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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1968 §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des JJ in Wien, geboren am 14. März 1966, vertreten durch Dr. Andreas Luks, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 11/4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Juli 1998, Zl. 203.387/0-XI/33/98, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Asylangelegenheit (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. Juli 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Guinea, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, zurückgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass aus § 19 Abs. 2 AsylG zweifelsfrei hervorgehe, dass die dort geregelte vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst entstehe, wenn sie von der Behörde zuerkannt werde. Es liege somit eine offenkundige Rechtslage vor, welche keiner weiteren Klärung - durch die Erlassung eines Feststellungsbescheides - bedürfe. Dem Beschwerdeführer fehle es daher an einem rechtlichen Interesse an der begehrten Feststellung.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die maßgebliche Bestimmung des § 19 AsylG hat folgenden Wortlaut:
"§ 19. (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.
(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.
(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen. Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung das Aussehen der Bescheinigung festzulegen. Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten zu versehen, die jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden darf.
(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endet, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist dann vom Bundesasylamt oder von der Fremdenpolizeibehörde einzuziehen."
In Übereinstimmung mit dem Inhalt des Bescheides geht das Beschwerdevorbringen davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle bzw. entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes in das Bundesgebiet eingereist sei und ihm deshalb eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG nicht ex lege, sondern erst dann zukomme, wenn ihm eine solche von der Behörde zuerkannt werde. Es ist somit der Entscheidung über diese Beschwerde zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer unstrittig zu dem in § 19 Abs. 2 AsylG genannten Personenkreis gehört.
Der Beschwerdeführer referiert zutreffend die hg. Judikatur, wonach die Erlassung eines - nicht ausdrücklich gesetzlich geregelten - Feststellungsbescheides aufgrund eines Parteiantrages ein rechtliches Interesse der Partei voraussetzt. Die Feststellung muss also im Einzelfall notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung sein und insofern im Interesse der Partei liegen.
Die weitere Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, es bestehe "nicht die Möglichkeit, das strittige Rechtsverhältnis im Rahmen eines anderen Verwaltungsverfahrens zu klären, da ein solches für die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Gesetz nicht vorgesehen ist",
trifft nicht zu.
Im Verfahren betreffend die Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 AsylG kommt dem Asylwerber, dessen Rechtssphäre (vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet) durch die zu treffende Entscheidung unmittelbar berührt wird, Parteistellung zu. Aufgrund dieser Stellung haben die in § 19 Abs. 2 AsylG genannten Asylwerber das Recht, die Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung zu beantragen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0371, und das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1999, Zl. 99/01/0084, worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann).
Da dem Beschwerdeführer danach die Möglichkeit zukommt, die Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 19 Abs. 2 AsylG zu beantragen und seine Rechtsposition erforderlichenfalls durch Devolutionsantrag bzw. Säumnisbeschwerde zu verteidigen, hat er kein rechtliches Interesse an der Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides. Die belangte Behörde hat den Antrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 23. Juli 1999
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200410.X00Im RIS seit
25.01.2001