TE Vwgh Beschluss 2019/1/15 Fr 2018/18/0039

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M J, vertreten durch Mag. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Der Antragsteller zog den am 10. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag nach Setzung einer Entscheidungsfrist durch den Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2018 zurück. Das diesbezügliche Verhandlungsprotokoll wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde.

3 Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 27.4.2016, Fr 2016/18/0002, mwN).

Wien, am 15. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018180039.F00

Im RIS seit

29.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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