TE Vwgh Beschluss 1999/7/22 98/12/0520

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §18 Abs4;
LDG 1984 §44;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der U in L, vertreten durch Dr. Josef Peissl und Mag. Klaus Rieger, Rechtsanwälte in Köflach, Judenburgerstraße 1, gegen die Erledigung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. November 1998, Zl. 13-05.01-72/7-1998, betreffend Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 LDG 1984, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin (Oberlehrerin für Werkerziehung) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Mit Antrag vom 8. September 1998 ersuchte die Beschwerdeführerin gemäß § 44 LDG 1984 um die Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung auf die Hälfte aus gesundheitlichen Gründen, was sie näher begründete. Dem Antrag war ein "Kurzbefund" eines praktischen Arztes vom 7. September 1998 angeschlossen.

Die belangte Behörde holte hierauf eine amtsärztliche Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme vom 12. Oktober 1998 heißt es, die Beschwerdeführerin leide an einer Pankreatitis akuta mit Oberbauchschmerzen. Sie befinde sich in Psychotherapie, wobei "von dieser Seite" eine Reduktion der Arbeitsleistung von 50 % empfohlen werde. Somit könne unter Verwertung aller vorliegenden Befunde "lediglich von einer Chance, nicht von absoluter Gewissheit zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (zu ergänzen: innerhalb) eines Jahres gesprochen werden".

Mit der angefochtenen Erledigung, die als Bescheid bezeichnet und bescheidmäßig gegliedert ist, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Die angefochtene Erledigung ist wie folgt gezeichnet: "Für die Steiermärkische Landesregierung", darunter findet sich die Funktionsbezeichnung: "Der Abteilungsvorstand", darunter folgt ein unleserlicher Namenszug.

Gegen diese als Bescheid gewertete Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Auf das vorliegendenfalls vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Verwaltungsverfahren findet nach § 1 Abs. 1 DVG das AVG mit - für den Beschwerdefall nicht maßgebenden - bestimmten Abweichungen Anwendung.

Nach § 18 Abs. 4 AVG - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - (das AVG ist vorliegendenfalls in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 anzuwenden) müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinen Erkenntnissen vom 5. Juni 1985, Zl. 84/11/0178, und vom 12. März 1986, Zl. 85/03/0144, ausgesprochen, dass die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden erkennbar sein, durch die Novelle BGBl. Nr. 199/1982 noch insofern verdeutlicht wurde, als seither gefordert wird, dass sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muss; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muss in anderer leserlicher Form der Name des Genehmigenden der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also erscheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/01/0072, vom 27. März 1987, Zl. 85/12/0236, vom 22. Jänner 1997, Zl. 96/12/0234, u.v.a.).

Die in einer Erledigung neben der - unleserlichen - Unterschrift aufscheinende Funktionsbezeichnung vermag die in § 18 Abs. 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen. Es kann daher nicht entscheidend sein, dass für den Bescheidadressaten allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der Funktion des Genehmigenden dessen Namen zu ermitteln (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/18/0095, vom 28. September 1994, Zl. 94/12/0225, oder auch die bereits genannte Entscheidung vom 22. Jänner 1997, Zl. 96/12/0234).

Im Beschwerdefall ist die angefochtene Erledigung im vorher dargestellten Sinne nicht ordnungsgemäß gefertigt, weil die Unterschrift selbst unleserlich ist und der Name des Unterfertigenden auch sonst nicht leserlich beigefügt wurde. Die Angabe der Funktionsbezeichnung ändert nichts an diesem wesentlichen Mangel.

Eine solcherart mangelhafte Erledigung stellt keinen rechtlich existenten Bescheid dar (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 7. Aufl., Rz 194 mit weiterer Rechtsprechung).

Da der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Erledigung also kein Bescheidcharakter zukommt, mangelt es an einer Grundvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Beschwerde musste daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des eingeschränkten Kostenbegehrens (die belangte Behörde stützt ihr Begehren auf die Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991).

Wien, am 22. Juli 1999

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120520.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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