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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des M B in A, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 25. September 2018, Zl. LVwG-651158/10/Sch/MSt, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit auf § 13 Abs. 3 AVG gestütztem Bescheid der belangten Behörde vom 17. April 2018 wurde der (aktenkundige) Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Lenkberechtigung vom 23. Juni 2017 für die Klassen AM und B zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass der Revisionswerber dem Verbesserungsauftrag vom 15. Februar 2018, binnen einer Frist von sechs Wochen die erforderliche verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, nicht entsprochen habe.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 1.2. In der dagegen gerichteten (außerordentlichen) Revision wird unter "IV. Revisionspunkte" ausgeführt, der Revisionswerber sei "durch den angefochtenen Bescheid" (gemeint: durch das angefochtene Erkenntnis) "insbesondere in seinem Recht auf Zulassung zur Führerscheinprüfung gem § 11 FSG verletzt".
4 2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten.
5 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. nur aus jüngster Zeit VwGH 22.10.2018, Ra 2016/06/0125 mwN.). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2017/19/0530; 2.7.2018, Ra 2018/02/0207; 13.8.2018, Ra 2018/14/0012).
6 2.2. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN.; 22.8.2018, Ra 2018/15/0004). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Lenkberechtigung bestätigt wurde, konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung (vgl. VwGH Ra 2018/15/0004) über seinen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Zulassung zur Führerscheinprüfung.
7 2.3. Da in der vorliegenden Revision der Revisionspunkt unmissverständlich iSd. obigen Ausführungen ausgeführt wird - die Beifügung des Wortes "insbesondere" im Gliederungspunkt "IV. Revisionspunkte" vermag daran nichts zu ändern -, und eine Verletzung des Revisionswerbers durch das angefochtene Erkenntnis im einzig konkret angeführten Recht auf Zulassung zur Führerscheinprüfung nicht möglich ist, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110243.L00Im RIS seit
31.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019