TE Bvwg Beschluss 2018/12/5 W201 2116313-1

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PG 1965 §14
PG 1965 §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W201 2116313-1/7E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde der Mag. XXXX , vertreten durch Benda-Benda RAe, 8010 Graz, Pestalozzistr. 3, vom 13.10.2015 (beim BVwG eingelangt am 27.10.2015), gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), XXXX vom XXXX , betreffend Neubemessung des Versorgungsgenusses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2018, beschlossen:

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mag. XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin ) befindet sich seit dem 01.09.2013 im Ruhestand.

2. Mit Bescheid vom 02.10.2015, XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin von der BVA, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte belangte Behörde aus, mit Bescheid vom 19. März 2015, GZ: 3395 - 310353/17, habe die BVA, Pensionsservice, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach ihren am 4.11.2014 verstorbenen Ehegatten gemäß § 14 Abs. 1 und § 15 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965 (vom 1.12.2014 an einen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss habe und ihr ein Versorgungsgenuss von monatlich brutto Euro 1389,95 sowie eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss von monatlich brutto Euro 331,34 gebühre. Dieser Bescheid sei per Hinterlegung zugestellt worden und von der Beschwerdeführerin am 27.3.2015 persönlich behoben worden. Mangels Erhebung einer fristgerechten Beschwerde sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Witwenversorgungsgenuss Bezuges der Beschwerdeführerin wurde auf die Begründung im Bescheid vom 19.3.2015 sowie auf das ausführliche Schreiben vom 8.7.2015 verwiesen. Aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften sei der Versorgungsgen uns unter Heranziehung der Berechnungsgrundlagen des Einkommens der Beschwerdeführerin in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Ableben ihres Ehemannes am 4.11.2014 sohin 2012 und 2013 bemessen worden.

Eine entschiedene Sache im Sinne des §§ 68 Abs. 1 AVG 1991 liege dann vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt werde. Hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Pensionsgesetz 1965 könne eine neue bescheidmäßige Feststellung getroffen werden, wenn sich seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides wesentliche Änderungen der Rechtslage ergeben hätten, die die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichen würden.

Da die Beschwerdeführerin weder neue Tatsachen vorgebracht habe, die eine Änderung der Höhe des Witwenversorgungsbezuges belegen würden, noch sich die Rechtslage seit der damaligen Bescheiderlassung maßgeblich geändert habe, sei der Antrag zurückzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13.10.2015 in welcher die Beschwerdeführerin ausführt, der bekämpfte Bescheid befasste sich zu Unrecht mit der Tatsache, dass der Pensionsbemessungsbescheid vom 14.1.2014, GZ 3395-310353/9, bereits in Rechtskraft erwachsen sei und lasse die dem Antrag beigelegte Pensionsabrechnung betreffend die eigene Pension der Beschwerdeführerin unberücksichtigt.

Als neue Tatsache habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie selbst nunmehr in Pension sei und sich daher ihre Einkommensverhältnisse aufgrund ihres Ruhegenusses geändert hätten.

Sie sei der Meinung, dass für ihre Pension nicht mehr auf den Zeitraum von Jahren zurückgegriffen werden könne, sondern das tatsächlich nunmehr gegebene Pensionseinkommen zugrunde zu legen sei und sich damit die Bemessungsgrundlage und damit der Witwenversorgungsgenuss geändert habe.

4. In der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Rechtliche Beurteilung:

I.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Zu A)

Da die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2015 in der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W201.2116313.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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