Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.10.2018Norm
WRG 1959 §38 Abs1Rechtssatz
Dem Gesetz ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass nur solche Vorrichtungen den Anlagenbegriff des § 38 Abs. 1 leg cit erfüllen würden, die auf längere Dauer hergestellt würden. Aus dem Normzweck, der Vermeidung von Hochwassergefahren, ergibt sich, dass auch Anlagen, die nur eine begrenzte Zeitdauer bestehen sollen, unter diese Gesetzesbestimmung fallen (zB auch Baustelleneinrichtungen). Es kann nämlich auch bei vorübergehenden Einbauten in ein Gewässer bei kurzfristig auftretenden Hochwasserereignissen zu negativen Auswirkungen kommen, etwa indem Anlagenteile abgeschwemmt und in weiterer Folge zu Verklausungen führen und damit auch Hochwasserschäden auslösen oder vergrößern können.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Hochwasserschutzmaßnahmen; Anlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2043.001.2018Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019