RS Vwgh 2018/12/10 Ra 2018/12/0024

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §15 Abs5 Z3 idF 2016/I/064;
GehG 1956 §15 Abs5a idF 2016/I/064;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch (VwGH 19.3.2003, 2002/12/0299). Für einen solchen ist grundsätzlich die Rechtslage im zu beurteilenden Zeitraum maßgeblich (vgl. VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025). § 15 Abs. 5 Z 3 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 64/2016 ist nach diesen Grundsätzen anzuwenden, auch wenn das "außergewöhnliche Ereignis" vor seinem Inkrafttreten stattgefunden hat. § 15 Abs. 5 Z 3 und Abs. 5a legcit enthält nach dem klaren Wortlaut keine Einschränkung des zeitlichen Bedingungsbereichs der Norm dahingehend, dass akute psychische Belastungsreaktionen, die auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 eingetretene außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen sind, vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 5 Z 3 legcit. nicht umfasst wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass hinsichtlich des Beginns des zeitlichen Anwendungsbereichs der genannten Bestimmungen an das Vorliegen einer akuten psychischen Belastungsreaktion (und nicht auch - als zu dieser hinzutretendes Element - an das Eintreten eines außergewöhnlichen Ereignisses) angeknüpft wird und daher (unabhängig vom Zeitpunkt des Auftretens des außergewöhnlichen Ereignisses) jene akuten psychischen Belastungsreaktionen in den zeitlichen Bedingungsbereich des § 15 Abs. 5 Z 3 legcit. fallen, die nach dem Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen vorgelegen bzw. nach diesem Zeitpunkt aufgetreten sind. Dafür spricht auch der Gedanke der besonderen Fürsorge des Dienstgebers, der Hintergrund der in § 15 Abs. 5 Z 3 und Abs. 5a GehG 1956 mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016 neu geschaffenen Regelungen zu sein scheint (vgl. VwGH 19.3.2003, 2002/12/0299). Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesetzgeber gezielt im Wege des zeitlichen Anwendungsbereiches gerade jene - notwendiger Weise vor Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen eingetretenen - konkreten Ereignisse vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 5 Z 3 legcit ausschließen sollte, die in den Materialien (ErläutRV 1188 BlgNR 25. GP 8) beispielhaft aufgezählt wurden (nämlich ua das in Rede stehende Seilbahnunglück). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es insbesondere die in den Gesetzesmaterialien angeführten Vorkommnisse waren, die Anlass für die Entscheidung des Gesetzgebers gaben, im Fall von (aus eben solchen Ereignissen resultierenden) akuten psychischen Belastungsreaktionen eine finanzielle "Abfederung" in Verbindung mit einer medizinischen Betreuung sicherzustellen. Aus der eindeutigen Rechtslage in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass bei Beurteilung eines derartigen zeitraumbezogenen Anspruches nicht jene psychischen Belastungsstörungen vom Anwendungsbereich des § 15 Abs. 5 Z 3 legcit auszuschließen sind, die auf Ereignisse zurückzuführen sind, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 eingetreten sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120024.L02

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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