TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/30 W136 2179064-1

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Veröffentlicht am 30.11.2018
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Entscheidungsdatum

30.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W136 2179066-1/12E

W136 2179064-1/9E

W136 2178994-1/7E

W136 2179060-1/7E

W136 2179062-1/7E

W136 2200506-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 07.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , 5. XXXX , geboren am XXXX und 6. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörige Afghanistans, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017 und 28.06.2018, Zlen. 1. 1120924807-160915467, 2. 1120924709-160915394, 3. 1120924110-160915483, 4. 1120924208-160915513, 5.

1120924306-160915530 und 6. 1183424704-180219856 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018

I. beschlossen

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.11.2017 wird eingestellt.

II. Das Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.11.2017 wird eingestellt.

III. Das Verfahren über die Beschwerde des mj. XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.11.2017 wird eingestellt.

IV. Das Verfahren über die Beschwerde der mj. XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.11.2017 wird eingestellt.

V. Das Verfahren über die Beschwerde des mj. XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 07.11.2017 wird eingestellt.

VI. Das Verfahren über die Beschwerde des mj. XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.06.2018 wird eingestellt

B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I., A.II., A.III., A.IV. A.V. und A.VI. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1183424704-180219856 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.11.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1120924807-160915467 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.11.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

C)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1120924709-160915394 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm mit § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.11.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

D)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1120924110-160915483 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem mj. Beschwerdeführer XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem mj. Beschwerdeführer XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.11.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

E)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1120924208-160915513 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der mj. Beschwerdeführerin XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der mj. Beschwerdeführerin XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.11.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

F)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1120924306-160915530 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der mj. Beschwerdeführerin XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der mj. Beschwerdeführerin XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.11.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

G) Die Revision gegen die Spruchpunkte A), B), C), D), E) und F) ist

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 07.11.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, gekürzte
Ausfertigung, subsidiärer Schutz, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2179064.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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