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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38;Rechtssatz
Es kommt bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle darauf an, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % durch eine Personalmaßnahme nicht zulässig wäre (vgl. VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120051.L02Im RIS seit
25.01.2019Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019