Index
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des J T in G, vertreten durch die Greiml & Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. April 2018, LVwG 50.21-3413/2016-13, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 2. August 2011, mit welchem ihm der Auftrag erteilt worden war, die auf einem näher bezeichneten Grundstück befindliche Holzhütte im Ausmaß von ca. 6 m x 3 m binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 Der Revisionswerber bringt in seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung abgewichen, indem es seinem Erkenntnis ein Gutachten zugrunde gelegt habe, "welches nicht als schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten anzusehen ist, weil es nicht auf die eigentliche Fragestellung unter Heranziehung der maßgeblichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 StROG eingeht, sondern Faktoren in die Bewertung einbezieht, die für die im gegenständlichen Verfahren zu beantwortenden Fragen irrelevant sind." Soweit überblickbar, habe sich der Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht näher mit der Auslegung des § 2 Abs. 1 Z 22 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 - StROG und hier mit der Voraussetzung, dass die betreffende Tätigkeit zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigen müsse, auseinandergesetzt bzw. klargestellt, was unter einer solchen zumindest nebenberuflichen Tätigkeit zu verstehen sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Zunächst ist auszuführen, dass mit der in der Zulässigkeitsbegründung enthaltenen pauschalen, nicht näher konkretisierten Behauptung, das Gutachten des Amtssachverständigen sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar, das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht dargetan wird.
7 Darüber hinaus trifft das Vorbringen, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, was unter einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verstehen sei, nicht zu. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis VwGH 15.9.2009, 2009/06/0109, zum Steiermärkischen Baugesetz ausgehend von dem von ihm entwickelten - und nunmehr in § 2 Abs. 1 Z 22 StROG festgeschriebenen - Verständnis des Begriffes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung mit umfassender Begründung ausgeführt, dass die Frage, ob zumindest ein solcher land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliege, einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg abhänge (vgl. auch die in Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 zu § 33 StROG Punkt 4., 1262 ff. dargestellte umfangreiche hg. Judikatur). Dass das Verwaltungsgericht von dieser hg. Rechtsprechung abgewichen sei, ist nicht ersichtlich und wird vom Revisionswerber auch nicht behauptet.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2018
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060224.L00Im RIS seit
28.01.2019Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019