TE Bvwg Beschluss 2018/12/5 W154 2120797-1

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W154 2120797-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. unbekannt alias Kuwait, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zl.: 1102956705, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 20.01.2016 mit dem Ziel in das Bundesgebiet ein, am selben Tag vom Flughafen Wien aus nach England weiterzufliegen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten britischen Reisedokument (Konventionspass) aus.

Noch am 20.01.2016 wurde er festgenommen und am 21.01.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot und zur Erlassung der Schubhaft einvernommen.

Dabei brachte er im Wesentlichen vor, kuwaitischer Staatsangehöriger zu sein und ein gültiges Aufenthaltsrecht für England zu haben, jedoch diesbezüglich keine Dokumente zu besitzen. In England habe er weder Fingerabdrücke abgegeben noch sei er erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach Kuwait wolle er nicht zurück, sondern nach England weiterreisen, wo er im Jahr 2012 Asyl bekommen und in London in einer von der Grundversorgung zur Verfügung gestellten Wohnung gelebt habe. Gearbeitet habe er nicht. Den Namen der Behörde, von der er seine Dokumente erhalten hätte, kenne er nicht, auch konnte er seine dortige Wohnadresse nicht nennen. Vor ein paar Tagen sei er mit Freunden mit dem Auto und der Fähre als Tourist aus England ausgereist, jeder von ihnen habe sich woanders hinbegeben. Geld habe er keines bei sich, das Flugticket von Wien nach London wäre in einem Reisebüro in London gekauft worden.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, wegen seines Aussehens und Verhaltens nicht aus Kuwait zu kommen, woraufhin er erwiderte, nicht nach Kuwait zu wollen. In weiterer Folge wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein für die Dauer von fünf Jahren gültiges Einreiseverbot für den Schengenraum zu erlassen. Der Beschwerdeführer sei mittellos, besitze keine Bankomat- oder Kreditkarte und kein Erspartes, könne sich seinen weiteren Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren und habe hier auch keine Unterkunft. Nachgefragt, ob er dazu eine Stellungnahme abgeben wolle, erklärte er, nichts hinzuzufügen zu haben.

Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuwait zulässig sei (Spruchpunkt. I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt II). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.).

In den Feststellungen führte die belangte Behörde an, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er angegeben habe, Staatsangehöriger Kuwaits zu sein. Es stehe fest, dass er sich am 20.01.2016 am Flughafen Wien mit einem gefälschten britischen Reisedokument ausgewiesen habe und nach Großbritannien weiterreisen hätte wollen. In Österreich sei er nie meldeamtlich erfasst gewesen, habe hier nie einen ordentlichen Wohnsitz geführt oder einen Aufenthaltstitel beantragt und sei wissentlich unter Umgehung der Visapflicht in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer sei hier ohne Unterkunft, noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe auch nie eine Berechtigung hierfür besessen. Zudem sei er mittellos und verfüge weder über ausreichend Bargeld noch über eine Bankomat- oder Kreditkarte, um sich einen weiteren Aufenthalt finanzieren zu können. Es stehe fest, dass hier keine Familienangehörigen leben würden und er keine sozialen Anknüpfungspunkte habe, weitere Angaben hätte er diesbezüglich nicht gemacht.

Zur Lage im Herkunftsstaat stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt und keinerlei Bedenken gegen eine Abschiebung vorgebracht habe. Die Staatendokumentation sei im Hinblick auf die Rückkehr hinreichend geprüft und als Beweismittel herangezogen worden.

Zur Erlassung des Einreiseverbotes stellte das Bundesamt nochmals fest, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Barmittel verfüge, keiner legalen Beschäftigung nachgehe und keine Möglichkeit habe, legal an Bargeld zu kommen. Er sei mittellos, könne sich keine Unterkunft leisten und sei auch nicht in der Lage, das Schengengebiet zu verlassen.

Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und dieser in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

Am 23.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag, woraufhin ihm ein Entlassungsschein aus der Schubhaft ausgestellt wurde. Nach erkennungsdienstlicher Behandlung wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und entfernte sich unmittelbar danach. Einer Erstbefragung wollte er sich nicht unterziehen.

Am 04.02.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid, mit dem die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot verhängt worden waren, die gegenständliche Beschwerde.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, er sei Beduine aus Kuwait und habe als solcher niemals eine Staatsangehörigkeit oder sonstige Dokumente besessen. Nachdem er schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist sei, sei er am Flughafen Wien aufgegriffen und festgenommen worden. Im Rahmen seiner Einvernahme am 21.01.2016 habe der Beschwerdeführer wiederholt vorgebracht, nicht nach Kuwait zurückzuwollen.

Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen, ob eine solche auch nach § 50 FPG zulässig sei. Im Bescheid fänden sich keine Hinweise auf eine dementsprechende amtswegige Prüfung. Zwar habe das befragende Organ eingangs der Einvernahme vom 21.01.2016 festgestellt, dass der Beschwerdeführer kuwaitischer Staatsbürger sei, in weiterer Folge jedoch gemeint, der Beschwerdeführer komme - wegen seines Aussehens und seines Verhaltens - nicht von dort. Weitere Ermittlungsschritte zur Herkunft, wie etwa eine Auseinandersetzung mit Länderberichten, hätten nicht stattgefunden. Auch sei der Beschwerdeführer nicht mit den Länderberichten zu Kuwait konfrontiert worden und habe keine Möglichkeit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Insgesamt habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit bezüglich der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Kuwait unterlassen. Bezüglich des Einreiseverbotes habe das Bundesamt die Mittellosigkeit festgestellt und die höchstmögliche Dauer nach § 53 Abs. 2 FPG voll ausgeschöpft. Zu den Ausführungen, dass der Beschwerdeführer durch Benutzung eines gefälschten Dokumentes bei der Einreise wissentlich gegen geltende Gesetze verstoßen habe, sei auf dessen strafrechtliche Unbescholtenheit zu verweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinander-gesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungs-gerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuwait zulässig sei.

Wie in der Beschwerde zutreffend angeführt, hatte das Bundesamt in der Einvernahme vom 21.01.2016 selbst erhebliche Zweifel an der seitens des Beschwerdeführers angegebenen Herkunft bzw. Staatsbürgerschaft geäußert, bzw. diese sogar verneint, in weiterer Folge vor Erlassung des bekämpften Bescheides jedoch keine weiteren Ermittlungsschritte in diese Richtung unternommen. Auch in den Feststellungen wurde lediglich vermerkt: "Sie gaben an kuwaitischer Staatsbürger zu sein.". Ob der Beschwerdeführer tatsächlich Staatsangehöriger Kuwaits ist, stellte die belangte Behörde nicht fest.

Auch wenn das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei Beduine und als solcher staatenlos, erstmalig in der Beschwerde vorgebracht wurde, so wäre die belangte Behörde wegen ihrer eigenen erheblichen Zweifel verpflichtet gewesen, vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Kuwait Ermittlungen hinsichtlich der Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen und diese im bekämpften Bescheid auch festzustellen.

Obwohl der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch keinen Asylantrag gestellt hatte, wäre das Bundesamt im Sinne des § 50 FPG auch verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer ausführlicher dahingehend zu befragen, ob durch seine Abschiebung Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt würde oder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Auch hätten dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen vorgehalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen.

Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zur Zulässigkeit einer Abschiebung nach Kuwait unterlassen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich, zumal es sich beim Bundesamt um eine Spezialbehörde handelt, die im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz auch für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in dem hier als Herkunftsstaat in Betracht kommenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das angefochtene Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG setzt schon tatbestandlich die Rückkehrentscheidung voraus und war dementsprechend gleichzeitig mit dieser aufzuheben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2120797.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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