RS Vfgh 2018/12/11 E4154/2018, E4118/2018, E3930/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung eines afghanischen Staatsangehörigen mangels Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen Lage in Kabul gemäß der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass nach den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 "angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist". Der UNHCR-Bericht führt wörtlich aus, dass "Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe; sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen".

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten.

(Siehe auch E4118/2018 und E3930/2018 beides E v 12.12.2018).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E4154.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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