Entscheidungsdatum
03.12.2018Norm
ASVG §293Spruch
W110 2100220-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 5.12.2014, GZ: 0001594323, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 18.11.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Dem Antrag waren u.a. nachstehende Unterlagen in Kopie beigeschlossen:
* drei Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt, Landessstelle Niederösterreich, zur Leistungshöhe der Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers sowie des ihm zuerkannten Pflegegeldes, der Höhe der Alterspension seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau sowie der Witwenpension der in der Verständigung näher bezeichneten - ebenfalls im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebenden - Person und
* der Meldezettel des Beschwerdeführers und der beiden weiteren haushaltszugehörigen Personen.
2. Mit Schreiben vom 26.11.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 461,43 des für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Haushaltseinkommens mit und forderte ihn zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass "bei der Bemessung [des maßgeblichen Haushaltseinkommens] als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins oder Wohnbeihilfe) berücksichtigt" würden. Diese seien durch geeignete Nachweise zu belegen.
3. Mit Schreiben vom 2.12.2014 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde Stellung und teilte mit, dass das Einkommen der weiteren mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, bei der es sich um seine Schwiegermutter handle, auf Grund ihrer Pflegebedürftigkeit - wie aus der dazu angeführten Aufschlüsselung ersichtlich - zur Gänze für eine 24-Stunden-Betreuung aufgewendet werde, so dass außergewöhnliche Belastungen im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen vorlägen und das in Rede stehende Einkommen sohin nicht zur Verfügung stehe. Dem Schreiben waren zwei Rechnungen zum Nachweis der Höhe des Kostenaufwandes für die Pflegebetreuung seiner Schwiegermutter, ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, zur Leistungshöhe des von ihr für die Pflegestufe 5 bezogenen Pflegegeldes sowie ein Informationsschreiben zur Höhe ihrer Witwenpension unter einem beigeschlossen. Zudem war ein Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung über die Zuerkennung einer Förderung des Landes Niederösterreich in der näher bezeichneten Höhe für die 24-Stunden Betreuung der Schwiegermutter des Beschwerdeführers beigefügt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Richtsatz überschreite und dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Informationen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die notwendigen Unterlagen nicht nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er nochmals darauf hinwies, dass das Einkommen seiner Schwiegermutter, die mit ihm und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebe, zur Gänze für ihre notwendige Pflegebetreuung aufgewendet werde. Die dadurch bedingten außergewöhnlichen Belastungen seien vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung durch die gewährte Förderung entsprechend anerkannt worden. Ein Einkommensteuerbescheid könne nicht vorgelegt werden, da die Summe ihrer Einkünfte unter der Einkommensteuergrenze liege, so dass der angeforderte Nachweis nicht beigebracht werden könne. Der Beschwerde waren nochmals die bereits mit Schreiben vom 2.12.2014 in Vorlage gebrachten Unterlagen unter einem beigeschlossen.
6. Am 5.2.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Vorlageschreiben merkte sie ergänzend an, dass bis 28.2.2015 eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bestanden habe.
7. Mit Beschluss vom 29.5.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht - aus Anlass der vorliegenden Beschwerdesache -einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG u.a. an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge in den genannten Bestimmungen bzw. von Teilen des Bundesgesetzes über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten.
8. Mit Erkenntnis vom 3.7.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 u.a., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die erwähnten, im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichts.
9. Mit Verfügung vom 18.9.2018, nachweislich zugestellt am 28.9.2018, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Vorlage ergänzender im Schreiben näher bezeichneter Unterlagen, u.a. zum Nachweis anerkanntere außergewöhnlicher Belastungen bzw. einer Zuschussleistung durch das Sozialministerium-Service sowie allfälliger Wohnkosten, binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
10. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie seiner Schwiegermutter in einem Dreipersonenhaushalt. Er ist Bezieher einer Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von monatlich netto € 881,72. Die Alterspension seiner Ehefrau beträgt monatlich netto € 459,67. Die im gemeinsamen Haushalt lebende Schwiegermutter des Beschwerdeführers bezieht eine Witwenpension in der Höhe von monatlich netto € 813,99.
Von der zuständigen Abgabenbehörde anerkannte außergewöhnliche Belastungen oder der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung sowie die Form seines Wohnverhältnisses einschließlich der Höhe seiner Wohnkosten wurden vom Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer im behördlichen sowie im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, seinem eigenen Vorbringen sowie auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Trotz ausdrücklicher Aufforderung mit Verfügung vom 18.9.2018 unter namentlicher Bezeichnung der noch erforderlichen Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die Voraussetzungen für die Anrechnung außergewöhnlicher Belastungen hat der Beschwerdeführer keine weiteren Nachweise vorgelegt.
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Gemäß § 9 Abs. 6 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insb. die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3 Die §§ 2 bis 4 FeZG lauten auszugsweise folgendermaßen:
"§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. [...]
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern
[...]."
Das FeZG enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, die Anspruchsberechtigung auf Zuschussleistung durch den Bezug einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit genannten Leistungen nachzuweisen. Neben dem Vorliegen einer Anspruchsberechtigung, die im Fall des Beschwerdeführers durch den Bezug von Pflegegeld bzw. einer Berufsunfähigkeitspension gegeben ist, setzt die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zudem voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlich festgelegten Richtsatz nicht übersteigt (vgl. 3 Abs. 2 FeZG). Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 4 Abs. 2 iVm Abs. 5 FeZG) zu übermitteln.
3.4 Die "für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Im Jahr 2014 betrug der Richtwertsatz für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, ausgehend vom maßgeblichen Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % für einen Zweipersonenhaushalt, € 1.440,35. Für jede weitere haushaltszugehörige Person war ein Betrag von € 148,22 hinzuzurechnen.
3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:
Das Haushaltseinkommen, welches den Feststellungen folgend (Pkt.II. 1) mit einem monatlichen Nettobetrag von € 2.155,38 (Berufsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers iHv € 881,72 zuzüglich der Alterspension seiner Ehefrau iHv € 459,67 sowie der Witwenpension seiner Schwiegermutter iHv € 813,99) zu bemessen ist, liegt über der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Wert-Grenze, d.h. es übersteigt das Haushaltseinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Drei-Personen-Haushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (derzeit € 1.684,30).
3.4. Soweit im Überschreitungsfall § 2 Abs. 3 Z 2 leg. cit. die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als anerkannt zu werten sind, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN). Das bedeutet, dass diese Abzugsposten nur dann auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, etwa im Wege einer Veranlagung im Verständnis des § 39 Abs. 1 EStG, allenfalls in Verbindung mit § 41 EStG, der die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH 31.3.2008, 2005/17/0275; 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN).
Mit der Novelle zum FeZG idF BGBl I Nr. 81/2016 wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung auch geltend zu machen, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice - so der klare Wortlaut des § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG - zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Damit können Ausgaben bei Antragstellung auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sofort geltend gemacht werden, ohne dass ein allfälliger Einkommensteuerbescheid abgewartet werden müsste. Zur Geltendmachung ist der Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung des Sozialministeriumservice durch die ursprüngliche Zuerkennungsmitteilung, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen (vgl. ErlRV 1176 BlgNR 25. GP, S. 2). Die Regelung trat am 1.9.2016 in Kraft (vgl. § 16 Abs. 5 leg.cit.).
Trotz ausdrücklicher Aufforderung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.9.2018 wurde vom Beschwerdeführer jedoch weder ein Bescheid im obigen Sinn zum Nachweis durch die zuständige Abgabenbehörde anerkannter außergewöhnlicher Belastungen noch eine Bestätigung einer Zuschussleistung durch das Sozialministeriumservice, die eine Anerkennung allfälliger Mehraufwendungen ab dem 1.9.2016 ermöglicht hätte, vorgelegt (vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).
Die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.12.2014 vorgelegte Zuerkennung einer Förderung des Landes Niederösterreich im Rahmen des NÖ Modells zur 24-Stunden-Betreuung (vgl. § 43a NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200-0 idF LGBl 9200-13) erfüllt diese Anforderung nicht, da nach dem klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG lediglich die dort ausdrücklich genannten Abzugsposten auf das Haushaltseinkommen des Antragstellers Anrechnung finden können, sodass allfällige Mehrbelastungen aus der Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter des Beschwerdeführers vorliegend keine Berücksichtigung finden konnten (vgl. ErlRV 1176 BlgNR 25. GP, S. 2).
Im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde in Abzug gebrachte "Eigenheimpauschale" idHv € 105,38 ist festzuhalten, dass diese für den Zeitraum bis 31.8.2016 aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 3.7.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua., keinen Abzugsposten darstellte. Mit Inkrafttreten des § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG idF BGBl. I Nr. 81/2016 am 1.9.2016 ist nunmehr "als abzugsfähige Ausgabe", wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen (vgl. § 2 Abs. 3 Z 1 leg. cit). Gemäß § 1 Abs. 1a Fernsprechentgeltzuschussverordnung, BGBl. II Nr. 90/2001 idF BGBl. II Nr. 9/2017, steht dem einzelnen Anspruchsberechtigten dabei ein Betrag in Höhe von monatlich €
140,00 zu.
Da Angaben des Beschwerdeführers dazu fehlen, welche Form des Miet- bzw. Wohnverhältnisses an der im verfahrenseinleitenden Antrag angegebenen Adresse vorliegt, konnten weder die tatsächlichen Miet- und Betriebskosten noch der im Gesetz angeführte Pauschalbetrag, der nur bei Bestehen anderer - nicht einem mieterschützenden Regime unterworfener - Wohnformen, wie etwa im Fall eines Eigenheims, in Abzug gebracht werden kann, auf das Haushalts-Nettoeinkommen angerechnet werden (vgl. BVwG 9.11.2017, W110 2118612-1; ErlRV 1175 BlgNR 25.GP, 2). Der Vollständigkeit halber sei dazu angemerkt, dass selbst bei Anrechnung des pauschalierten Wohnkostenaufwands, ausgehend von einem aktuellen Richtsatz für einen Drei-Personen-Haushalt von € 1.684,30, dennoch eine Überschreitung des für die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens, das in diesem Fall mit €
2.015,38 (€ 2.155,38 - € 140,00) in Anrechnung zu bringen wäre, vorläge.
Da eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens weiterer abzugsfähiger Ausgaben bzw. einer außergewöhnlichen Belastung iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nicht in Frage kommt und somit eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Berechnung, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2100220.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019