TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 W203 2208417-1

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchOG §8h Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2a
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2208417-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX als Erziehungsberechtigte des minderjährigen Schulpflichtigen XXXX , geboren am XXXX , alle wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 17.10.2018, GZ.:

003.103/0137-PAEXT/2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.

Der Sohn der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2017/18 die

1.

Klasse der Privaten Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht XXXX als außerordentlicher Schüler.

In der Schulbesuchsbestätigung vom 29.06.2018 wurde der Schüler in den Pflichtgegenständen "Sachunterricht", "Deutsch, Lesen, Schreiben" und "Mathematik" nicht beurteilt.

2. Am 29.06.2018 zeigten die Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Sohnes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019 an.

3. Am 16.10.2018 unterzog sich der Schüler an einer Volksschule der Stadt Wien unter dem Vorsitz der Direktorin der Schule einer "Überprüfung der Deutschkenntnisse", welche zu dem Ergebnis führte, dass er über mangelhafte bzw. ungenügende Deutschkenntnisse verfüge und daher eine Regelklasse mit Deutschförderkurs bzw. eine Deutschförderklasse zu besuchen habe.

4. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.10.2018, GZ. 003.103/0137-PAEXT/2018 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde die Teilnahme des Schülers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/19 untersagt (Spruchpunkt 1.), angeordnet, dass der Schüler eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe (Spruchpunkt 2.) und festgestellt, dass die Erziehungsberechtigten dazu verpflichtet seien, im Schuljahr 2018/19 für die Erfüllung der Schulpflicht ihres Sohnes zu sorgen (Spruchpunkt 3.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Schüler über ungenügende bzw. mangelhafte Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache verfüge und daher gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.

5. Am 19.10.2018 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die "Rückstufung in eine Deutschklasse" als "Diskriminierung und damit rechtswidrig" anzusehen sei. Das Kind sei fristgerecht zum Besuch der Privatschule angemeldet worden, besuche diese bereits seit 7 Wochen und sei gut in den Klassenverband integriert. Die Deutsch-Testung sei nicht in ganz Wien einheitlich mit einem genormten, standardisierten Test durchgeführt worden und verletze somit das Grundrecht auf Gleichbehandlung. Die individuelle Testung entspreche auch nicht einer wissenschaftlich evaluierbaren Vorgehensweise. Das Wohl des sehr schüchternen Kindes sei durch die Deutsch-Testung im Zusammenhang mit einem Schulwechsel gefährdet. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten standardisierten Kompetenzmessungen in Deutsch und Mathematik seien bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Der Sohn der Beschwerdeführer sei während der Hauptferien durchgehend von 2 ausgebildeten Volksschullehrerinnen betreut worden, eine bessere Förderung sei auch in einer Deutschklasse nicht zu erwarten.

6. Einlangend am 25.10.2018 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführer ist seit dem 01.09.2016 schulpflichtig und besuchte im Schuljahr 207/2018 die 1. Klasse einer Privaten Volksschule mit Öffentlichkeitsrecht als außerordentlicher Schüler.

Der Sohn der Beschwerdeführer weist mangelnde Kenntnisse der Unterrichtssprache auf. Er beherrscht die Unterrichtssprache nicht soweit, dass er dem Unterricht zu folgen vermag.

Die Schulbesuchsbestätigung vom 29.06.2018 weist in drei Pflichtgegenständen, darunter auch in "Deutsch, Lesen, Schreiben", keine Beurteilung auf. Der Bedarf nach einer Sprachförderung ist daher gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere ergibt sich aus der im Akt befindlichen Schulbesuchsbestätigung, dass der Sohn der Beschwerdeführer im Schuljahr 2017/2018 die 1. Klasse der Volksschule als außerordentlicher Schüler besucht hat. Dies ist auch nicht strittig.

Eine Schulbesuchsbestätigung ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG.

Die Leistungsbeurteilung stellt ein Gutachten über die Leistungen eines Schülers dar (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, Anm. 1 zu § 18, Seite 568).

Den Ergebnissen dieses mit einer öffentlichen Urkunde bekundeten Gutachtens sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene und nur unsubstantiiert entgegentreten. Das Vorbringen ist darüber hinaus nicht geeignet, die unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme aufzuzeigen bzw. vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigende Zweifel hervorzurufen. Der Sohn der Beschwerdeführer wurde in drei Pflichtgegenständen, darunter in "Deutsch, Lesen, Schreiben", nicht beurteilt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich im Hinblick auf die besonderen Umstände dieses Einzelfalles auch keinerlei Bedenken, dass diese Nichtbeurteilungen zu Unrecht erfolgt wären.

Darüber hinaus fand an einer Volksschule der Stadt Wien eine nicht zu beanstandende Überprüfung der Deutschkenntnisse des Schülers statt, die ebenfalls zum Ergebnis kam, dass der Schüler über keine bzw. nur über mangelhafte Deutschkenntnisse verfügt.

Es ist somit erwiesen, dass der Sohn der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Kenntnisse der Unterrichtssprache dem Unterricht nicht zu folgen vermag.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF ist als ordentlicher Schüler ist [...] aufzunehmen, wer

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, dass er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a SchUG sind der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn [...] ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist.

§ 22 Abs. 11 SchUG lautet:

"Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen. Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat

1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,

2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information

zu enthalten. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt."

Gemäß § 8h Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, idgF sind Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

§ 11 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF lautet (auszugsweise):

"Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann - unbeschadet des § 12 - auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

[...]

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) [...]"

3.2.2. Wie festzustellen war, besuchte der Sohn der Beschwerdeführer im Schuljahr 2017/2018 die 1. Klasse einer Volksschule als außerordentlicher Schüler. Aufgrund der obzitierten Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes kommt eine solche Aufnahme nur dann zum Tragen, wenn eine Aufnahme als ordentlicher Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist. Gemäß § 8h Abs. 1 SchOG hat der Sohn der Beschwerdeführer eine Deutschförderklasse oder einen Deutschförderkurs zu besuchen. Durch die Nichtbeurteilung im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" zum Ende des Unterrichtsjahres 2017/2018 steht fest, dass der Bedarf nach einer Sprachförderung weiterhin gegeben ist. Gemäß § 11 Abs. 2a SchPflG hat der Sohn der Beschwerdeführer daher seine allgemeine Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen. Die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2018/2019 wurde daher von der belangten Behörde zu Recht untersagt.

3.2.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

außerordentlicher Schüler, minderjähriger Schüler, öffentliche
Schule, Öffentlichkeitsrecht, Privatschule, Schulpflicht,
Sprachkenntnisse, Unterrichtssprache, Volksschüler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2208417.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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