TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/5 W133 2189544-1

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W133 2189546-1/9E

W133 2189538-1/8E

W133 2189540-1/8E

W133 2189495-1/8E

W133 2189544-1/8E

W133 2189571-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 13.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerden von

1.) XXXX ,

2.) XXXX ,

3.) XXXX ,

4.) XXXX ,

5.) XXXX und

6.) XXXX ,

alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, die minderjährigen Kinder vertreten durch die Mutter XXXX , alle vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

1.) vom 13.02.2018, Zl. 16-1101154310/160029645 (betreffend XXXX ),

2.) vom 13.02.2018, Zl. 16-1101154201/160029637 (betreffend XXXX ),

3.) vom 13.02.2018, Zl. 16-1101154702/160029653 (betreffend XXXX ),

4.) vom 13.02.2018, Zl. 16-1101154909/160029661 (betreffend XXXX ),

5.) vom 13.02.2018, Zl. 16-1101155002/160029670 (betreffend XXXX ), und

6.) vom 13.02.2018, Zl. 17-1146665502/170362309 (betreffend XXXX ),

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird

XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass allen oben genannten Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist in allen sechs Fällen gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2018 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Die zu beurteilenden Verfahren wurden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W133.2189544.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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