgte eine Anfrage des ÖRK an die ÖB Islamabad hinsichtlich des Standes des Einreiseverfahrens der Beschwerdeführerinnen. In dieser Anfrage wurde mitgeteilt, dass die Eltern der Beschwerdeführerinnen Klienten des ÖRK seien. Die Genannten würden ihre minderjährigen Kinder in Rahmen des Familienverfahrens nach Österreich holen wollen. Nach Auskunft des Bundesamtes würden bereits negative Mitteilungen vorliegen. Das ÖRK ersuche um Zusendung einer allfälligen Entscheidung.

In einer Antwort-Mail vom 09.07.2014 teilte die ÖB Islamabad Folgendes mit:

... die, nach erfolgten Altersfeststellungsverfahren (beide bereits volljährig) getroffenen Entscheidungen betreffend Töchter XXXX und XXXX , wurden mit Dienstpost in der 51. Kalenderwoche 2013 an die im Antrag angegebene Adresse von Frau XXXX , abgefertigt. Die Fälle XXXX und XXXX sind für die Botschaft abgeschlossen.

Mit Eingabe vom 14.07.2015 gab Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum seine Bevollmächtigung im Fall der Beschwerdeführerinnen bekannt und ersuchte um Auskunft hinsichtlich des Verfahrensstandes.

Daraufhin wurde RA Dr. Blum mit E-Mail der ÖB Islamabad vom 28.07.2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Anträge der Beschwerdeführerinnen bereits im Jahr 2013 nach durchgeführten Altersfeststellungen (bei welchen herausgekommen sei, dass es sich bei den zwei Genannten nicht um Minderjährige handle) abgelehnt worden seien. Ein entsprechendes Schreiben sei bereits im Jahr 2013 ergangen; der Erhalt des Schreibens sei vom ÖRK bestätigt worden.

In der Folge stellte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 11.08.2015 Anträge auf 1) Übermittlung von Aktenunterlagen, 2) auf neuerliche Bescheidzustellung und 3) auf Wiederaufnahme des Verfahrens und führte hiezu aus, dass im Schreiben der ÖB Islamabad vom 28.07.2015 von negativen Bescheiden aus dem Jahr 2013 und von Altersfeststellungen die Rede sei, ihm jedoch weder die genannten Bescheide noch die Gutachten vorliegen würden. Es werde um Übermittlung der Altersfeststellungsgutachten und um (neuerliche) Bescheidzustellung ersucht, um die erforderlichen Rechtsmittel ergreifen zu können. Weiters werde die Wiederaufnahme der durch die Bescheide geschlossenen Verfahren nach § 69 AVG beantragt, da ein neues Beweismittel hervorgekommen sei. Im wieder aufgenommenen Verfahren werde die Aufhebung der negativen Bescheide beantragt.

Mit Bescheiden der ÖB Islamabad vom 25.08.2015 wurden die Anträge vom 11.08.2015 hinsichtlich 1. der Übermittlung von Aktenunterlagen und 2. neuerliche Bescheidzustellung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gem. § 17 Abs. 1 AVG Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen könnten. Das Recht auf Akteneinsicht beinhalte jedoch nicht die Übermittlung der Akten durch die Behörde. Da die Akten nicht elektronisch geführt werden würden, komme auch § 17 Abs. 1 letzter Satz AVG nicht zum Tragen. Zudem seien die die Beschwerdeführerinnen betreffenden Bescheide bereits im Jahr 2013 ordnungsgemäß an den gesetzlichen Vertreter (Frau XXXX ) übermittelt worden. Der Erhalt der negativen Entscheidung werde durch ein entsprechendes Schreiben des österreichischen Roten Kreuzes bestätigt. Ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides bestehe nicht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt sei. Hinsichtlich des weiteren Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens werde nach näherer Prüfung gesondert entschieden werden.

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und darin vorgebracht, dass das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde auch die Übermittlung von Aktenkopien beinhalte. Die Beschwerdeführerinnen hätten das Recht, von Aktenteilen Abschriften anzufertigen, jedoch sei ihnen dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich und würde demnach einer Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht gleichkommen. Mangels Gewährung von Akteneinsicht sei es ihnen auch nicht möglich, zu überprüfen, inwieweit das österreichische Rote Kreuz tatsächlich auch eine Zustellvollmacht für die im Jahr 2013 zugstellten Bescheide gehabt habe. Dies habe bis dato nicht geklärt werden können, weshalb im Zweifel davon auszugehen sei, dass keine Zustellvollmacht und demnach keine wirksame Bescheidzustellung vorgelegen sei. Aus diesem Grund sei auch der Antrag auf neuerliche Bescheidzustellung durchaus berechtigt. Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerinnen augenscheinlich minderjährig seien und dies umso mehr im Jahr 2013 der Fall gewesen sei. Auch entsprechende medizinische Untersuchungen hätten bei korrekter Vorgangsweise zweifellos ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen minderjährig und daher die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung mit ihrem "österreichischen Vater" gegeben seien. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

a) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass unserem Antrag auf Übermittlung von Aktenteilen sowie auf neuerliche Bescheidzustellung stattgegeben wird und der belangten Behörde entsprechende Aufträge erteilt werden, diesen Anträgen zu entsprechen;

b) den Bescheid der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 13.10.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab:

Im Wesentlichen wurde unter Zugrundelegung entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur ausgeführt, dass ein Anspruch auf Übermittlung einer Aktenkopie aus dem Gesetz nicht ableitbar sei und eine - wie von den Beschwerdeführerinnen behauptete - Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht schon deshalb nicht vorliegen würde, da es diesen jedenfalls unbenommen bleibe, durch einen bevollmächtigen Vertreter (bzw. Subbevollmächtigten) die Akteneinsicht vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Zudem sei erneut darauf zu verweisen, dass nach Rechtsprechung des VwGH kein Recht auf neuerliche Bescheidzustellung bestehe, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt sei, was hier der Fall sei. Daraus, dass - wie in der Beschwerde behauptet - den Beschwerdeführerinnen eine Überprüfungsmöglichkeit einer bereits erfolgten Bescheidzustellung fehle, könne kein Anspruch auf neuerliche Bescheidzustellung abgeleitet werden. Soweit in der Beschwerde auf materielle Fragen (der Altersfeststellung) eingegangen werde, sei dies nicht Gegenstand der vorliegenden Bescheidabsprüche.

Mit Bescheid der ÖB Islamabad vom 16.10.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen vom 11.08.2015 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen, da die Voraussetzungen nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht vorliegen würden. (Anm: Dieser Bescheid der ÖB Islamabad blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft).

Am 15.10.2015 wurden bei der ÖB Islamabad Vorlageanträge der Beschwerdeführerinnen gem. § 15 VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 04.12.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.12.2015, wurden die Vorlageanträge samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen stellten am 28.08.2013 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG. Als Bezugspersonen wurde die in Österreich aufhältige Mutter der Beschwerdeführerinnen genannt, welcher der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Die Behörde hatte offensichtlich Zweifel an der Minderjährigkeit bzw den Angaben zu den Geburtsdaten der Beschwerdeführerinnen und veranlasste die Einholung von Altersfeststellungsgutachten. Die multifaktoriellen Gutachten vom 10.12.2013 ergaben letztlich bei der Erstbeschwerdeführerin ein Alter von etwa 22 Jahren, bei der Zweitbeschwerdeführerin ein Alter von ca 18 bis 19 Jahren bei Stellung der Einreiseanträge.

Die Altersfeststellungsgutachten wurden den Beschwerdeführerinnen nicht zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Aus dem Akt ist auch nicht ersichtlich bzw ergibt sich nicht, dass die Altersfeststellungsgutachten dem Bundesasylamt vor Erstellung der Wahrscheinlichkeitsprognose übermittelt worden wären.

In der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesasylamtes vom 16.12.2013 wurde ausgeführt, dass die Antragstellerinnen volljährig seien und die genannte Bezugsperson ihren Status als subsidiär Schutzberechtigte ihrerseits nur aus einem Familienverfahren ableite.

Die als "Information" betitelten negativen Entscheidungen der ÖB Islambad vom 16.12.2013 wurden am 18.12.2013 an die als Bezugsperson benannte Mutter der Beschwerdeführerinnen übermittelt; begründet wurde dies mit dem Fehlen einer zustellfähigen Postadresse in Pakistan/Afghanistan. Die Bezugsperson wurde aufgefordert, dieses Schreiben den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis zu bringen. In der Information wurde die Mitteilung des Bundesasylamtes vom 16.12.2013 wortwörtlich wiedergegeben und ausgeführt, dass der Vorgang damit abgeschlossen und eine Neuantragstellung jederzeit möglich sei.

Das ÖRK hatte keine Zustellvollmacht hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen.

Der im Juli 2015 bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. Blum beantragte in weiterer Folge die Übermittlung von Aktenunterlagen (der Gutachten betreffend die Altersfeststellung) und die neuerliche Bescheidzustellung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Mit Bescheiden der ÖB Islamabad vom 25.08.2015 wurde die ersten beiden Anträge abgewiesen, wogegen sich die gegenständliche Beschwerde richtet.

Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit Bescheiden der ÖB Islamabad vom 16.10.2015 ebenfalls abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben; diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der ÖB Islamabad. Die Angaben zum Alter der Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 35 AsylG ergeben sich aus den im Akt befindlichen Altersfeststellungsgutachten. Die Feststellung, dass das ÖRK nicht über eine Zustellvollmacht verfügt hat, ergibt sich aus einer im Akt befindlichen E-Mail-Anfrage des ÖRK an die ÖB Islamabad vom 30.06.2014, worin um die Zusendung einer allenfalls bereits ergangenen Entscheidung ersucht wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgebung, teilweise Zurückweisung der Beschwerden:

Die wesentliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG lautet:

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Die wesentliche Bestimmung des Asylgesetztes 2005 - AsylG 2005 lautet:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§ 28 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG idgF lauten:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes - ZustG idgF lauten:

Heilung von Zustellmängeln

§ 7 Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 9 Zustellbevollmächtigter

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellvollmacht nicht wirksam erteilt werden".

Wie unter Punkt I. dargestellt, hat die ÖB Islamabad die Erledigungen vom 16.12.2013 am 18.12.2013 an die als Bezugsperson in Österreich genannte Mutter der Beschwerdeführerin zugestellt.

Unter der Annahme der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der Behörde, wäre die Zustellung an die Mutter der Beschwerdeführerinnen als deren gesetzliche Vertreterin rechtswirksam erfolgt und läge kein Zustellmangel vor.

Unter Zugrundelegung der Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung der ÖB Islamabad hätte nur an diese selbst bzw an einen Zustellbevollmächtigten rechtswirksam zugestellt werden können.

Weder die Mutter der Beschwerdeführerinnen noch ein gewillkürter Parteienvertreter oder das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) waren (nach der Aktenlage) Zustellbevollmächtigte (siehe hiezu auch weiter unten). Der Großmutter in Afghanistan (siehe oben) konnte eine Zustellvollmacht nicht wirksam erteilt worden sein, da diese über keinen Hauptwohnsitz im Inland verfügt (vgl § 9 Abs 2 ZustG).

Die ÖB Islamabad ist offenkundig - unter Zugrundelegung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes (Volljährigkeit beider Beschwerdeführerinnen) - von der Volljährigkeit beider Beschwerdeführerinnen bereits bei Antragstellung ausgegangen, woraus sich ergibt, dass, im Falle, dass diese Annahme zutreffend gewesen sein sollte, die Zustellung der Entscheidung der ÖB Islamabad an deren Mutter in Österreich (welche weder gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerinnen war, noch Zustellvollmacht hatte), nicht rechtswirksam erfolgt wäre.

Nach der von der ÖB Islamabad zugrundegelegten Annahme der Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen und dem oben Gesagten, kann der Argumentation der ÖB Islamabad im Bescheid vom 25.08.2015, Punkt 2 der Begründung, daher nicht gefolgt werden, in der die Behörde offenkundig von einer ordnungsgemäßen Zustellung an die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerinnen im Jahr 2013 ausgeht. Nicht der Aktenlage entspricht die weitere Ausführung im zit Bescheid der ÖB Islamabad vom 25.08.2015, dass der Erhalt der Entscheidung durch ein Schreiben des ÖRK bestätigt worden sein sollte. Vielmehr geht aus einer im Akt befindlichen E-Mail des ÖRK vom 30.06.2014 hervor, dass sich das ÖRK bei der ÖB Islamabad lediglich nach dem Verfahrensstand erkundigt und um die Zustellung einer allfällig bereits ergangenen Entscheidung ersucht hat. Daraus ist abzuleiten, dass das ÖRK (jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt) weder eine Zustellvollmacht hatte, noch, wie die Behörde vermeint, den Erhalt der Entscheidung der ÖB Islamabad in einem Schreiben (welches jedenfalls nicht im Akt liegt) explizit bestätigt hätte.

Bei Zutreffen der Annahme der Volljährigkeit beider Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der "Zustellung" des "Bescheides" der ÖB Islamabad am 18.12.2013 wäre somit vom Vorliegen eines Zustellmangels auszugehen.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, äußert ein derartiger Vorgang keine Rechtswirkungen. Ein Zustellmangel ist grundsätzlich einer Heilung (ex nunc) zugänglich. Mangelhafte Zustellungen gelten in jenem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Dokument dem von der Behörde bezeichneten Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des Dokuments bewirkt keine Heilung des Mangels. Es wurde weder jemals behauptet noch ist im Verfahren sonst hervorgekommen, dass den Beschwerdeführerinnen bzw allfälligen Zustellbevollmächtigten die Erledigungen der ÖB Islamabad vom 16.12.2013 tatsächlich zugekommen wären. Darauf deutet auch der Antrag von RA Dr. Blum vom 11.08.2015 hin, worin dieser die Übermittlung der Altersfeststellungsgutachten sowie die Zustellung der Bescheide beantragt, und hiezu ausführt, dass die genannten Dokumente "nicht vorliegen" würden.

Nach dem Gesagten ist unter den getroffenen Annahmen sohin davon auszugehen, dass ein allfälliger Zustellmangel nicht geheilt wäre.

Zum derzeitigen Stand des Verfahrens bzw der vorliegenden Aktenlage kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass beide Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig waren, zumal das Alter der Zweitbeschwerdeführerin im Altersfeststellungsgutachten vom 10.12.2013 letztlich zwar auf ca 18 bis 19 Jahre taxiert wurde, nach der körperlichen Untersuchung, welche ein Teil der multifaktoriellen Altersuntersuchung war, diese jedoch auf ein Alter von 15 bis 17 Jahre geschätzt wurde. Hinzu kommt, dass zur - in Bezug auf die Möglichkeit des Erhalts des beantragten Visums - zentralen Frage der Voll- bzw Minderjährigkeit der Beschwerdeführerinnen kein Parteiengehör eingeräumt wurde, da den Beschwerdeführerinnen offensichtlich nicht einmal die Ergebnisse der Altersfeststellung vom 10.12.2013 zur Kenntnis gebracht wurden. Den Beschwerdeführerinnen war es somit nicht möglich, den Ergebnissen der Gutachten entgegenzutreten und wurde in weiterer Folge den Parteien auch das Recht auf Abgabe einer abschließenden Stellungnahme vorenthalten (vgl § 11 Abs 1 FPG aus dem Jahr 2013). In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass sich aus dem Akt nicht ergibt, dass die Altersfeststellungsgutachten dem Bundesasylamt übermittelt worden wären. So nimmt diese in seiner (negativen) Mitteilung vom 16.12.2013 (sic!) lediglich auf die von der ÖB Islamabad am 11.09.2013 übermittelten Unterlagen Bezug, nicht jedoch auf die Altersfeststellungsgutachten vom 10.12.2013.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhalts - und der Behörde im bisherigen Verfahren unterlaufenen Verfahrens Mängel, insbesondere der Nichteinräumung von Parteiengehör zu den Untersuchungsergebnissen der Altersfeststellung - ist dem Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustellvorgänge an die Beschwerdeführerinnen möglich. Die "Erledigungen" der ÖB Islamabad vom 16.12.2013 werden daher dem nunmehrigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zuzustellen sein. Darüber hinaus wird die Behörde im weiteren Verfahren dem Rechtsvertreter das Recht auf Akteneinsicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang zu gewähren haben.

Hinsichtlich des unter lit b) gestellten Begehrens ist die Beschwerde ins Leere gerichtet, da damit offenbar die in der Sache ergangene Entscheidung der Behörde (Ablehnung der Einreiseanträge) angesprochen ist, die jedoch nicht Gegenstand des fallgegenständlichen Bescheidabspruchs war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Akteneinsicht, Altersfeststellung, Beschwerdegegenstand,
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Parteiengehör, Zurückweisung, Zustellbevollmächtigter, Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W185.2118260.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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