Entscheidungsdatum
10.10.2018Norm
WRG 1959 §38 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30. Juli 2018, ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60,-- zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 38 Abs. 1 und 3, 137 Abs. 1 Z 16 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBI. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 9 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 390,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung
1.1. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 30. Juli 2018, ***, wurde A als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH wie folgt bestraft:
„Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:
Die B GmbH hat zwischen 30.8.2017 und 18.9.2017 beim *** (Bogen über den ***) in *** der Wasserkraftanlage *** der C GmbH im 30-jährlichen Überflutungsbereich der *** ein Metall-/Holzgerüst errichtet. Das Gerüst wurde durch Hochwasser am 19.9.2017 und 20.9.2017 teilweise zerstört und am 22.9.2017 abgebaut.
Die B GmbH hat dadurch ohne wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz (WRG) eine bewilligungspflichtige Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer errichtet. Gemäß § 38 Abs.1 WRG ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 WRG fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen der §§ 9 oder 41 WRG erforderlich ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 137 Abs. 1 Z. 16 iVm § 38 Abs. 1 WRG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 300,00 27 Stunden § 137 Abs. 1 Einleitungssatz WRG
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 30,00
Gesamtbetrag: € 330,00“
Begründend macht die Behörde Ausführungen zum Verfahrensverlauf und zum Sachverhalt. Daraus im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung ist zu ersehen, dass die Behörde davon ausging, dass die B GmbH, für die der nunmehrige Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer verantwortlich ist, ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung im angegebenen Zeitraum im *** im Bereich des sogenannten *** in ***, somit innerhalb der Grenzen des 30-jährlichen Hochwasserabflussbereiches, ein Gerüst errichtet hat. In der rechtlichen Beurteilung führt die Behörde zusammengefasst aus, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage handelte, für die die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nicht vorliege. Die im Straferkenntnis ebenfalls wiedergegebene Meldung der C GmbH, zu deren Wasserkraftanlage der gegenständliche Dücker gehört, sei nicht einmal als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zu werten und könne daher auch nicht dazu führen, dass man von einer bewilligten Anlage ausgehen könne.
Hinsichtlich des Verschuldens sei dem Beschwerdeführer der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen.
Hinsichtlich der Strafbemessung führte die Behörde aus, die Unbescholtenheit als mildernd gewertet zu haben, wobei sie hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von einem Monatseinkommen von € 1.500,--, der Sorgepflicht für drei Personen sowie keinen Verbindlichkeiten und auch keinem Vermögen ausgegangen wäre. Angesichtes des Strafrahmens von bis zu € 3.630,-- sei angesichts der spezialpräventiven Wirkung der verhängte Strafbetrag als angemessen zu sehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A, in der er vorbringt, dass es eine behördliche Genehmigung für Fassadenarbeiten gegeben hätte; da es zu deren Durchführung einer Hilfskonstruktion in Form eines Gerüstes bedurft hätte, wäre es unverständlich, weshalb dieses eine bewilligungspflichtige Anlage sein sollte. Es sei ihm auch seitens der C GmbH mitgeteilt worden, dass es eine Genehmigung für die Sanierung gebe.
Es werde daher um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ersucht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 2. Oktober 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer gehört sowie der namhaft gemachte Zeuge D befragt wurde.
Für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat ergibt sich:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH, die zwischen 30. August 2017 und 18. September 2017 im Bereich des *** (eine bogenförmige Konstruktion zur Führung der zum Betrieb der Wasserkraftanlage *** der C GmbH errichteten Konstruktion über die *** im Gemeindegebiet von ***) im *** ein Gerüst zur Durchführung von Sanierungsarbeiten errichtet hat. Das Gerüst wurde in der Folge bei einem Hochwasserereignis am 19. und 20. September 2017 beschädigt und am 22. September 2017 wieder abgebaut.
Eine wasserrechtliche Bewilligung für das Gerüst liegt nicht vor. Die C GmbH hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Mail vom 30. August 2017 von den beabsichtigten Arbeiten informiert, worauf keine Reaktion der Behörde erfolgte.
Der Beschwerdeführer hat sich auf die mündliche Aussage seines Auftraggebers, des Malermeisters E, verlassen, dass die Maßnahmen behördlich genehmigt wären. Er hätte sich durch Erkundigung bei der Behörde über die Bewilligungspflicht informieren können bzw. die Vorlage des Bewilligungsbescheides vom Auftraggeber verlangen können, wodurch er auch Kenntnis über allfällige Auflagen erlangt hätte.
Der Beschwerdeführer bezieht ein Monatseinkommen von etwa € 1.400,-- netto, ist sorgepflichtig für ein Kind, besitzt ein Einfamilienhaus und hat nicht näher bezifferte Schulden.
Im Jahre 2018 kam es neuerlich zur Errichtung eines Gerüstes am angeführten Standort, diesmal in anderer Bauart und auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten namens der Landeshauptfrau von Niederösterreich (Bescheid vom 4. Juni 2018, ***).
1.2. Der unter Punkt 1.1. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde bzw. den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Er räumt dabei selbst ein, dass er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Strittig sind lediglich die Frage des Verschuldens und die rechtliche Beurteilung.
Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich von der Bewilligungspflicht und hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung zu überzeugen, etwa durch Nachfrage bei der Behörde oder indem er sich den Bewilligungsbescheid hätte vorlegen lassen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat das Gericht keine Bedenken, den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen.
2. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(…)
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
(…)
16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;
(…)
VStG
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(…)
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(…)
StGB
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
(…)
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.2. Rechtliche Beurteilung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen der konsenslosen Errichtung einer Anlage im Hochwasserabflussgebiet eines fließenden Gewässers, nämlich des *** bestraft. Die von der Behörde angenommene objektive Tatseite – abgesehen von der Rechtsfrage des Erfordernisses einer wasserrechtlichen Bewilligung - bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er meint allerdings, dass ihn am Umstand, dass das Vorhaben ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommen wurde, kein Verschulden treffe.
Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung äußert, ein Gerüst als Hilfskonstruktion für Sanierungsarbeiten an einer Wasseranlage sei keine bewilligungspflichtige Anlage, so ist ihm die eindeutige Formulierung des § 38 Abs. 1 WRG 1959 entgegenzuhalten. Angesichts des weiten Anlagenbegriffs („alles, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird“; ständige Rechtsprechung, zB VwGH 29.06.1995, 94/07/0071), kann kein Zweifel bestehen, dass auch ein Gerüst diesen Kriterien entspricht. Dem Gesetz ist auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass nur solche Vorrichtungen den Anlagenbegriff des § 38 Abs. 1 leg.cit erfüllen würden, die auf längere Dauer hergestellt würden. Aus dem Normzweck, der Vermeidung von Hochwassergefahren, ergibt sich, dass auch Anlagen, die nur eine begrenzte Zeitdauer bestehen sollen, unter diese Gesetzesbestimmung fallen (zB auch Baustelleneinrichtungen, vgl. Ober-leitner/Berger, WRG4, § 38, RZ 10). Wie gerade der konkrete Anlassfall gezeigt hat, kann es auch bei vorübergehenden Einbauten in ein Gewässer bei kurzfristig auftretenden Hochwasserereignissen zu negativen Auswirkungen kommen, etwa indem Anlagenteile abgeschwemmt und in weiterer Folge zu Verklausungen führen und damit auch Hochwasserschäden auslösen oder vergrößern können.
Eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Anlage wäre daher erforderlich gewesen; dass diese nicht eingeholt wurde, bestreitet der Beschwerdeführer letztendlich nicht mehr, beruft er sich doch bloß auf eine Meldung der an der Wasserkraftanlage berechtigten C GmbH an die Behörde, die unstreitig nicht zu einer Bewilligung geführt hat (eine solche wurde erst im Jahre 2018 erwirkt).
Vom Beschwerdeführer als sorgfältigen Unternehmer ist es zu fordern, dass er sich über Zulässigkeit seines Vorhabens informiert.
Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf Auskünfte eines ihm als zuverlässig bekannten Geschäftspartners zum Vorliegen einer Bewilligung verlassen könnte, liegt jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten insofern vor, als er offenkundig keine näheren Erkundigungen über den Inhalt und die Bedingungen bzw. Auflagen, unter denen eine Bewilligung gegebenenfalls erteilt worden ist, eingeholt hat (sonst wäre ihm das Fehlen der Genehmigung aufgefallen). Ein sorgfältiger Unternehmer, der auch zweifellos Erfahrung mit behördlichen Genehmigungen hat, müsste nämlich in Erwägung ziehen, dass eine allenfalls vorliegende Genehmigung nicht eine Herstellung des Vorhabens nach Gutdünken des Ausführenden gestattet, sondern diese näher definiert und Einschränkungen bzw. Auflagen vorsieht, wie es dann auch im Bewilligungsbescheid vom 4. Juni 2018 geschehen ist.
Dem Beschwerdeführer ist damit zumindestens fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
Er ist daher als Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zu Recht bestraft worden.
Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde vom Strafrahmen des § 137 Abs. 1 WRG 1959 ausgegangen und hat unter Berücksichtigung der angenommenen persönlichen Verhältnisse eine Strafe von etwas weniger als 10 % der möglichen Höchststrafe verhängt. Auch unter Bedachtnahme auf den Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers erscheint dies dem Gericht durchaus vertretbar, zumal die übertretene Norm dem Schutz vor Hochwassergefahren dient, einem nicht als gering einzuschätzenden Rechtsgut, und die Gefahr, die damit abgewendet werden soll, sich auch tatsächlich realisiert hat, mag auch das Fortschwemmen der Gerüstteile durch ein Hochwasser ohne gravierende Folgen geblieben sein. Die Differenzen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse (Monatseinkommen von etwa € 1.400,-- netto, Sorgepflichtig für ein Kind, gegenüber den Annahmen der Behörde von einem Monatseinkommen von € 1.500,--, und der Sorgepflicht für drei Personen) fallen in diesem Zusammenhang nicht ins Gewicht.
Schließlich kann der Behörde auch nicht hinsichtlich der Berücksichtigung von Präventionsgesichtspunkten entgegengetreten werden, ist doch mit der Einholung einer Bewilligung einerseits ein gewisser Aufwand verbunden (der die verhängte Strafe deutlich übersteigen wird, zieht man etwa Kosten von für das Behördenverfahren erforderliche Unterlagen, wie zum Beispiel die vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung genannten Statiken, in Betracht), sowie andererseits das Risiko, die Bewilligung nicht oder nur unter kostspieligen Auflagen und Bedingungen zu erhalten, was sich der konsenslos Handelnde erspart. Aus diesen Gründen ist im Übertretungsfall die Verhängung entsprechend effektiver Strafen erforderlich. Bei einer Geldstrafe von gerade einmal € 300,- kann keine Rede davon sein, dass darin Präventionsgesichtspunkte über Gebühr zur Berücksichtigung gelangt wären.
Der Beschwerde musste somit ein Erfolg versagt bleiben.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 60,- ergibt sich aus § 52 Abs.2 VwGVG und ist zu leisten, da das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt worden ist.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer eindeutigen Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Hochwasserschutzmaßnahmen; Anlage;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2043.001.2018Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019