TE Bvwg Beschluss 2018/12/10 I408 1247043-4

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8

Spruch

I408 1247043-4/3E

Beschluss

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. 275968904-181099972 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Fremde stellte erstmals am 03.02.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Begründend führte er aus, dass er von der Geheimorganisation Ogboni verfolgt und mit dem Tod bedroht werde.

2. Der Asylantrag des Fremden wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 21.02.2005 zweitinstanzlich negativ beschieden.

3. Der Fremde stellte am 22.03.2006 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn. Dieser Asylantrag wurde mit 26.01.2007 zweitinstanzlich negativ beschieden.

4. Am 07.01.2015 stellte der Fremde seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Begründend führte er aus, dass er homosexuell sei und ihm in Nigeria deshalb eine Haftstrafe drohe und werde er deshalb auch von seiner eigenen Familie verfolgt.

5. Mit Bescheid vom 07.09.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 07.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, die belangte Behörde erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AslyG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG nicht gewährt. (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen den Fremden wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Fremde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2017, I414 1247043-2/5E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit emäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

8. Am 22.05.2018 wurde der Fremde erneut vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und er im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen - der Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität - wiederholte.

9. Mit dem Bescheid vom 05.07.2018. Zl. 275968904-150016406, wies das Bundesamt den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 07.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, die belangte Behörde erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AslyG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG nicht gewährt. (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen den Fremden wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

10. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 31.07.2018 erhob der Fremden vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

11. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

12. Am 16.11.2018 stellte der Fremde verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er gesundheitliche Probleme und die Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität aus.

13. Am 30.11.2018 erfolgte eine niederschriftliche Befragung vor der belangten Behörde. Im Anschluss daran hob die belangte Behörde mit dem mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Fremden:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Fremde ist ein Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht nicht fest.

Der Fremde ist körperlich grundsätzlich gesund, allerdings leidet der Fremde an Asthma. Eine medizinische ambulante Betreuung wäre in Nigeria möglich, auch die erforderlichen Medikamente sind dort erhältlich. Der Gesundheitszustand des Fremden hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 24.09.2018 nicht geändert.

Ein schützenswertes Privatleben hat sich schon aufgrund der erst kürzlich getroffenen gerichtlichen Beurteilung vom 24.09.2018 und seines Aufenthaltes im Polizeianhaltezentrum vom 01.11.2018 bis zum 30.11.2018 nicht entwickeln können.

Der Fremde weist in Österreich zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Fremde wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Fremde wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten verurteilt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden:

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr dritten Asylverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Eine entscheidungswesentliche Änderung in Bezug der Ländersituation in Nigeria ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Fremden auf internationalen Schutz nicht eingetreten.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Fremden:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Da der Fremde den österreichischen Behörden keine Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zur Möglichkeit einer ambulanten medizinischen Behandlung in Nigeria ergibt sich aufgrund der Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt von Nigeria. Die Feststellungen zur Verfügbarkeit von Medikamenten in Nigeria, die sich als Ersatz für Sultanol eignet, ergibt sich aus einer Liste des nigerianischen Gesundheitsministeriums

(http://www.health.gov.ng/doc/Essential%20Medicine%20List%20(2016)%206th%20Revision.pdf Abrufdatum: 10.12.2018). Dass sich der Gesundheitszustand des Fremden seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geändert, ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass der Fremde keine dementsprechenden Unterlagen zur Vorlage bracht hat und ist eine Änderung auch nicht erkennbar.

Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 10.12.2018.

Der Fremde verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Fremden im Bundesgebiet ist seit Verkündung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Fremden:

Zunächst ist festzuhalten, dass über sein ursprüngliches Fluchtvorbringen, er habe aufgrund seiner homosexuellen Beziehung Nigeria verlassen müssen, rechtskräftig negativ entschieden worden ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des ho. Erkenntnisses vom 24.09.2018, Zl. I408 1247043-3 verwiesen.

Das Fluchtvorbringen des Fremden wurde bereits im zweiten Verfahren als nicht glaubhaft beurteilt. Das nunmehrige Vorbringen des Fremden, wonach gegen ihn in Nigeria aufgrund seiner Homosexualität ein Haftbefehl bestehe und er auch durch Inserate in einer Zeitung gesuchte werde, baut auf dem bereits negativ entschiedenen Fluchtvorbingen auf und ist als ein (weiter) gesteigertes Fluchtvorbringen anzusehen, das ebenfalls als unglaubwürdig zu erachten ist.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass das Vorbringen des Fremden nicht glaubhaft ist, nur auf einen bereits abgehandelten Fluchtgrund aufbaut und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein wird. Angesichts des bereits als unglaubhaft festgestellten Fluchtvorbringens, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um eine Abschiebung zu vereiteln.

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Fremden auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).

Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).

Die angeführte Rückkehrentscheidung ist seit 24.09.2018 rechtskräftig. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre.

Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um nachträglich eingetretene Änderungen noch um nachträglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist.

Daraus ergibt sich, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Fremden keine asylrelevante Verfolgung in Nigeria droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde grundsätzlich ausreichend gesund für Arbeitstätigkeiten und daher erwerbsfähig ist.

Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.

Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
Folgeantrag, Identität der Sache, real risk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I408.1247043.4.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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