Entscheidungsdatum
04.12.2018Norm
AlVG §10Spruch
W164 2154314-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende Richterin sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , STA Österreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 01.03.2017, Zl. VSNR XXXX AMS 326-St. Pölten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer nicht öffentlichen Beratung vom 23.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 01.03.2017, Zl. VSNR XXXX AMS 326-St. Pölten sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass dem nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF für die Zeit von 08.02.2017 bis 04.04.2017 keine Notstandshilfe gebühre. Nachsicht sei keine erteilt worden.
Zur Begründung führte das AMS aus, der BF habe am 19.01.2017 eine Beschäftigung als Büroangestellter beim Dienstgeber XXXX GmbH zugewiesen bekommen. Den möglichen Arbeitsantritt am 08.02.2017 habe er vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig und zulässig eine als Berufung bezeichnete Beschwerde und führte aus, er habe sich weder geweigert, diese angeblich von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, noch habe er einen in diesem Zusammenhang möglichen Arbeitsantritt vereitelt. Die vom AMS behauptete Zuweisung habe es nie gegeben. Der BF habe vom AMS St. Pölten kein Schreiben wie behauptet zugestellt bekommen. Er habe daher von der angeblich zugewiesenen Beschäftigung gar keine Kenntnis gehabt.
Im Beschwerdevorverfahren konfrontierte das AMS den BF schriftlich damit, dass er einerseits behaupte, die Zuweisung nicht erhalten zu haben und dass er andererseits mit 23.2.2017 den Ausdruck einer Bewerbung für die verfahrensgegenständliche Arbeitsstelle an das AMS gesendet habe.
Mit einer als Berufung bezeichneten Stellungnahme vom 22.04.2017 brachte der BF zur Sache dieses Verfahrens vor, es habe niemals eine namentlich konkret genannte Stellenzuweisung mit einem möglichen Arbeitsantritt per 08.02.2017 gegeben. Jedoch habe es ein Stellenangebot des AMS vom 19.1.2017 für die Firma XXXX gegeben. Auf dieses Angebot hin habe sich der BF schriftlich beworben und den vorfrankierten Brief in den Postkasten geworfen. Anlässlich des Kontrolltermins beim AMS vom 23.2.2017 habe der BF dem AMS widersprochen und angeboten, die Stellenbewerbung dem AMS zu senden. Dies habe er dann auch getan.
Das AMS verwies in einem an das BVwG gerichteten Schreiben vom 19.06.2017 auf VwGH 2008/08/0241 vom 16.11.2011, und vertrat die Ansicht, dass es dem BF zumutbar gewesen wäre, die Kosten einer als eingeschrieben aufgegebenen Bewerbung zu tragen. Der BF habe nicht nachweisen können, dass er sich für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hätte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23.11.2018 eine mündlich Verhandlung durchgeführt, zu der der BF erschien. Das ebenfalls geladene AMS hatte seine Teilnahme an dieser Verhandlung schriftlich abgesagt.
Der BF machte in der Verhandlung die folgenden Angaben:
Die von AMS nachträglich genannten Bruttobezüge seien nicht korrekt:
Der BF legte das ihm zugegangene Stellenangebot vom 19.1.2017 vor, worin ein Entgelt von Euro 1461,-- angeboten wird. Von diesem Stellenangebot habe der BF durch eine E-Mail des AMS erfahren. Solche E-Mails würden üblicherweise den kurzen Satz enthalten, "ich übermittle Ihnen jetzt das Stellenangebot." Das vorgelegte Stellenangebot habe die Beilage gebildet. Als am 23. 02.2017 die Niederschrift aufgenommen wurde, sei dem BF von Seiten des AMS vorgehalten worden, er hätte sich bei der genannten GmbH nicht beworben und habe mit Sanktionen zu rechnen. Der BF habe erwidert, dass er sich sehr wohl auf die konkrete Stelle beworben habe. Dem sei entgegnet worden, dass er den Beweis zu erbringen habe. Daraufhin habe der BF zugesagt, dass er den Nachweis erbringen werde. Für ihn sei das eine klare Sache gewesen. Am nächsten Tag habe er einen Ausdruck seiner Bewerbung an das AMS gesandt. In der Niederschrift vom 23.2.2017 sei seitens des AMS im Übrigen ein anderer Betrag, als im Stellenangebot vermerkt worden, nämlich Euro 1562,--. Der BF habe anlässlich der Niederschriftsaufnahme beim AMS auch gefragt, ob es eine schriftliche Aussage seitens des potentiellen Dienstgebers gebe darüber, dass er sich nicht beworben hätte. Dem sei entgegnet worden, dass es nicht seine Sache wäre, das zu hinterfragen. Dass seine Entgegnungen in der Niederschrift vom 23.2.2017 nicht aufscheinen, sei den BF nicht aufgefallen, bzw. sei ihm nicht klar gewesen dass seine Entgegnungen in der Niederschrift schriftlich festgehalten hätten werden müssen. Seine Bewerbung habe er im Computer abgespeichert gehabt. Der BF habe sich in dieser Zeit häufig beworben. Er habe im Computer einen Standardtext gehabt, den er regelmäßig abgeändert habe, damit dieser für die konkrete Bewerbung passte. Er habe dort auch gewisse Bausteine gehabt. Nachdem er das Bewerbungsschreiben an das AMS geschickt hatte, habe der BF nicht mehr mit dem AMS gesprochen. Mit seinem Beschwerdevorbringen, "eine Zuweisung hat es nie gegeben" habe der BF sagen wollen, dass es keine Zuweisung im Sinne eines Befehls gegeben habe, dass er am 8.2.2018 zu arbeiten hätte beginnen müssen. So etwas habe er nie bekommen. Dass er das Stellenangebot erhalten habe, stelle der BF nicht in Frage. Die Betonung liege für den BF aber auf Stellenangebot. Der BF bestätigte, dass er im Jahr 2014 bereits einmal von einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gesperrt war. Damals habe er sich eine Nachlässigkeit erlaubt, die er rückblickend als Fehler betrachte. Der BF habe sich damals in einer Umorientierungsphase befunden. Er habe den ihm angebotenen Job nicht nehmen wollen. Seit Juli 2017 sei der BF vom AMS abgemeldet. Er habe angefangen zu studieren. Der BF legte zum Beweis dafür, dass er sich in der hier zu betrachtenden Zeit engagiert beworben habe, Bewerbungen und Antwortschreiben zu seinen Bewerbungen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF erhielt am 19.01.2017 vom AMS per E-Mail ein Stellenangebot des Weinguts XXXX GmbH für eine Vollzeitbeschäftigung als Office-Allrounder zu einem Bruttomonatsgehalt von € 1461,00 zugesendet. Gefordert wurde eine schriftliche Bewerbung mit Foto per E-Mail oder per Post. Der Arbeitsbeginn wurde mit "ab sofort" angegeben.
Der BF bewarb sich schriftlich und sandte das Schreiben mittels eines vorfrankierten Briefs, den er in den Postkasten warf, bei der genannten GmbH.
Am 23.02.2017 nahm das AMS mit dem BF eine auf mittels eines Formblatts für Fälle der Vereitelung genormte Niederschrift auf und konfrontierte ihn damit, dass er sich bei der genannten GmbH nicht beworben habe. Der BF unterschrieb, widersprach dem an ihn gerichteten Vorwurf jedoch, brachte vor, er habe sich per Post (mittels eines vorfrankierten Briefs, den er in den Postkasten geworfen habe) beworben. Noch am selben Tag sendete der BF dem AMS den Ausdruck einer an die genannte GmbH gerichteten Bewerbung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2018. Der BF hat in der Verhandlung vom 23.11.2018 in unbedenklicher Weise dargelegt, dass er sich bei der genannten potentiellen Arbeitgeberin beworben hat. Er hat weiters durch Vorlage von weiteren Bewerbungsschreiben und Antwortschreiben dargelegt, dass er sich speziell im hier zu betrachtenen Zeitraum engagiert um Arbeitsstellen bemüht hat. Befragt zu einer im Jahr 2014 verhängten Sperre von einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung konnte der BF in unbedenklicher Weise darlegen, dass er sein damaliges Verhalten im Nachhinein als Fehler betrachte. Seine Glaubwürdigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht in Zweifel zu ziehen. Dem BF war daher zu glauben, dass er sich auch im hier zu beurteilenden Fall beworben hat.
Das AMS stützt seine gegenteilige Behauptung im Wesentlichen auf ein vom potentiellen Arbeitgeber ausgefülltes Formblatt auf dem die Namen der zugewiesen Personen eingetragen waren. Der potentielle Arbeitgeber hat darauf beim Namen des BF die Wahlmöglichkeit "nicht beworben" angekreuzt. Damit ist aber nicht zwingend erwiesen, dass sich der BF - vorsätzlich - für die genannte Stelle nicht beworben hätte. Es muss in Erwägung gezogen werden, dass dem potentiellen Arbeitgeber beim Ankreuzen der Wahlmöglichkeiten oder auch beim Sortieren seiner Post ein Fehler unterlaufen sein könnte. Weiters kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf dem Postweg Fehler unterliefen. Eine nochmalige Überprüfung der Angaben der potentiellen Arbeitgeberin, - etwa durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme - hat das AMS, soweit aus dem vorgelegten Akt hervorgeht, nicht vorgenommen. Da die belangte Behörde auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschien, muss davon ausgegangen werden, dass diese kein Interesse an einer weiteren Mitwirkung zur Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hatte. Dieser Umstand muss sich im vorliegenden Gesamtzusammenhang zum Nachteil der belangten Behörde auswirken: Die rechtliche Beurteilung hat sich auf die vorhandenen Beweismittel zu stützen. Es ist als erwiesen anzunehmen, dass der BF sich zeitgerecht für eine Arbeitsstelle bei der genannten GmbH beworben hat.
Soweit die belangte Behörde dem BF widersprüchliche Vorbringen in dem Sinn vorwirft, dass er einerseits behaupte, sich für die genannte Stelle beworben zu haben und andererseits behaupte, die Zuweisung nicht erhalten zu haben, so hat der BF in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er niemals ein im Befehlston gehaltenes Schreiben mit dem Inhalt, dass er am 08.02.2017 zu arbeiten zu beginnen habe, erhalten habe, sondern nur ein Stellenangebot. Mit dem Ausdruck "Zuweisung" habe er nichts anfangen können, dies habe er in seinen Schreiben darlegen wollen. Dieses Vorbringen des BF stimmt mit dem von ihm vorgelegten Stellenangebot vom 19.01.2017 insoweit überein, als das Stellenangebot tatsächlich nicht im Befehlston abgefasst ist und den Arbeitsbeginn "ab sofort" nennt. Dass der BF das hier strittige Stellenangebot erhalten hat, stellte er außer Streit. Damit ist aber die vom AMS behauptete Widersprüchlichkeit der Vorbringen des BF nicht mehr festzustellen.
Soweit es das AMS als zumutbar erachtet, dass arbeitslose Personen ihre Bewerbungen mittels eingeschriebenen Briefs zur Post geben und unter dieser Prämisse dem BF die einseitige Beweislast dafür auferlegt, die Versendung seiner Bewerbung nachzuweisen, ist dem zu entgegnen, dass diese Rechtsanschaung weder in dem vom AMS diesbezüglich genannten Erkenntnis VwGH 2008/08/0214 noch in der sonstigen einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seine Entsprechung findet. Die vom AMS vertretene Rechtsansicht erscheint auch nicht sachlich: Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung der gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 2 AVG auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt, waren alle zum Beweis geeigneten Erkenntnisquellen gegeneinander abzuwägen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) - (6)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
2.(...)
3.(...)
4.(...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...)
Zufolge § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden.
Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).
Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Im vorliegenden Fall hat das Beweisverfahren ergeben, dass der BF den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG nicht verwirklicht hat. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Konkretisierungspflicht einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt II.1.1. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Beweiswürdigung, Bewerbung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2154314.2.00Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019