Entscheidungsdatum
07.12.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W101 2141835-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Daniela ZIMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Spruchteil
2. des Bescheides der Datenschutzbehörde vom 07.10.2016, GZ: DSB-D122. 558/0007-DSB/2016, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2016, GZ: DSB-D062.088/0002-DSB/2016, zu Recht erkannt:
A)
Aufgrund einer Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000 werden der angefochtene Spruchteil des Bescheides und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Herr XXXX (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) stellte am 01.07.2016 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.
Mit Bescheid vom 07.10.2016, GZ: DSB-D122.558/0007-DSB/2016, wies die Datenschutzbehörde einerseits in Spruchteil 1. die Beschwerde teilweise mangels Verbesserung zurück und gab andererseits in Spruchteil 2. der Beschwerde teilweise statt und stellte
diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin (=
Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) den XXXX (=
Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde) in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. In Spruchteil 3. dieses Bescheides war die Beschwerde im Übrigen abgewiesen worden.
Gegen Spruchteil 2. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.11.2016, GZ: DSB-D062.088/0002-DSB/2016, wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde mit einer Maßgabenabänderung des angefochtenen Spruchteiles des Bescheides ab.
Am 06.12.2016 brachte der einschreitende Rechtsvertreter dagegen bei der Datenschutzbehörde einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.
Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 09.12.2016 war die Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
Mit schriftlicher Eingabe vom 29.11.2018 zog XXXX (Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde vom 01.07.2016 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 39 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
4. Zu A)
Nach der zu § 27 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127).
Beschwerdegegenstand ist hier folglich nur der angefochtene Spruchteil 2. des o.a. Bescheides.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF können Anbringen (hier: Datenschutzbeschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Aufgrund der am 29.11.2018 erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Anbringens (Datenschutzbeschwerde) sind der angefochtene Spruchteil des Bescheides und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe - wie oben erwähnt - VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Beschwerdezurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2141835.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019