TE Bvwg Beschluss 2018/12/4 W255 2149214-2

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Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W255 2149214-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zahl 1075523401, Verf. Zahl 180794796, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Erstes (vorangegangenes) Asylverfahren:

1.1. Der Antragsteller (im Folgenden: AS) reiste spätestens am 28.06.2015 illegal in Österreich ein und stellte am 28.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark am 29.06.2015 gab der AS zu seinen Fluchtgründen an, er sei mit seiner Freundin von zu Hause weggelaufen. Nach einiger Zeit habe er einen Anruf bekommen, dass sie zurückkommen sollten, weil sie heiraten dürften. In Wirklichkeit hätten die Brüder seiner Freundin sie umbringen wollen.

1.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 16.02.2017 wiederholte der AS sein im Rahmen der Erstbefragung erstattetes Fluchtvorbringen. Zudem führte er aus, dass seine Freundin nach ihrer Rückkehr nach Hause von ihrem Bruder ermordet worden sei. Daraufhin sei der AS nach XXXX geflohen, wo er zwei Monate obdachlos gewesen sei. Danach habe er beschlossen, nach Europa zu flüchten.

1.4. Mit Bescheid vom 17.02.2017, Zl. 1075523401 - 150753613/BMI-BFA_STM_RD, wies das BFA den Antrag des AS auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 1 iVm. § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem AS nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des AS nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).

In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des AS wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom AS nicht glaubhaft gemacht werden habe können.

Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, der AS sei jung, gesund und arbeitsfähig und verfüge über Berufserfahrung als Verkäufer und in der Führung eines Geschäftes. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der AS auch nach der Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein werde, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der AS könne zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Zwar sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz XXXX nur schwer möglich, doch stehe dem AS jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in XXXX oder XXXX offen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.02.2017 wurde dem AS gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gegeben.

1.5. Gegen den unter Punkt 1.4. genannten Bescheid erhob der AS fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der AS zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er habe Pakistan aufgrund einer Liebesbeziehung verlassen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei nicht zumutbar, weil sich seine Heimatprovinz XXXX unter der Kontrolle der Taliban befinde. Darüber hinaus kenne sich der AS in Afghanistan nicht aus, habe dort keine Freunde oder Verwandten und auch keine entsprechende Ausbildung, um sich in Afghanistan den Lebensunterhalt finanzieren zu können.

1.6. Am 21.09.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der AS im Wesentlichen seine vorherigen Angaben.

1.7. In einer Stellungnahme vom 28.09.2017 zog der AS seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.4. genannten Bescheides zurück. Unter Verweis auf diverse Länderberichte führte der AS aus, für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan bestehe aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage und eines fehlenden familiären Auffangnetzes die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung.

1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, GZ W248 2149214-1/10E, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des AS und folgende Feststellungen zur Person des AS:

"Der AS ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des AS ist Paschto. Seine Familie stammt aus der Provinz XXXX . Der AS wurde in Pakistan geboren und wuchs dort auf. In Pakistan leben noch die Familienangehörigen des AS (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten). Der AS besuchte in Pakistan vier Jahre lang die Schule und arbeitete im Textilgeschäft seines Vaters. Zudem arbeitete er vier Monate in der Türkei als Gebrauchtwarenverkäufer.

Der AS hält sich seit Juni 2015 in Österreich auf. Der AS hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der AS verfügt über soziale Kontakte in Österreich. Der AS besuchte einen Deutschkurs, hat jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Der AS ist gesund. Der AS wurde mit Wirkung vom 29.07.2017 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.

Dem Strafregisterauszug lässt sich folgende Verurteilung des Landesgerichts XXXX vom 24.11.2017, rechtskräftig am 28.11.2017, entnehmen: § 27 (1) Z 1 1. und 2. Fall SMG, §§ 27 (2a) 27 (3) SMG, §§ 15, 269 (1) StGB, §§ 83 (1), 84 (2) StGB; Freiheitsstrafe 18 Monate, davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der AS bei einer allfälligen Rückkehr etwa nach Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde."

In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Falle des AS keine exzeptionellen Umstände festgestellt worden seien, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Der AS könne nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der dem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte zu Kabul in Zusammenschau mit seinen persönlichen Umständen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Hauptstadt Kabul, verwiesen werden.

Der AS habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe einen Deutschkurs besucht. Er sei in Österreich keiner geregelten Arbeit nachgegangen und mit Wirkung vom 29.07.2017 von der Grundversorgung abgemeldet worden, weil sein Aufenthalt unbekannt gewesen sei. Erschwerend im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG trete hinzu, dass der AS wegen Delikten nach dem StGB und dem SMG bereits rechtskräftig verurteilt worden sei. Seit seiner Entlassung aus der Haft am 06.02.2018 sei der AS unbekannten Aufenthalts. Es sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des AS an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.

1.9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.02.2018, Zl. 1075523401-150753613, wurde dem AS der Verlust seines Aufenthaltsrechts im österreichischen Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG mitgeteilt und dies mit dem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24.11.2017 (rechtskräftig am 28.11.2017), Zl. 42 Hv 149/17f, mit dem der AS wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG; 15; 269 Abs. 1; 83 Abs. 1, 82 Abs. 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden ist, begründet.

Zweites (gegenständliches) Asylverfahren:

1.10. Am 22.08.2018 stellte der AS im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX seinen (gegenständlichen) zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien die niederschriftliche Erstbefragung des AS statt. Dabei gab der AS an, dass er in Österreich bleiben wolle, weil er in Afghanistan Feindschaften wegen eines Mädchens habe und er dort nicht sicher sei. Er fürchte den Tod durch die Familie des Mädchens. Dies seien die Gründe, welche er auch im ersten Antrag genannt habe. Es gebe keine neuen Gründe. Der AS habe zwar am Vortag einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, jedoch sei er verwirrt gewesen.

1.11. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 27.08.2018 wurde dem AS mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

1.12. Am 06.09.2018 wurde der AS vor dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei gab der AS an, gesund zu sein. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden weiterhin bestehen und seien aufrecht. Die Sicherheitslage in seiner Provinz habe sich verschlechtert. Der BF habe niemanden dort. Seine Familie lebe in Pakistan. Der BF könne nicht nach Afghanistan zurück. Der BF habe keine neuen Fluchtgründe.

Der BF habe keine Verwandten in Österreich. Er habe keinen Deutschkurs besucht und spreche ein wenig Deutsch. Er sei nicht Mitglied in einem Verein. Er sei in Österreich vorbestraft.

Dem AS wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan übersetzt und zur Kenntnis gebracht. Er verzichtete darauf, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.

Das BFA verkündete gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben werde. Begründend führte das BFA aus, dass das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ über den ersten Asylantrag (bzw. die Beschwerde gegen den diesbezüglich negativen Bescheid) entschieden habe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei mit 26.02.2018 in Rechtskraft erwachsen.

Der AS sei seiner Verpflichtung der Wohnsitzauflage in der Bundesbetreuungseinrichtung XXXX nicht nachgekommen, habe die Bundesbetreuungseinrichtung nach der Aufnahme am 07.08.2018 verlassen und sei nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Er sei in die Anonymität abgetaucht.

Am 14.08.2018 sei der AS in XXXX aufgegriffen und über ihn die Schubhaft verhängt worden. Am 22.08.2018 habe der AS aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag gestellt. Bei der am 06.09.2018 durchgeführten Einvernahme habe er angegeben, dass er keine neuen Fluchtgründe habe.

Sein Folgeantrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es liege kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vor. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2, 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

Dieser Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan mit Stand vom 29.06.2018) zugrunde gelegt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte. Die Verwaltungsakten würden unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt. Dies gelte als Beschwerde.

1.13. Am 12.09.2018 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W255 zugewiesen.

1.14. Mit Beschluss vom 13.09.2018, GZ W255 2149214-2/3Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,

§ 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005,

in eventu § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005 und § 22 Abs. 1 BFA-VG,

in eventu § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 Abs. 1 BFA-VG,

in eventu § 12a Abs. 2 AsylG 2005, § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 Abs. 1 BFA-VG,

in eventu §12a AsylG 2005, § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG

als verfassungswidrig aufzuheben und wartete mit der Erledigung der Rechtssache gemäß § 62 Abs. 3 VfGG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu.

1.15. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018, G 186/2018-25 ua, wurden gleichlautende Anträge des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen, soweit sie sich gegen § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 sowie gegen § 22 BFA-VG richteten. Im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen.

2. Feststellungen:

Der AS führt den Namen XXXX und ist volljährig. Seine Familie stammt aus der Provinz XXXX , Afghanistan. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des BF ist Paschto.

Der AS wurde in Pakistan geboren und wuchs dort auf. In Pakistan leben noch Verwandte des AS (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten). Der AS besuchte in Pakistan vier Jahre lang die Schule und arbeitete im Textilgeschäft seines Vaters. Zudem arbeitete er vier Monate in der Türkei als Gebrauchtwarenverkäufer.

Der AS hält sich seit Juni 2015 in Österreich auf. Der AS hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der AS verfügt über soziale Kontakte in Österreich. Der AS besuchte bisher keinen Deutschkurs und spricht nur wenig Deutsch. Der AS ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der AS wurde mit Wirkung vom 29.07.2017 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.

Der AS wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.11.2017 (rechtskräftig am 28.11.2017), Zl. 42 Hv 149/17f, wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG; 15; 269 Abs. 1; 83 Abs. 1, 82 Abs. 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

Das vom AS mit Antrag vom 29.06.2015 angestrengte und zu Zl. 1075523401 - 15075361 (BFA) bzw. W248 2149214-1 (BVwG) geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 17.02.2017 wurde vom BF vor Erlassung der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 28.09.2017 zurückgezogen.

Das Erkenntnis wurde dem AS am 26.02.2018 durch Übermittlung an den damaligen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt.

Der BF verfügte von 17.03.2018 bis 15.05.2018, von 26.06.2018 bis 06.08.2018 und von 09.08.2018 bis 13.08.2018 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.

Der BF befand sich vom 14.08.2018 bis 15.09.2018 im Polizeianhaltezentrum XXXX .

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.09.2018 wurde über den AS wegen bedingt obligatorischer Untersuchungshaft (§ 173 Abs. 6 StGB) die Untersuchungshaft verhängt. Dies, da der AS dringend verdächtig sei, am 14.09.2018 in Wien das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB sowie das Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs. 1 StGB begangen zu haben.

Der AS befindet sich seit 15.09.2018 in haftfähigem Zustand in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX .

Am 22.08.2018 stellte der AS aus der Schubhaft seinen zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser zweite (gegenständliche) Antrag auf internationalen Schutz wird mit den Fluchtgründen aus dem ersten Asylverfahren begründet. Der BF gab sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich an, dass er keine neuen Fluchtgründe hat.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des AS ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Der AS hat kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Er ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.

Dem AS würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des AS, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018 sowie der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde getroffen.

Die Rechtskraft des Erkenntnisses mit dem über den Antrag des AS vom 28.06.2015 negativ entschieden wurde und zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, ergibt sich daraus, dass das Erkenntnis am 20.02.2018 dem (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter des AS am 26.02.2018 zugestellt wurde. Der Rückschein über die erfolgte Zustellung liegt im Akt auf.

Die Feststellungen zur Antragsbegründung des AS im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 22.08.2018 sowie der Einvernahme durch Organe des BFA vom 06.09.2018.

Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2018, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellsten Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan (vom 29.06.2018) zugrunde legte. Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die zugrunde liegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Hinblick auf die Gefährdungssituation des AS im Falle einer Überstellung nach Afghanistan, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des AS. Der AS hat in keiner Weise konkret dargestellt, inwiefern seine Abschiebung nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Seine Behauptung, dass er im Falle seiner Rückkehr von der Familie des Mädchens getötet werden würde, ist nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat der AW keine Gründe vorgebracht. Den Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan sind im gegenständlichen Verfahren weder der AS noch dessen Rechtsberaterin, in deren Anwesenheit der gegenständliche mündliche Bescheid verkündet wurde, substantiell entgegengetreten.

Die Feststellung im Hinblick auf den Gesundheitszustand stützt sich auf die eigenen diesbezüglich glaubhaften Angaben des AS gegenüber dem BFA und der Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien vom 04.12.2018.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX und die Verhängung der Untersuchungshaft über den AS durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX ergeben sich aus der Einsichtnahme in das seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ XXXX geführte Verfahren, der Einsichtnahme in das Urteil des Landesgerichts XXXX sowie eine EKIS Abfrage.

Die Feststellungen zur Integration des AS stützen sich auf die vom AS getätigten Angaben.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (§ 22 Abs. 10 AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu § 22 BFA-VG, S. 283).

Zu Spruchpunkt A)

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

[...]

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhASt macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des AS gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des AS aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.

Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den AS mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018, zugestellt am 26.08.2018, bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a AsylG erfüllt.

Im gegenständlichen Verfahren hat der AS erklärt, dass seine Fluchtgründe die gleichen geblieben seien.

Bezüglich der Fluchtgründe des Vorverfahrens liegt eindeutig entschiedene Sache vor und braucht daher hierauf nicht weiter eingegangen zu werden.

Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).

Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des AS zu seinem Folgeantrag vom 22.08.2018 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag vom 29.06.2015 kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Er bestätigte selbst ausdrücklich, keine neuen Fluchtgründe zu haben.

Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 22.08.2018 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des AS gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.

Die Z 3 des § 12a AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.

Auch die für den AS maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesasylamt für Fremdenwesen und Asyl (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der AS bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AS bzw. dessen Rechtsberaterin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hierzu getätigt.

Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des AS im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018 - der AS einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. XXXX ausgesetzt wäre.

Der AS brachte in seiner Einvernahme am 06.09.2018 vor, dass er in Afghanistan niemanden habe und seine Familie in Pakistan lebe. Diese Situation war bereits zum Zeitpunkt des (ersten) Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF gegeben. Beim AS handelt es sich jedoch, wie festgestellt, um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Er kennt die Kultur Afghanistans, ist Paschtune, und damit ein Teil der Mehrheitsbevölkerung in seinem Heimatstaat. Der AS gehört keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellet als die übrige Bevölkerung. Der BF hat zwar noch nie in Afghanistan gelebt. Er stammt jedoch aus einem Kulturkreis, in dem auf familiären Zusammenhalt und gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er hat es auch alleine geschafft, aus Pakistan zu flüchten und hat sich um neuen kulturellen Umfeld in Europa - wohl mit Hilfe der Grundversorgung - zu Recht gefunden, was dennoch grundsätzlich für seine Selbsterhaltungsfähigkeit spricht. Außerdem kann der AS durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Dem AS ist es aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in den Großstädten XXXX bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es sind insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgekommen, dass der AS bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.

Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland Afghanistan, brachte der AS nichts Substantiiertes vor. Insofern wurde den Feststellungen des BFA im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid, dahingehend dass sich die Lage im Herkunftsstaat des AW seit dem ersten Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht substantiiert entgegengetreten.

Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AS in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem AS Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 06.09.2018 einvernommen.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim AS kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Im Falle des AS besteht kein Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich, zumal der AS keine Verwandten in Österreich hat, sondern diese in Pakistan leben. Es ist daher das Privatleben des AS in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten des AS aus. Der AS ist erst seit 3 1/2 Jahren in Österreich aufhältig. Der AS ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der bisherige Aufenthalt des AS in Österreich ist ausschließlich auf seine nunmehr beiden Anträge auf internationalen Schutz gestützt. Der AS war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Der AS verfügt über keine Verwandten in Österreich. Er führt keine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich wohnhaften Person. Der AS verfügt in Österreich über keinen Freundeskreis. Er ist bisher keiner bezahlten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Der AS verfügt über geringe Deutschsprachkenntnisse. Er ist nicht Mitglied in einem Verein in Österreich. Er wurde bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des AS am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des AS am Verbleib im Bundesgebiet - insbesondere aufgrund der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer des Antragstellers in Österreich und mangels intaktem Familienleben in Österreich - überwiegt und daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 06.09.2018 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß § 22 BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2149214.2.01

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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