RS Vfgh 2018/12/11 E2025/2018 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter und Erlassung von Rückkehrentscheidungen irakischer Staatsangehöriger mangels Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in der Herkunftsregion sowie mit der Situation von Kindern

Rechtssatz

Zur Frage, in welche Region eine Rückkehr der Beschwerdeführer möglich wäre, verweist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - an verschiedenen Stellen der Entscheidung - pauschal darauf, dass für die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten bestehen würden (so etwa "sowohl im Nordirak, als auch in BAGDAD und dem schiitisch geprägten Südirak", in der Autonomen Region Kurdistan bzw "in der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich in DOHUK, in ERBIL und in AL-SULAIMANIYYA", "in BASRA und einigen Gebieten des Südiraks", "in südirakischen Provinzen"). Betreffend die Herkunftsregion der Beschwerdeführer stellt das BVwG fest, dass diese aus der Region Diyala, und der Stadt AL-Muqdadiyya, stammen.

Das BVwG hat unterlassen, sich konkret mit der aktuellen allgemeinen Lage in jener Region auseinanderzusetzen, aus der die Beschwerdeführer stammen bzw die als innerstaatliche Fluchtalternative fungieren soll, und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Beziehung zu setzen. Einer solchen Auseinandersetzung kommt im vorliegenden Fall besondere Bedeutung zu, weil die Sicherheitslage im Irak von Provinz zu Provinz variiert und es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und somit - betreffend die Minderjährigen - um besonders vulnerable Personen handelt.

Auf welche Quellen das BVwG seine Ausführungen stützt, wonach nicht festgestellt werden könne, dass Kinder in Regionen, in denen derzeit keine Kriegshandlungen gesetzt würden (zB in Bagdad, Erbil oder Basra), einer über die allgemeine, angespannte Sicherheitslage hinausgehenden humanitären Kriegs- oder Krisensituation ausgesetzt wären, ist für den VfGH nicht nachvollziehbar. Entsprechende Informationen finden sich nicht in den vom BVwG als Quellen zitierten Länderberichten (nämlich dem Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation, dem IOM-Bericht und dem Bericht der schwedischen Einwanderungsbehörde). Vielmehr weisen diese Berichte auf eine gegenteilige Situation von Kindern im Irak hin. Die beschriebenen Ausführungen des BVwG zur Lage von Kindern im Irak sind daher aktenwidrig.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

  • E2025/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.12.2018 E2025/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2025.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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