Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter und Erlassung von Rückkehrentscheidungen afghanischer Staatsangehöriger mangels Ermittlungen betreffend die Unterstützung durch Geschwister der Erstbeschwerdeführerin für eine Familie mit besonderem SchutzbedarfRechtssatz
Aus den vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) herangezogenen UNHCR-Richtlinien geht hervor, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf - nach Ansicht des UNHCR - nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen.
Das BVwG begründet nicht näher, warum es davon ausgeht, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es verabsäumt es insbesondere, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen. Inwiefern die Schwester der Erstbeschwerdeführerin, die offenkundig keiner Erwerbsarbeit nachgeht, eine Unterstützung für die Beschwerdeführer darstellen kann, erörtert das BVwG ebensowenig. Das BVwG hat es sohin unterlassen, zu ermitteln, ob die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich willens und in der Lage sind, die Beschwerdeführer - eine sechsköpfige Familie mit vier Töchtern - zu unterstützen.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E667.2018Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019