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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
In dem von der Dienstbehörde initiierten (Verwaltungs-)Verfahren der Abberufung des Bediensteten von seiner Funktion als Leiter einer Abteilung waren die von ihm gegen seine Abberufung vorgebrachten Argumente zu prüfen. Insofern fehlt es in diesem Fall nicht an einer Rechtsschutzmöglichkeit. Für den subsidiären Rechtsbehelf eines Feststellungsbescheides bleibt daher kein Raum. Der vom Bediensteten gestellte Antrag auf Feststellung der (Un-)Rechtmäßigkeit der Nichtbetrauung seiner Person mit der Leitung der Abteilung liefe zudem auf eine nicht im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zulässige Überprüfung der Ernennung einer anderen Person hinaus (vgl. VwGH 17.4.2013, 2012/12/0125). Das VwG hat seine Abberufung aus dem Grund behoben, dass eine weitgehende Arbeitsplatzidentität bestehe. Der Bedienstete ist daher weiterhin mit den Aufgaben seines Arbeitsplatzes betraut (vgl. zur Möglichkeit rechtswidriger Doppelbetrauungen infolge rechtswidrigen Behördenverhaltens und die daraus resultierenden Konsequenzen neuerlich VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093). Dem Beamten kommt dabei kein subjektives Recht auf die tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben zu (vgl. VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125). Die Zurückweisung des vom Bediensteten gestellten Feststellungsantrages durch die Dienstbehörde erweist sich daher nicht als rechtswidrig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120051.L04Im RIS seit
25.01.2019Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019