RS Vwgh 2018/12/21 Ra 2018/12/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40 Abs2;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Eine Personalmaßnahme - wie die Abberufung von einem Arbeitsplatz -

ist nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG zu beurteilen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044). Insofern ist auch das im Wesentlichen unveränderte organisationsrechtliche "Wiedererstehen" eines Abberufungsarbeitsplatzes, verstanden als die Summe der dem Arbeitsplatzinhaber nach der aktuellen Weisungslage zugewiesenen Aufgaben (vgl. VwGH 22.6.2016, 2013/12/0245, 30.4.2014, 2013/12/0149), während der Dauer des Versetzungsverfahrens ein Abberufungshindernis (vgl. VwGH 20.3.2014, 2013/12/0093).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120051.L01

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten