RS Vwgh 2018/12/10 Ra 2018/06/0224

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
ROG Stmk 2010 §2 Abs1 Z22;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Vorbringen, es bestehe keine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, was unter einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verstehen sei, trifft nicht zu. So hat der VwGH etwa in seinem Erkenntnis VwGH 15.9.2009, 2009/06/0109, zum Stmk BauG 1995 ausgehend von dem von ihm entwickelten - und nunmehr in § 2 Abs. 1 Z 22 Stmk ROG 2010 festgeschriebenen - Verständnis des Begriffes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung mit umfassender Begründung ausgeführt, dass die Frage, ob zumindest ein solcher land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg abhängt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060224.L01

Im RIS seit

28.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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