RS Lvwg 2018/10/10 LVwG-S-2043/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Norm

WRG 1959 §38 Abs1
WRG 1959 §137 Abs1 Z16
VStG 1991 §5 Abs1

Rechtssatz

Dem Gesetz ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass nur solche Vorrichtungen den Anlagenbegriff des § 38 Abs. 1 leg cit erfüllen würden, die auf längere Dauer hergestellt würden. Aus dem Normzweck, der Vermeidung von Hochwassergefahren, ergibt sich, dass auch Anlagen, die nur eine begrenzte Zeitdauer bestehen sollen, unter diese Gesetzesbestimmung fallen (zB auch Baustelleneinrichtungen). Es kann nämlich auch bei vorübergehenden Einbauten in ein Gewässer bei kurzfristig auftretenden Hochwasserereignissen zu negativen Auswirkungen kommen, etwa indem Anlagenteile abgeschwemmt und in weiterer Folge zu Verklausungen führen und damit auch Hochwasserschäden auslösen oder vergrößern können.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Hochwasserschutzmaßnahmen; Anlage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2043.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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