TE Bvwg Beschluss 2018/12/10 W195 2197849-1

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

AVG §53a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §28 Abs2
GebAG §31 Abs1
GebAG §32 Abs1
GebAG §33 Abs1
GebAG §36
GebAG §39 Abs1
GebAG §43 Abs1 Z1 litd
GebAG §43 Abs1 Z1 lite
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17

Spruch

W195 2197849-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX vom XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 3.859,90 (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache der XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen bestellt und, nach entsprechender Untersuchung, mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.

2. Am XXXX langte vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 25 Abs. 1a GebAG eine als "Warnung" titulierte Gebührennote ein, die einen Gesamtbetrag (gerundet auf volle Beträge) in Höhe von € 6.024,00 auswies.

3. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt der endgültigen Honorarnote wie folgt ein:

Gebühr für Aktenstudium (§ 36)

 

erster Band

€ 44,90

5 weitere Bände à € 39,70

€ 198,50

Reisekosten (§ 28 Abs. 2)

 

Benützung des eigenen PKW 600 km à € 0,42 (Wien - Salzburg, Kinderklinik - Oberalm - Wien am 15.12.2017)

€ 252,00

Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften (§ 30)

 

9 h à € 23,44

€ 210,93

3 h für die Vorbereitung des Besuches der Salzburger Kinderklinik (Tel. Post) 3 h für die Vorbereitung des Hausbesuchs in Oberalm 3 h für Archivieren und Ordnen Fotomaterial , Unterlagen Berechnung des Stundensatzes: Nettolohn der Ordinationshilfe € 1.600,-- mit Nebenkosten € 3.000,-- für 32 Wochenstunden = 128 Monatsstunden Stundenpreis: € 23,44

 

Sonstige Kosten (Material, Fremdleistungen usw. - § 31)

 

Buch: Ehrengut, Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955 - 2004

€ 30,00

Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1)

 

Verständigung (Ladung) der Parteien (Beteiligten), Postaufgabe, Wegzeiten 4 h à € 22,70

€ 90,80

Übersendung des Gutachtens an das Gericht, Postaufgabe, allenfalls Abgabe des Gutachtens bei Gericht, Wegzeiten 4 h à € 22,70

€ 90,80

Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§§ 34, 35 und 37)

 

Anführung der gutachterlichen Leistung und der für die Bemessung maßgeblichen Umstände (Befundaufnahme, Ausarbeitung des Gutachtens, Ausfertigung des Gutachtens, Bescheinigung eines höheren außergerichtlichen Entgelts, Rahmengebühr, gesetzliche Gebührenordnung, allenfalls Abschlag von 20 % usw.)

 

25h à € 150,--

€ 3.750,00

Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten sowie sonstiger Schriftstücke (§ 31 Abs. 1 Z 3)

 

120 Seiten Urschrift à € 2,00

€ 240,00

120 Seiten Durchschrift à € 0,60

€ 72,00

Porto (§ 31 Abs. 1 Z 5)

 

a) für ... Briefe (Ladungen usw.) voraussichtlich

€ 40,00

Zwischensumme

€ 5.019,93

20 % Umsatzsteuer

€ 1.003,99

Summe

€ 6.023,92

Gesamtsumme abgerundet auf volle Euro

€ 6.024,00

4.

Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung im konkreten Fall nicht gemäß § 34 GebAG, sondern nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen sei. Desweiteren wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die geltend gemachten Hilfskraftkosten, die im Wesentlichen administrative Tätigkeiten wie die telefonische und schriftliche Vorbereitung von Besuchen sowie ordnende Tätigkeiten abdecken sollen, iSd höchstgerichtlichen Judikatur als Personalkosten anzusehen und daher weder nach § 30 noch nach § 31 GebAG zu honorieren seien. In Bezug auf die geltend gemachten sonstigen Kosten verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die Kosten für die Anschaffung des Buches "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955 - 2004" (Autor: Wolfgang Ehrengut) nur dann ersetzt werden können, wenn dieses für die Gutachtenserstellung unbedingt erforderlich war und der Antragsteller die Gründe hiefür vorzulegen habe. Darüber hinaus fehlen auch entsprechende Ausführungen oder Belege für die von ihm versandten Poststücke und die Höhe des tatsächlich aufgewendeten Portos. Abschließend informierte das Bundesverwaltungsgericht den Antragsteller darüber, dass als Zeitversäumnis für die Aufgabe von Ladungen der Parteien und der persönlichen Abgabe des Gutachtens bei Gericht jeweils maximal eine Stunde veranschlagt werden könne.

5. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Antragsteller mit, dass ihm zwar Auszüge des oben erwähnten Buches seitens der Gerichtsabteilung

XXXX zur Verfügung gestellt worden seien, die Auswahl dieser Passagen für die Gutachtenserstellung jedoch nicht ausreichend gewesen sei. In Bezug auf den Vorhalt der zu viel bemessenen Zeitversäumnis verwies der Antragsteller darauf, dass die Ladung von Beteiligten, nicht nur in der Wegstrecke zum Postamt bestehe, sondern auch Telefonate, Schriftstücke und Sekretariatsarbeit erfordere.

6. Der Antragsteller wurde daraufhin (erneut) mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung im konkreten Fall nicht gemäß § 34 GebAG, sondern nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen sei und lediglich sechs der insgesamt 16 Fragen- und Themenkomplexe nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit e GebAG zu vergüten seien; die übrigen seien gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu bestimmen. In Bezug auf die Ausführungen zu der vom Antragsteller geltend gemachten Zeitversäumnis verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass iSd § 32 Abs. 1 GebAG nur Wartezeiten bei Verhandlungen oder Befundaufnahmen, Wegzeiten zu Befundaufnahmen (Lokalaugenscheine) und Wegzeiten zur Post bzw. zum Gericht zu berücksichtigen, nicht jedoch Sekretariatstätigkeiten wie jene in der Stellungnahme vom

XXXX aufgelistet. Abschließend teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller noch mit, dass die Kosten für die Anschaffung des Buches "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955 - 2004" (Autor: Wolfgang Ehrengut) zwar vergütet werden können, im Hinblick auf den vom Antragsteller geltend zu machenden Vorsteuerabzug jedoch nur die Nettokosten in Höhe von € 26,18 ersetzt werden können.

7. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem Antragsteller nachweislich am XXXX zugestellt. In weiterer Folge langte keine (weitere) Stellungnahme des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zur geltend gemachten Mühewaltung gemäß § 34 GebAG und Höhe der Tarife:

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG, wie folgt, geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 E 64 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 7 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4,220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.440; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 8 zu § 43 GebAG).

Laut Beilage A zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , mit dem der Antragsteller zum Sachverständigen im Verfahren Zl. XXXX bestellt wurde, waren insgesamt 16 Fragenkomplexe zu beantworten bzw. Themen näher zu erörtern, sodass eine 16-fache Honorierung der Mühewaltung zulässig erscheint.

Für die Abgrenzung zwischen den Gebührensätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG und des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG ist ausschließlich die Begründungsqualität entscheidend. Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG setzt voraus, dass sich der Sachverständige in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen verlangt (vgl. 12 Os 2/10v = SV 2010/4, 218; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 30 zu § 43 GebAG).

Die Gesetzesmaterialien führen in diesem Kontext Folgendes aus (vgl. ErläutRV 1554 BlgNR 18. GP, 15.): "Besonders wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, ist es von großer Bedeutung, dass der SV darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt. Der damit verbundene Aufwand geht über jenen einer eingehenden Begründung hinaus und nähert sich jenem der bisher vorgesehenen "besonders ausführlichen wissenschaftlichen Begründung", da genau erläutert werden muss, warum der Sachverständige letztlich auf die Maßgeblichkeit bestimmter Ergebnisse von Befundaufnahmen vertraut. Vor allem soll damit aber die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit von den Parteien beigebrachten Befunden (Arztbestätigungen etc.) gefördert werden."

In Bezug auf die Höhe des jeweils zur Anwendung gelangenden Tarifes bedürfen sechs der insgesamt 16 Fragen- bzw. Themenkomplexe einer besonders eingehenden, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen (auch Vorgutachten) ausführlich auseinandersetzenden Beantwortung und sind daher nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit e GebAG zu vergüten.

Dies betrifft nachstehende Fragen bzw. im Gutachten näher zu erörternde Punkte:

1. Stellungnahme zu nachstehenden vorgelegten Beweismitteln

a. AS 185/43, vgl. Markierung

b. zwei Privatgutachten von XXXX (AS 206/82-206/98, 206/123-206/125)

c. Ausführungen XXXX (AS 146 und Rückseite, 147, siehe Markierungen) und vorgelegte Auszüge aus "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955 - 2004" von

XXXX , insbesondere betreffend Inkubationszeit und Symptomatik (AS 148-156, Rückseite)

2. Stellungnahme zu den Ausführungen des Vertreters auf

a. AS 185/66, vgl. orange Markierung

b. AS 208/9, 208/10 und 208/11, vgl. orange Markierung

3. Bei Bejahung der Kausalität: Begründung der abweichenden Beurteilung zu den bisher eingeholten Sachverständigengutachten (AS 185/18-185/26, 185/48-185/58, AS 206/62-206/67, 206/101-206/107, 206/126-206/130)

In Bezug auf die übrigen zehn im Rahmen des Gutachtens zu behandelnden Fragen- und Themenkomplexe sind diese gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu vergüten, da der Gutachtensbegründung in Bezug auf die Beantwortung dieser Fragen- bzw. Themenkomplexe keine widersprüchlichen Ergebnisse bzw. die Erforderlichkeit ausführlicher und außergewöhnlicher Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen zugrunde lagen.

Zur geltend gemachten Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 und § 33 GebAG:

Gemäß § 32 Abs. 1 hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Darunter zu subsumieren sind Wartezeiten bei Verhandlungen oder Befundaufnahmen, Wegzeiten zu der Befundaufnahme (Lokalaugenschein) und auch Wegzeiten zur Post bzw. zum Gericht.

In der Stellungnahme vom XXXX führt der Antragsteller aus, dass die Ladung von Beteiligten nicht nur in der Wegstrecke zum Postamt bestehe, sondern zusätzlich dazu auch Telefonate, Schriftstücke und Sekretariatsarbeiten erforderlich seien.

Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich jedoch ausschließlich um Sekretariatsarbeiten, die üblicherweise in den Büroräumlichkeiten, d. h. in der Arbeitsstätte des Sachverständigen, verrichtet werden und daher eben nicht von der Zeitversäumnis iSd § 32 Abs. 1 GebAG umfasst sind. Somit können im gegenständlichen Fall nur die Wegzeiten zum Postamt zwecks Aufgabe der Ladung der Beteiligten bzw. zum Gericht zwecks Abgabe des Gutachtens beim Bundesverwaltungsgericht vergütet werden.

Da im Raum Wien das nächstgelegene Postamt stets in weniger als einer halben Stunde erreicht werden kann (vgl. LGZ Wien 28.04.1977, 45 R 182/77; OLG Wien 23.11.1990, 12 R 220/90 SV 1991/1, 21; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 E 18 zu § 32 GebAG), kann für die Aufgabe der "Verständigung (Ladung) der Parteien (Beteiligten)" und "die Übersendung des Gutachtens an das Gericht" wie in der Gebührennote des Antragstellers verzeichnet jeweils eine Vergütung von maximal einer Stunde Zeitversäumnis zuerkannt werden.

Zu den Kosten für die Buchanschaffung:

Gemäß § 31 Abs. 1 GebAG sind dem Sachverständigen ausschließlich jene mit der Erfüllung des jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Darunter fallen unter anderem auch die Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (Z 4).

In der Gebührennote vom XXXX machte der Antragsteller die Kosten für die Anschaffung des Buches "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955 - 2004" (Autor: Wolfgang Ehrengut) in Höhe von € 30,00 geltend.

Der Beilage zum Bestellungsbeschluss vom XXXX kann entnommen werden, dass im Rahmen des Punktes 3b) unter anderem auch Stellung zu den im Buch "Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955 - 2004" enthaltenen Ausführungen Dr. Ehrenguts insbesondere betreffend die Inkubationszeit und die Symptomatik zu nehmen war. Die entsprechenden Auszüge aus dem Buch wurden dem Antragsteller zum Zweck der Gutachtenserstellung auch übermittelt.

Muss der Sachverständige Sachmittel (Z 4) und Leistungen (Z 5) zur Erfüllung des Gutachtensauftrages zukaufen, kommt es für deren Ersatzpflicht darauf an, ob diese Hilfsmittel und Leistungen zur üblichen Grundausstattung der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören, in welchem Fall die Kosten nicht ersatzfähig sind. Sind dagegen besondere Sachmittel und Leistungen durch die Besonderheit des Gutachtensauftrags bedingt, d.h. fallspezifisch erforderlich, sind sie auch weiterhin ersatzfähig. Nach Z 5 können Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste so weit ersetzt werden, als sie für die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung notwendig sind und der Sachverständige diese nicht etwa selbst erbringt (Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 13 f. zu § 31 GebAG).

In der Stellungnahme vom XXXX führte der Antragsteller aus, dass für die Erstellung des Gutachtens über die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Verfügung gestellten Kopien/Auszüge hinaus noch weitere Passagen wichtig gewesen seien. Darüber hinaus sei das Buch per se veraltet und überholt und trage nicht zu seiner Bibliothek bei.

Im Hinblick darauf, dass die seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfügung gestellten Kopien/Auszügen für die Beantwortung der dem Antragsteller aufgetragenen Fragen nicht ausgereicht haben, erscheint die Anschaffung - insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller auch dezidiert in seinem Gutachten auf Ausführungen des Buches bezieht - für die Erstellung des gegenständlichen Gutachtens unbedingt erforderlich.

In Bezug auf die Höhe der zu erstattenden Kosten ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Antragsteller als "Unternehmer" iSd Unternehmensgesetzbuches (UGB) für die für seine Arbeit erforderlichen Materialien einen Vorsteuerabzug gemäß § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) geltend machen kann.

Der Antragsteller wurde daher mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX aufgefordert, eine Kopie der Rechnung vorzulegen.

Da der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, können ihm unter Berücksichtigung des allenfalls vom ihm geltend zu machenden Vorsteuerabzugs lediglich die Nettokosten vergütet werden.

Zu den geltend gemachten Portospesen:

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG sind die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen), zu vergüten.

In der Gebührennote vom XXXX spricht der Antragsteller - ohne Vorlage entsprechender Belege hiefür und ohne Angabe, wie viele Schriftstücke er mittels Post abgefertigt habe - Portokosten in Höhe von € 40,00 an. Ausgehend davon, dass das Porto einer "eingeschrieben" versendeten Ladung innerhalb Österreichs bei einem Schreiben mittlerer Größe maximal € 3,75 beträgt und Hinweise dafür vorliegen, dass der der Antragsteller nur zwei Schriftstücke, nämlich die Verständigung der Parteien für den Begutachtungstermin und das Gutachten, versendet hat, können auch nur insgesamt € 7,50 als Portokosten ersetzt werden.

Aus den Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung:

Gebühr für Aktenstudium (§ 36)

 

erster Band

€ 44,90

5 weitere Bände à € 39,70

€ 198,50

Reisekosten (§ 28 Abs. 2)

 

Benützung des eigenen PKW 600 km à € 0,42 (Wien - Salzburg, Kinderklinik - Oberalm - Wien am 15.12.2017)

€ 252,00

Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1)

 

Verständigung (Ladung) der Parteien (Beteiligten), Postaufgabe, Wegzeiten 1 h à € 22,70

€ 22,70

Übersendung des Gutachtens an das Gericht, Postaufgabe, allenfalls Abgabe des Gutachtens bei Gericht, Wegzeiten 1 h à € 22,70

€ 22,70

Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten (§ 43 GebAG)

 

16 beantwortete Fragen gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 lit. d bzw. e

 

6 à € 195,40

€ 1.172,40

10 à € 116,20

€ 1.162,00

Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten sowie sonstiger Schriftstücke (§ 31 Abs. 1 Z 3)

 

120 Seiten Urschrift à € 2,00

€ 240,00

120 Seiten Durchschrift à € 0,60

€ 72,00

Porto (§ 31 Abs. 1 Z 5)

 

a) für ... Briefe (Ladungen usw.)

€ 7,50

Zwischensumme

€ 3.194,70

20 % Umsatzsteuer

€ 638,94

Sonstige Kosten (Material, Fremdleistungen usw. - § 31)

 

Buch: Ehrengut, Erfahrungen eines Gutachters über Impfschäden in der Bundesrepublik Deutschland von 1955 - 2004

€ 26,18

Gesamtsumme

€ 3.859,82

Gesamtsumme aufgerundet auf volle Cent

€ 3.859,90

Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit €

3.859,90 zu bestimmen. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,
mehrfache Honorierung, Mühewaltung, nichtamtlicher Sachverständiger,
Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2197849.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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