TE Vwgh Beschluss 2018/12/19 Ra 2018/06/0215

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Veröffentlicht am 19.12.2018
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litd;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 lite;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §26;
BauG Vlbg 2001 §5;
RPG Vlbg 1996 §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des L D in P, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 20. Juli 2018, LVwG-318- 7/2018-R13, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Gaschurn; mitbeteiligte Partei:

W gemeinnützige reg. Genossenschaft mbH, vertreten durch die Heinzle Nagel Rechtsanwälte OG in 6900 Bregenz, Gewerbestraße 4, weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden auf Grund der Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Gemeindevertretung der Gemeinde G. vom 20. Juli 2018, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG G. erteilt worden war, zusätzliche Auflagen vorgeschrieben; im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

5 Der Revisionswerber bringt in seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, die Gemeindevertretung der Gemeinde G. wäre im Revisionsfall auf Grund des Vorliegens der in § 28 Raumplanungsgesetz - RPG normierten Voraussetzung zur Erlassung eines Bebauungsplanes verpflichtet gewesen. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 26 Abs. 1 Baugesetz - BauG seien auch solche Einwendungen zulässig, mit denen das Fehlen eines zwingend zu erlassenden Bebauungsplanes moniert werde. Das Bauvorhaben verstoße auch gegen das räumliche Entwicklungskonzept, sodass die Bewilligung hätte versagt werden müssen. Das Verwaltungsgericht habe dazu ausgeführt, dass es sich um keine zulässigen Einwendungen gemäß § 26 BauG handle und sei zu dem Schluss gelangt, dass auf Grund eines fehlenden Bebauungsplanes der Revisionswerber in keinem subjektivöffentlichen Recht verletzt sein könne. Soweit ersichtlich, liege hierzu keine Rechtsprechung vor.

6 Der Revisionswerber führt weiters aus, er habe die Einholung eines Obergutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass auf seiner Liegenschaft Setzungen auf Grund der Bauführung durch die mitbeteiligte Partei entstehen könnten. Zur Untermauerung sei auch ein Gutachten der B. Consult vorgelegt worden, wonach örtliche Setzungen in einem Nachbargrundstück auch bei Durchführung aller Arbeiten nach dem Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Begründung des Amtssachverständigen, der jegliche Setzungen ausgeschlossen habe, sei nicht nachvollziehbar. Durch die Nichtaufnahme des beantragten Beweises sei das abgeführte Verfahren mangelhaft.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

7 Der Revisionswerber übersieht zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum BauG bereits ausgesprochen hat, dass die Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 BauG taxativ ist, woran auch die Novelle LGBl. Nr. 32/2009 durch die Anfügung der lit. d (nunmehr: lit. e) in § 26 Abs. 1 BauG nichts geändert hat (vgl. insbesondere VwGH 22.11.2015, 2013/06/0239, und VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240, welchen jeweils Fälle zugrunde lagen, in denen kein Bebauungsplan bestand). Dieser Bestimmung lässt sich jedoch kein subjektivöffentliches Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Regelungen des § 28 RPG betreffend die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes entnehmen, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausging. Welche Verfassungsvorschrift eine andere Interpretation gebieten solle, ist nicht ersichtlich und wird vom Revisionswerber auch nicht dargelegt (vgl. dazu auch die in VwGH 22.11.2015, 2013/06/0239, dargestellte Begründung des Verfassungsgerichtshofes für die Ablehnung der Behandlung der dort gegenständlichen Beschwerde im Hinblick auf die Sachlichkeit der Regelungen der §§ 5 und 26 BauG).

8 Zu dem in der Zulässigkeitsbegründung behaupteten Verfahrensmangel ist auszuführen, dass sich das Verwaltungsgericht eingehend mit den Gutachten der beiden geologischen Amtssachverständigen sowie mit dem seitens des Revisionswerbers vorgelegten Gutachten der B. Consult auseinandergesetzt und mit umfassender Begründung - der der Revisionswerber nicht entgegentritt - dargelegt hat, aus welchen Gründen die Einholung eines Obergutachtens nicht erforderlich gewesen sei. Mit seiner pauschalen, nicht näher konkretisierten Behauptung, dass die Begründung des (offenbar nur einen der beiden) Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar sei, zeigt der Revisionswerber das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht auf.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2018

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060215.L00

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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