RS Vfgh 2018/12/12 E667/2018 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter und Erlassung von Rückkehrentscheidungen afghanischer Staatsangehöriger mangels Ermittlungen betreffend die Unterstützung durch Geschwister der Erstbeschwerdeführerin für eine Familie mit besonderem Schutzbedarf

Rechtssatz

Aus den vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) herangezogenen UNHCR-Richtlinien geht hervor, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf - nach Ansicht des UNHCR - nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen.

Das BVwG begründet nicht näher, warum es davon ausgeht, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es verabsäumt es insbesondere, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen. Inwiefern die Schwester der Erstbeschwerdeführerin, die offenkundig keiner Erwerbsarbeit nachgeht, eine Unterstützung für die Beschwerdeführer darstellen kann, erörtert das BVwG ebensowenig. Das BVwG hat es sohin unterlassen, zu ermitteln, ob die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich willens und in der Lage sind, die Beschwerdeführer - eine sechsköpfige Familie mit vier Töchtern - zu unterstützen.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

  • E667/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.2018 E667/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E667.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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