TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/3 W110 2107053-1

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Veröffentlicht am 03.12.2018
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Entscheidungsdatum

03.12.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §49 Z1
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
MeldeG §1 Abs7
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2107053-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 13.3.2015, GZ: 0001392111, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 29.1.2015 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Im Hinblick auf ihre Anspruchsberechtigung gab die Beschwerdeführerin an, Bezieherin von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservice- bzw. dem Arbeitsmarktförderungsgesetz zu sein.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:

* eine Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderbetreuungsgeld in der genannten Höhe,

* ein Informationsschreiben des Arbeitsmarktservice zur Höhe des im angeführten Zeitraum an die näher bezeichnete, im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebende, Person zuerkannten Arbeitslosengeldes sowie

* der Meldezettel der Beschwerdeführerin und die der beiden weiteren mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

2. Mit Schreiben vom 30.1.2015 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen, insbesondere zum Nachweis des Bestehens einer Anspruchsgrundlage sowie - vor dem Hintergrund der bestehenden Richtsatzüberschreitung von € 69,66 - der Höhe ihres Haushalts-Nettoeinkommens und allfällig als abzugsfähig anzuerkennender Aufwendungen, binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

3. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin keine weiteren Unterlagen vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte u.a. begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie darauf hinwies, dass das Haushaltseinkommen unrichtig berechnet worden sei, da die von der näher bezeichneten im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebenden Person für deren zwei Kinder zu leistenden Alimente nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerde war ein vor dem Bezirksgericht XXXX geschlossener Scheidungsvergleich zum Nachweis der Höhe der angesprochenen monatlichen Unterhaltsverpflichtung unter einem beigeschlossen.

6. Am 8.5.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

7. Mit Beschluss vom 29.5.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der vorliegenden Beschwerdesache an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG u.a. auf Aufhebung der näher bezeichneten Wortfolge bzw. Teile der Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung ("Befreiungsbestimmungen") sowie von Teilen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) bzw. des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG).

8. Mit Erkenntnis vom 3.7.2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 u.a., entschied der Verfassungsgerichtshof (auch) über die oben erwähnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichts.

9. Mit Verfügung vom 18.9.2018, nachweislich zugestellt am 24.10.2018, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen, u.a. zum Nachweis einer Anspruchsberechtigung durch den Bezug einer der im Gesetzt genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand sowie zur Höhe ihrer aktuellen Einkünfte und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

10. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.

11. Laut amtswegig vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführter Meldeauskunft ist die Beschwerdeführerin seit dem 22.7.2015 an einer anderen Adresse, als im verfahrenseinleitenden Antrag angeführt, gemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1 Mit ihrem Antrag vom 23.1.2018 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen legte die Beschwerdeführerin einen Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse über ihren Leistungsanspruch auf Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum vom 31.7.2014 bis 30.3.2016, ihre Meldebestätigung und die der beiden weiteren mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (AMS 961) über die Zuerkennung eines Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 10.11.2014 bis 9.8.2015 an eine der beiden haushaltszugehörigen Personen vor.

1.2 Die belangte Behörde richtete daraufhin an die Beschwerdeführerin ein mit 30.1.2015 datiertes Schreiben, in dem sie u. a. aufforderte, die Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage iSe sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wie etwa einer Rezeptgebührenbefreiung, zu übermitteln. Zur Vorlage sowie Möglichkeit der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt und mitgeteilt, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und der Antrag in diesem Fall abgewiesen werden muss.

1.3 Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.

1.4 Seit 22.7.2015 hat die Beschwerdeführerin an einer anderen Adresse (als im verfahrenseinleitenden Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen angegeben) ihren Hauptwohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin im behördlichen sowie im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, deren eigenem Vorbringen sowie auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Änderung des Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht amtswegig eingeholten Meldeauskunft vom 19.10.2018.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[...]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

3.2 Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

§ 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung verlangt dabei ausdrücklich den Nachweis eines - aktuellen - Bezuges einer der genannten Leistungen durch den Antragsteller selbst, da die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an das Bestehen einer Anspruchsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung gebunden ist. Die belangte Behörde hat zu prüfen, ob eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen oder Beihilfen gewährt wird und erst bejahendenfalls zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung überschreitet (VwGH 20.9.1995, 93/03/0005). Die gesetzlichen Regelungen knüpfen den Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr also an den vom Antragsteller nachgewiesenen aktuellen Bezug einer der genannten Leistungen.

3.3 Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen muss angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).

3.4. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Sie hat zwar einen Nachweis über den Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes vorgelegt; allerdings handelt es sich dabei um keine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen, auch nicht iSd Z 7 leg.cit., da diese Ansprüche unabhängig von der sozialen Hilfsbedürftigkeit bestehen (vgl. etwa BVwG 11.7.2016, W219 2123570-1; 13.8.2018, W219 2202785-1).

Aus den vorgelegten Nachweisen ergibt sich, dass nicht die Beschwerdeführerin eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung angeführten Leistungen bezieht, sondern lediglich eine der haushaltszugehörigen Personen, der - wie im verfahrenseinleitenden Antrag angegeben - ein AMS-Leistungsbezug zuerkannt wurde. Diese ist jedoch im vorliegenden Fall nicht Antragsteller, sodass es an einer notwendigen Anspruchsvoraussetzung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung zum Fernsprechentgelt fehlt, da die Beschwerdeführerin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört (BVwG 31.7.2017, W110 2126259-1).

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.1.2015 wurde die Beschwerdeführerin daher aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über den Bezug einer der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, etwa in Form einer Rezeptgebührenbefreiung, als notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen. Die erforderlichen Nachweise wurden von ihr jedoch bis zur Bescheiderlassung nicht erbracht.

Im Beschwerdefall lag daher ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war. Trotz hinreichend konkreter Aufforderung der belangten Behörde im Schreiben vom 30.1.2015 ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen und hat die für die Beurteilung ihrer Anspruchsberechtigung erforderlichen Nachweise nicht nachgereicht, sodass der belangten Behörde - mangels der notwendigen Angaben innerhalb der gesetzten Frist - keine weiteren Informationen zur Verfügung standen (vgl. zu § 50 Fernmeldegebührenordnung: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Auch die nochmalige Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18.9.2018 unter ausdrücklicher Bezeichnung der erforderlichen Unterlagen sowie Hinweis darauf, dass der Bezug eines Kinderbetreuungsgeldes keine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen darstellt, ist ungenützt verstrichen.

Zum Vorbringen betreffend die von einer der haushaltszugehörigen Personen zu leistenden Alimente sei lediglich obiter bemerkt, dass es sich dabei nicht um einen gesetzlich vorgesehenen Abzug iSd § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung handelt, sodass diese Positionen bei der Bemessung des maßgeblichen Haushaltseinkommens nicht in Abzug gebracht werden können (vgl. BVwG 22.8.2017, W110 2126475-1).

3.5 Im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Hauptwohnsitzänderung der Beschwerdeführerin ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Rundfunkgebührengesetz (vgl. etwa § 2 leg.cit.) die Gebührenpflicht an den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung an einem bestimmten Standort bindet. § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung setzt voraus, dass der Antragsteller an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz hat.

Verfahrensgegenständlich hat die Beschwerdeführerin eine Rundfunkgebührenbefreiung für den im Antrag näher bezeichneten Standort beantragt, ihren Hauptwohnsitz jedoch zwischenzeitig verlegt. Der neue Hauptwohnsitz besteht laut Meldeauskunft seit dem 22.7.2015 (vgl. § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. 9/1992 idF BGBl. I 120/2016, sowie VwGH 22.12.2015, 2015/06/0086 mwN zur Indizwirkung der Eintragung im Zentralen Melderegister). Da die Gewährung der Befreiung von der Rundfunkgebühr jedoch an den Hauptwohnsitz knüpft, ist somit ab dem Zeitpunkt der (faktischen) Wohnsitzänderung eine weitere für die Gebührenbefreiung notwendige Anspruchsvoraussetzung weggefallen (vgl. BVwG 9.11.2017, W110 2118612-1).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

angemessene Frist, Berechnung, Einkommen, Einkommensnachweis,
Gebührenpflicht, Hauptwohnsitz, Mängelbehebung, mangelhafter Antrag,
Mangelhaftigkeit, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung, Richtsatzüberschreitung,
Rundfunkgebührenbefreiung, soziale Bedürftigkeit, Unvollständigkeit,
Verbesserungsauftrag, Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2107053.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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