RS Vfgh 2018/12/12 E475/2018 ua

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter und Erlassung von Rückkehrentscheidungen einer afghanischen Familie mangels Prüfung des besonderen Schutzbedarfs auf Grund der Religionszugehörigkeit zu den Sikhs, der einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ohne Unterstützungsnetzwerk entgegensteht

Rechtssatz

Die Religionsgemeinschaft der Sikh ist in Afghanistan gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ausgeht. UNHCR beschreibt, dass sich immer mehr Sikhs und Hindus gezwungen sehen, Afghanistan zu verlassen. Jene, die zurückblieben, seien umso gefährdeter, von der Polizei oder extremistischen Gruppen misshandelt zu werden.

Unter Bedachtnahme auf die UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 hätte das BVwG prüfen müssen, inwiefern bei den Beschwerdeführern - vor dem Hintergrund ihrer Religionszugehörigkeit - von einem besonderen Schutzbedarf auszugehen ist, der einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ohne Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk entgegensteht. Das BVwG verweist zwar auf die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, die mit ihrer Familie in Afghanistan lebe, sowie auf den Bruder der Erstbeschwerdeführerin. Es trifft jedoch keine Feststellungen zum genauen Aufenthaltsort der Familie und verabsäumt es zu ermitteln, inwiefern die Tochter (bzw deren Familie) und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin willens und in der Lage sind, die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr tatsächlich zu unterstützen.

Im Übrigen: Ablehnung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

  • E475/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.12.2018 E475/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E475.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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