TE Bvwg Beschluss 2018/12/17 I403 2211080-1

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Veröffentlicht am 17.12.2018
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Entscheidungsdatum

17.12.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8

Spruch

I403 2211080-1/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2018, Zl. 1110463407/180116712, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA Marokko (alias Algerien), hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller stellte unter den im Spruch genannten Aliasdaten am 02.02.2018 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.03.2018 abgewiesen wurde. Gegen den Antragsteller wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 17.04.2018 in Rechtskraft.

Der Antragsteller reiste im Zuge einer Dublin-Übernahme aus der Schweiz am 03.12.2018 am Flughafen Schwechat in das Bundesgebiet ein, wurde in Schubhaft genommen und stellte dort am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte der Antragsteller, dass er seit Mai 2018 in der Schweiz gewesen sei und dass seine früheren Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Er habe Schulden und könne daher nicht zurück nach Marokko.

Dem Antragsteller wurde am 06.12.2018 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko übergeben; am 11.12.2018 wurde er nach Durchführung einer Rechtsberatung durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte, dass er keine neuen Fluchtgründe habe.

Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 11.12.2018 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

Nach der mündlichen Verkündung des Bescheides erklärte der Antragsteller auf entsprechende Rückfrage des Organwalters des Bundesamtes, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei und Beschwerde gegen diese Entscheidung einbringen wolle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

1. Feststellungen:

Der volljährige Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 02.02.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 16.03.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Entscheidung erwuchs mit 17.04.2018 in Rechtskraft.

Der Antragsteller verließ das Bundesgebiet im Mai 2018. Seither sind weniger als 18 Monate vergangen.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Antragsteller keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Marokko noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist in den letzten acht Monaten und damit seit Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung eine maßgebliche Änderung eingetreten.

Der Antragsteller machte auch keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme geltend. Auch eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens in Österreich wurde nicht behauptet; eine besondere Aufenthaltsverfestigung ist nicht erkennbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen und aufgrund der im Akt einliegenden Identifizierung durch Interpol.

Die Angaben zu den Asylverfahren des Antragstellers ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Der Beschwerdeführer hatte im vorangegangenen Verfahren angegeben, Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben; er habe dann in Algerien gelebt und dort habe man ihn überreden wollen, einer radikalen Gruppe beizutreten.

In der Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens erklärte der Antragsteller: "Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht." Die Fluchtgründe seien ihm seit seiner Flucht bekannt. In der Einvernahme durch das BFA am 11.12.2018 betonte er ebenfalls: "Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch immer. Sie sind aufrecht. Neue Fluchtgründe habe ich keine. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren sind noch nicht gelöst." Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Antragsteller somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Antragsteller auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Der Antragsteller verfügt in Österreich über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. Ein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben des Antragstellers im Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden; soweit er angibt, seit 2016 eine Freundin in Österreich zu haben, ergibt sich daraus auch keine Änderung des Sachverhaltes bzw. vermag dieser Umstand alleine keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung in Österreich darzulegen.

Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a Abs. 2 und 6 AsylG 2005 lauten:

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF:

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Das Verfahren über den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 02.02.2018 wurde mit Bescheid des BFA vom 16.03.2018 abgeschlossen. Beim Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 03.12.2018 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.

Mit Bescheid des BFA vom 02.02.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Aufrechte Rückkehrentscheidung

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.

Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich liegt daher trotz der Ausreise des Antragstellers im Mai 2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

Res iudicata

Der Antrag vom 03.12.2018 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Antragsteller hat im gegenständlich Verfahren explizit erklärt, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Es ergibt sich daraus kein gegenüber dem Vorfahren geänderter Sachverhalt im Sinne neuer Fluchtgründe. Auch die Situation in Marokko hat sich seit dem Vorbescheid nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Antragstellers. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Verletzungen der EMRK

Im vorangegangenen Asylverfahren hat das BFA bereits ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des BFA wird ausgeführt, dass der Antragsteller keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA sind bislang keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt, obwohl er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben führen würde. Dabei wird nicht verkannt, dass der Antragsteller angegeben hat, eine Freundin in Österreich zu haben. Dieser Umstand alleine vermag allerdings keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung und damit auch für den Fall einer Abschiebung keine Verletzung des Art. 8 EMRK zu belegen.

Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, entschiedene Sache, faktischer
Abschiebeschutz, Folgeantrag, Identität der Sache, Rechtskraft der
Entscheidung, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2211080.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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