Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Strafsache gegen Azamat K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Juni 2018, GZ 16 Hv 142/17f-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Azamat K***** des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (1 bis 3) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (4) schuldig erkannt.
Danach hat er
in G***** vom Jänner 2017 bis zum 2. Oktober 2017, sohin eine längere Zeit hindurch, gegen Esma C***** fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie auf die im Urteil zu 1 bis 3 detailliert bezeichnete Art und Weise wiederholt verletzte, misshandelte und gefährlich bedrohte sowie
im Sommer 2017 in Italien Esma C***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie an den Handgelenken fixierte, ihre Beine auseinanderdrückte und gegen ihren Willen (US 5) den Vaginalverkehr vollzog.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge verfielen die Anträge auf Vernehmung von mehreren Personen als Zeugen zum „sonstigen Verhalten und zum Wesen des Angeklagten, insbesondere im sexuellen Kontakt“ (ON 17 S 9 f), zu Recht der Abweisung (ON 17 S 10), weil das genannte Beweisthema für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO). Gewaltfreies Verhalten des Angeklagten gegenüber anderen weiblichen Personen hat das Erstgericht im Übrigen ohnehin
als erwiesen angesehen. Gleiches gilt für den durch Zeugenbeweis angestrebten Nachweis agressiven Verhaltens der Esma C***** gegenüber dem Angeklagten bei zwei nicht verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzungen (ON 17 S 10). Auch unter diesem Aspekt waren die angebotenen Beweise nicht aufzunehmen (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO, vgl auch RIS-Justiz RS0099135).
Auf einen Schriftsatz, der gemäß § 252 Abs 2 StPO in der Hauptverhandlung verlesen wurde, kann die Verfahrensrüge nicht gestützt werden (RIS-Justiz RS0118060 [T5]).
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Argumente sind aufgrund des aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E123853European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00123.18I.1219.000Im RIS seit
30.01.2019Zuletzt aktualisiert am
30.01.2019