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L8240 Abfall, MüllNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Ladis betreffend die Festsetzung einer Pauschalgebühr zur Müllentsorgung für Freizeitwohnsitze; sachlicher Zusammenhang der Höhe der Pauschalgebühr mit dem aus der Abfallentsorgung gezogenen NutzenSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, §3 Abs1 litaa) in der vom Gemeinderat der Gemeinde Ladis mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 erlassenen Abfallgebührenordnung, kundgemacht durch Anschlag an der Gemeindetafel vom 15. Dezember 2016 bis zum 30. Dezember 2016, als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. §4 Tiroler Abfallgebührengesetz (Tir AbfallgebührenG), LGBl 36/1991, lautet:
"§4
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr ist nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.
(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung."
2. §13 des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG 2016), LGBl 101/2016, lautet:
"3. Abschnitt
Freizeitwohnsitze
§13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,
d)Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
[…]"
3. §3 der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Ladis, Beschluss vom 14. Dezember 2016 gemäß §1 des Tir AbfallgebührenG, lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"§3
Gebührenhöhe und Bemessungsgrundlagen
1) Für die Grundgebühr gelten folgende Bemessungsgrundlagen bzw Gebührensätze:
a) Private Haushalte – nach Personen und Jahr
1 Person
€ 27,00 (netto) /
€ 29,70 (brutto)
2 Personen
€ 54,00 (netto) /
€ 59,40 (brutto)
3 Personen
€ 81,00 (netto) /
€ 89,10 (brutto)
4 Personen
€ 108,00 (netto) /
€ 118,80 (brutto)
Die fünfte und jede weitere in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person ist für die Gebührenberechnung nicht zu erfassen.
Als Stichtag der Ermittlung der Haushalte und der Personen pro Haushalt – mit Hauptwohnsitz – wird der 01. Februar des jeweiligen Vorschreibung hergehenden Kalenderjahres festgesetzt.
Veränderungen nach diesem Stichtag – Haushaltsneugründungen bzw –Auflassung, Personen-Abgänge bzw –Zugänge, werden bei der Gebührenberechnung dahingehend berücksichtigt, indem die Grundgebühr – anteilig von der Jahrespauschale – nach vollen Monaten zu berechnen ist. Als Stichtag der Ermittlung der Personen mit weiterem Wohnsitz wird jeweils das An- und Abmeldedatum festgesetzt. Änderungen während des Gebührenberechnungsjahres sind dahingehend zu berücksichtigen, indem die Grundgebühr – anteilig von der Jahrespauschale – nach vollen Monaten zu berechnen ist.
Ausnahme: Wird ein neuer Haushalt gegründet oder ein Haushalt aufgelassen, ist die nach vollen Monaten anteilige Grundgebühr zu entrichten.
aa) Freizeitwohnsitze
Als Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Grundgebühr für alle Freizeitwohnsitze dient die Anzahl der einzelnen Haushalte und wird pauschal
pro Haushalt und Jahr mit € 150,00 (netto) / € 165,00 (brutto) festgesetzt.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ladis vom 15. Juli 2017 wurden dem Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Müllgrundgebühr für den Zeitraum vom 1. Jänner 2017 bis zum 31. Dezember 2017 für eine näher bezeichnete Liegenschaft in der Gemeinde Ladis vorgeschrieben. Bei der Liegenschaft handelt es sich um einen Freizeitwohnsitz iSd §13 TROG 2016. Der Berechnung wurde die Pauschale für Freizeitwohnsitze iHv € 168,30 zugrunde gelegt.
1.2. In der dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde vorgebracht, dass der Gebührenschuldner seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Ladis habe und auf Grund dessen bereits eine Müllgrundgebühr bezahle. Die näher bezeichnete Liegenschaft sei zwar als Freizeitwohnsitz gewidmet, werde aber nicht bewohnt. Zudem sei es unverständlich, weshalb für die Liegenschaft eine die bereits bezahlte Grundgebühr um das Fünffache übersteigende Müllgebühr vorgeschrieben werde. Im Beschwerdeverfahren sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol Bedenken ob der Gesetzesmäßigkeit des §3 Abs1 litaa) der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Ladis entstanden.
2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt seine Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
2.1. Die Grundgebühr für Freizeitwohnsitze werde nach der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Ladis – unabhängig von den in §4 Tir AbfallgebührenG genannten Determinanten – pauschal mit € 168,30 vorgeschrieben. Für private Haushalte enthalte die Abfallgebührenordnung der Gemeinde Ladis eine Differenzierung nach der Bewohneranzahl sowie eine Freimenge zur Restmüllentsorgung, was Freizeitwohnsitzen vorenthalten bleibe. Die höchstmögliche Grundgebühr, welche für einen privaten Haushalt vorgeschrieben werden könne, betrage – egal, ob vier Personen oder mehr in diesem Haushalt lebten – € 121,16. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht zu erkennen.
2.2. Eine pauschalierte Grundgebühr für Freizeitwohnsitze sei an sich möglich, jedoch müsse diese den Kriterien des §4 Abs1 Tir AbfallgebührenG gerecht werden. Die Vorschreibung der höheren Grundgebühr für Freizeitwohnsitze entspreche – unabhängig von ihrer Größe und der dort sich möglicherweise aufhaltenden Personen – nicht den gesetzlichen Vorgaben des Tir AbfallgebührenG. Es bestehe zudem eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Eigentümer von privaten Grundstücken gegenüber den Eigentümern von Grundstücken, welche als Freizeitwohnsitz gewidmet seien.
2.3. Die Gemeinde Ladis begründe die Einhebung der höheren Grundgebühr von Freizeitwohnsitzen mit der Aufbesserung des allgemeinen Haushaltsbudgets der Gemeinde. Sohin werden von der Gemeinde Ladis damit Kosten gedeckt, welche nicht in direktem Zusammenhang zur Müllentsorgung stünden, dies entspreche ebenso nicht den Vorgaben des Tir AbfallgebührenG.
3. Die verordnungserlassende Behörde hat von der Vorlage der Verordnungsakten abgesehen, weil diese bereits durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt wurden. Zudem hat die verordnungserlassende Behörde keine Äußerung erstattet.
4. Die Tiroler Landesregierung hat die Verordnungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Äußerung aber abgesehen.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
1.3. Diesen Voraussetzungen entspricht der vorliegende Antrag: Das antragstellende Gericht hegt das Bedenken, dass die in der Abfallgebührenordnung enthaltene Regelung der Pauschalgebühr für Freizeitwohnsitze gesetzwidrig bzw verfassungswidrig sei. Im Fall der Aufhebung des §3 Abs1 litaa) der Abfallgebührenordnung wären Freizeitwohnsitze nach den selben Vorschriften der Abfallgebührenordnung zu besteuern wie private Haushalte, womit den Bedenken des antragstellenden Gerichts Rechnung getragen wäre.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. §3 der Abfallgebührenordnung regelt unter lita) die Grundgebühr für private Haushalte, wobei die Gebühr nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen von € 29,70 bei einer Person auf € 118,80 bei einem Haushalt mit vier Personen ansteigt und die fünfte sowie jede weitere Person im Haushalt nicht zu erfassen sind. Unter §3 Abs1 litaa) wird für Freizeitwohnsitze festgelegt, dass als Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Grundgebühr für alle Freizeitwohnsitze die Anzahl der einzelnen Haushalte dient und die Grundgebühr pro Haushalt mit € 165,– festgelegt wird. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016 wurde die Grundgebühr für Freizeitwohnsitze auf € 168,30, für private Haushalte mit einer Person auf € 30,29 und für private Haushalte mit vier oder mehr Personen auf € 121,16 erhöht.
2.3. Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes verletzt der Verordnungsgeber mit der Regelung des §3 Abs1 litaa) der Abfallgebührenordnung weder die gesetzlichen Vorgaben für die Festlegung der Höhe von Abfallgebühren für Freizeitwohnsitze noch den Gleichheitsgrundsatz:
2.3.1. §17 Abs3 Z4 FAG 2017 ermächtigt Gemeinden Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigt, auf Grund freien Beschlussrechtes einzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf den Gleichheitssatz in seiner Judikatur zur Höhe der Benützungsgebühr in Bezug auf den einzelnen Benützer stets gefordert, dass die Gebühr in der Weise sachlich ausgestaltet sein müsse, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zum Ausmaß der Benützung steht. Dieses Ausmaß kann unmittelbar – wie etwa durch die Abfallmenge – oder mittelbar – wie etwa nach der Anzahl der auf einer Liegenschaft wohnenden Personen oder der Größe des Hauses oder der Nutzfläche – berechnet werden; der Berechnungsfaktor hat aber in jedem Fall in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung zu stehen (VfSlg 10.947/1986). Wie sich aus der in dem genannten Erkenntnis ausführlich wiedergegebenen Judikatur ergibt, kann der Verordnungsgeber hiebei von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auch eine pauschalierte Grundgebühr festsetzen. Die Benützungsgebühr muss nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil die Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solche (VfSlg 10.791/1986, S 155 f.).
Aus dieser Judikatur ergibt sich, dass der Verordnungsgeber durch den Gleichheitsgrundsatz verpflichtet ist, im Rahmen des vorhin geschilderten Spielraumes bei der Festsetzung der Gebührenhöhe darauf Bedacht zu nehmen, welcher Nutzen aus der Gemeindeeinrichtung vom Benützer durchschnittlich gezogen wird und welche Kosten dadurch entstehen, dem Benützer diesen Nutzen zu verschaffen. Hiebei kann der Verordnungsgeber die Tarife auch typisierend festlegen, wenn die tatsächliche Inanspruchnahme durch die Benützer – im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung im Großen und Ganzen – miteinander vergleichbar ist.
2.3.2. Nach §4 Abs1 des Tir AbfallgebührenG ist die Grundgebühr nach grundstücksbezogenen Merkmalen, wie insbesondere Größe und Verwendungszweck von Grundstücken und Gebäuden sowie Anzahl der Bewohner, festzusetzen.
Mit dem antragstellenden Gericht ist davon auszugehen, dass die Regelung für private Haushalte in §3 Abs1 lita) diesen Vorgaben entspricht, zumal die Anknüpfung an die Merkmale des Haushalts und der Anzahl der Personen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Kosten verursachenden Benützung einer Anlage zur Müllentsorgung steht.
Auch geht das antragstellende Gericht zutreffend davon aus, dass dem Verordnungsgeber nicht entgegengetreten werden kann, wenn er hinsichtlich der Festlegung der Grundgebühr innerhalb der Regelung für private Haushalte eine spezifische Regelung für Freizeitwohnsitze trifft, da von einer Gemeinde – anders als für Hauptwohnsitze – für Freizeitwohnsitze nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, wie viele Personen sich zu welchen Zeiten in einem Freizeitwohnsitz aufhalten. §4 Abs1 Tir AbfallgebührenG schließt auch eine Regelung, die für Freizeitwohnsitze einen Pauschalbetrag festlegt, nicht von vorneherein aus.
2.3.3. Dem antragstellenden Gericht ist jedoch nicht zu folgen, wenn es davon ausgeht, dass die Festsetzung der Pauschale iHv € 168,30 pro Haushalt und Jahr die Unterscheidungskriterien gemäß den Bestimmungen des Tir AbfallgebührenG "vermissen" lasse:
Der Umstand, dass die Zahl der im Haushalt eines Freizeitwohnsitzes Kosten verursachenden Personen nicht ohne weiteres feststellbar ist, verpflichtet entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichts den Verordnungsgeber nicht, auf weitere (andere) grundstücksbezogene Kriterien – wie etwa die Wohnungsgröße – zurückzugreifen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber pauschal unter Zugrundelegung einer bestimmten Personenanzahl einen bestimmten Betrag festsetzen, solange die konkrete Höhe der pauschalen Gebühr in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung steht.
Angesichts dessen vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass der konkrete Pauschalbetrag für Freizeitwohnsitze in einer Durchschnittsbetrachtung in Anbetracht des aus der Abfallentsorgung gezogenen Nutzens außerhalb jenes Rahmens läge, der in einem sachlichen Zusammenhang zur Benützung steht.
2.4. Im Übrigen hat das antragstellende Gericht nicht dargetan, dass die Gebührenhöhe für Freizeitwohnsitze außerhalb jenes Rahmens liege, der durch §17 Abs3 Z4 FAG bestimmt wird (vgl VfSlg 19.859/2014).
V. Ergebnis
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §3 Abs1 litaa) der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Ladis in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Abfallwirtschaft, Abgaben Gemeinde-, Wohnsitz Freizeit-, GemeinderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:V120.2017Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019